Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Manfred Walter und Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ilse S*****, 2. A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dax & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Güssing, wegen EUR 935,-- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der beim Bezirksgericht Hietzing eingebrachten Mahnklage macht die in Salzburg ansässige Klägerin ihren beim Verkehrsunfall in Salzburg/Stadt am 23. 8. 2005 erlittenen Schaden (Kosten der Reparatur ihres Linienbusses, Nebenkosten und Reservebusvorhaltekosten) in Höhe von EUR 935,-- sA gegen die im Bundesland Salzburg wohnende Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin des gegnerischen Fahrzeuges sowie die in Wien ansässige Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer geltend. Beantragt wird die Vernehmung des Buslenkers sowie die Parteienvernehmung der Klägerin, beide per Adresse der Klägerin in Salzburg.
Die Beklagten beantragen ihrerseits die Vernehmung der Parteien sowie von drei im Bundesland Salzburg wohnenden Zeugen.
Die Klägerin beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, weil sich der Unfallort im Sprengel dieses Gerichtes befinde und sämtliche am Unfall beteiligten Personen ihren Wohnort in diesem Sprengel bzw im Nahbereich zum Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg hätten.
Die Beklagten sprechen sich gegen den Antrag der Klägerin aus, während das Bezirksgericht Hietzing als vorlegendes Gericht die Delegierung befürwortet.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Wenn eine der Parteien einem Antrag auf Delegierung widerspricht, kann eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit erfolgen (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 § 31 JN Rz 6; RIS-Justiz RS0046324). Diese Voraussetzung liegt hier jedenfalls vor. Die Klage betrifft einen Verkehrsunfall im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg. Beide beteiligten Unfalllenker und die beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz nicht in Wien, sondern im Bundesland Salzburg. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es in Verkehrsunfallssachen generell zweckmäßig und sinnvoll ist, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Nc 6/04m; 2 Nc 3/06y ua). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in § 20 EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfall zuständigen Gericht geschaffen hat (2 Nc 34/03b; 2 Nc 3/06y).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Wenn eine der Parteien einem Antrag auf Delegierung widerspricht, kann eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit erfolgen (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 6; RIS-Justiz RS0046324). Diese Voraussetzung liegt hier jedenfalls vor. Die Klage betrifft einen Verkehrsunfall im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg. Beide beteiligten Unfalllenker und die beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz nicht in Wien, sondern im Bundesland Salzburg. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es in Verkehrsunfallssachen generell zweckmäßig und sinnvoll ist, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Nc 6/04m; 2 Nc 3/06y ua). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in Paragraph 20, EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfall zuständigen Gericht geschaffen hat (2 Nc 34/03b; 2 Nc 3/06y).
Da auch die Lenkerin und Halterin des Beklagtenfahrzeuges nicht in Wien, sondern im Bundesland Salzburg wohnt, liegt bei Berücksichtigung aller relevanten Umstände die Delegierung letztlich auch im Interesse der Beklagten. Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E83159 2Nc6.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020NC00006.07S.0205.000Dokumentnummer
JJT_20070205_OGH0002_0020NC00006_07S0000_000