Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eduard H*****, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stiftung „Behinderten- und Pflegeheim W*****", *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH, Eisenstadt, wegen EUR 12.856,56 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 5.150,18) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2006, GZ 9 Ra 141/06f-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von der Annahme, dass sich die Beklagte das Verhalten ihrer Heimleiterin als eigenes anrechnen lassen müsse, sieht der Revisionswerber eine Verletzung von Fürsorgepflichten darin, dass die Anzeige gegen den Kläger voreilig erstattet worden sei, nämlich ohne vorher mit ihm Rücksprache zu halten. Das Berufungsgericht verkannte keineswegs, dass die gegenüber einem Arbeitnehmer bestehenden Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern können (RIS-Justiz RS0021412). Es vertrat jedoch die Rechtsauffassung, dass die Heimleiterin aufgrund der massiven Anschuldigungen zweier Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet gewesen sei, vor der Strafanzeige noch weitere Prüfungen vorzunehmen, insbesondere den - schon entlassenen - Kläger zu befragen. Diese in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehende Beurteilung gibt keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Dass von einer leichtfertigen Anzeigeerstattung keine Rede sein kann, geht nicht zuletzt daraus hervor, dass die anschließenden Polizeierhebungen die Staatsanwaltschaft nicht zur Zurücklegung der Anzeige, sondern zur Stellung eines Strafantrages veranlassten.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision, in der nur die angebliche Verletzung einer Fürsorgepflicht releviert wird, als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision, in der nur die angebliche Verletzung einer Fürsorgepflicht releviert wird, als unzulässig.
Anmerkung
E83429 9ObA17.07aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00017.07A.0201.000Dokumentnummer
JJT_20070201_OGH0002_009OBA00017_07A0000_000