Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppl, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei G*****KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1.000,- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bruck an der Mur wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage vom beklagten Reiseveranstalter wegen verschiedener Mängel einer von ihm gebuchten Reise ein Drittel des von ihm gezahlten Reisepreises. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der in Bruck an der Mur wohnhafte Kläger seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme dreier im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur wohnhafter Zeugen. Unter Hinweis auf den Wohnsitz der von ihm angebotenen Zeugen beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bruck an der Mur.
Die Beklagte hatte bereits vor dem Delegierungsantrag des Klägers die Einvernahme einer in Wien wohnhaften Zeugin beantragt. Mittlerweile machte sie acht weitere Zeugen namhaft, von denen fünf in Wien und drei in Ägypten wohnen. Sie sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN eine Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen werden. Die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung hat der Kläger mit dem Wohnsitz der von ihm beantragten Zeugen begründet. Es mag dahingestellt bleiben, ob dieses Argument zum Zeitpunkt der Einbringung des Delegierungsantrags zugetroffen hat. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand wohnt die Mehrzahl der einzuvernehmenden Zeugen in Wien, sodass für eine Delegierung an ein anderes Gericht keinerlei Grundlage besteht.Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN eine Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen werden. Die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung hat der Kläger mit dem Wohnsitz der von ihm beantragten Zeugen begründet. Es mag dahingestellt bleiben, ob dieses Argument zum Zeitpunkt der Einbringung des Delegierungsantrags zugetroffen hat. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand wohnt die Mehrzahl der einzuvernehmenden Zeugen in Wien, sodass für eine Delegierung an ein anderes Gericht keinerlei Grundlage besteht.
Dass das Erstgericht den Delegierungsantrag vorgelegt hat, ohne sich dazu iSd § 31 Abs 3 JN zu äußern, steht unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen der sorfortigen Entscheidung nicht entgegen, weil eine solche Äußerung des Erstgerichtes hier zu keiner weiteren Erkenntnis hätte führen können (7 Nc 16/05w; 6 Nd 509/02; 4 Nd 507/01).Dass das Erstgericht den Delegierungsantrag vorgelegt hat, ohne sich dazu iSd Paragraph 31, Absatz 3, JN zu äußern, steht unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen der sorfortigen Entscheidung nicht entgegen, weil eine solche Äußerung des Erstgerichtes hier zu keiner weiteren Erkenntnis hätte führen können (7 Nc 16/05w; 6 Nd 509/02; 4 Nd 507/01).
Anmerkung
E83183 9Nc2.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090NC00002.07D.0205.000Dokumentnummer
JJT_20070205_OGH0002_0090NC00002_07D0000_000