TE OGH 2007/2/5 2R23/07h

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Veröffentlicht am 05.02.2007
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Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Müller und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** vertreten durch Dr. Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei A***** wegen EUR 291.095,59 sA, über den Rekurs der Hypothekargläubigerin R***** vertreten durch Summer-Schertler-Stieger Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 21. Dezember 2006, 8 E 572/06 x-37, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Meistbotsverteilungsbeschluss, der in seinen Zuweisungen zu I. A) (Vorzugsposten), I. B) 1., 2.a., 2.b. und 2.c. (ausgenommen jeweils die Worte „mit dem gemäß § 222 Abs 4 EO auf diese Liegenschaft entfallenden Betrag“) sowie zu II. 1.a. und 1.b. als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Exekutionssache zur neuen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der angefochtene Meistbotsverteilungsbeschluss, der in seinen Zuweisungen zu römisch eins. A) (Vorzugsposten), römisch eins. B) 1., 2.a., 2.b. und 2.c. (ausgenommen jeweils die Worte „mit dem gemäß Paragraph 222, Absatz 4, EO auf diese Liegenschaft entfallenden Betrag“) sowie zu römisch II. 1.a. und 1.b. als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Exekutionssache zur neuen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei führt zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 291.095,59 sA Exekution durch Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch *****. Zu ihren Gunsten sind zu C-LNR 16 und 17 Höchstbetragspfandrechte von EUR 425.000,-- bzw EUR 70.000,-- einverleibt.

Zu Gunsten der Hypothekargläubigerin R***** sind exekutive Zwangspfandrechte einverleibt, und zwar zu C-LNR 20 für eine Forderung von EUR 8.880,45 sA, zu C-LNR 25 für eine Forderung von EUR 26.189,90 sA und zu C-LNR 26 für eine Forderung von EUR 293.028,31 sA, wobei jeweils Simultanhaftungen anderer Liegenschaften bestehen. Zu Gunsten der V***** ist unter Einräumung eines Vorrangs zu C-LNR 27 das Zwangspfandrecht C-LNR 31 für eine Forderung von EUR 203.000,-- sA einverleibt, wobei auch hier eine Simultanhaftung mit anderen Liegenschaften besteht.

Bei der Versteigerung am 11.5.2006 wurde ein Meistbot von EUR 400.000,-- erzielt.

Die Pfandgläubigerin V***** meldete mit Schriftsatz vom 10.7.2006 ihre Forderungen über EUR 246.017,50 und EUR 131.027,-- an. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, ihr das auf die versteigerte Liegenschaft entfallende Meistbot in Höhe von EUR 400.000,-- nach Zuweisung zu allfällig vorrangig sichergestellten Forderungen zur teilweisen Abdeckung ihrer Forderungen zuzuweisen (ON 22). Die betreibende Partei meldete eine Gesamtforderung von EUR 306.184,42 an und verzeichnete hiefür Kosten von EUR 836,82 (ON 23). In der Verteilungstagsatzung vom 10.8.2006 berichtigte die betreibende Partei ihre angemeldete Forderung auf EUR 303.926,02. Für die R***** war Rechtsanwalt Dr. Schertler anwesend, der sich auf die erteilte Vollmacht berief. Rechtsanwalt Dr. Schertler meldete an laut C-LNR 20, 25 und 26. Widersprüche wurden nicht erhoben. Mit dem angefochtenen Meistbotsverteilungsbeschluss wurden keine Vorzugsposten zugewiesen. In der bücherlichen Rangordnung wies das Erstgericht der betreibenden Partei die in C-LNR 16 einverleibte Forderung von EUR 303.267,18 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Der R***** wies es die zu C-LNR 20, 25 und 26 mit Zwangspfandrechten gesicherten Forderungen jeweils nur verhältnismäßig mit EUR 2.873,05 (C-LNR 20), EUR 3.094,18 (C-LNR 25) und EUR 19.534,26 (C-LNR 26) zur teilweisen Berichtigung der Zinsen bzw Kosten durch Barzahlung zu. Schließlich wurde der V***** die in C-LNR 31 im Range C-LNR 27 einverleibte Forderung von EUR 209.078,26 mit dem nach Ansicht des Erstgerichtes verbleibenden Meistbotsrest von EUR 61.417,41 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen.

Die zugewiesenen Beträge ergeben eine Summe von EUR 390.186,08. Über den Differenzbetrag von EUR 9.813,92 zum Meistbot von EUR 400.000,-- hat das Erstgericht begründungslos keine Entscheidung getroffen. Aus den Meistbotszinsen wies das Erstgericht der betreibenden Partei EUR 365,60, der R***** EUR 30,72 und der V***** EUR 85,88, gesamt sohin EUR 482,20 zu.

In der Begründung führte das Erstgericht aus, im Hinblick auf die Simultanpfandrechte C-LNR 20, 25, 26 und 31 seien die jeweiligen Einheitswerte der simultan haftenden Liegenschaften zur Berechnung der Befriedigung der einzelnen Forderungen heranzuziehen (§ 222 Abs 2 EO).In der Begründung führte das Erstgericht aus, im Hinblick auf die Simultanpfandrechte C-LNR 20, 25, 26 und 31 seien die jeweiligen Einheitswerte der simultan haftenden Liegenschaften zur Berechnung der Befriedigung der einzelnen Forderungen heranzuziehen (Paragraph 222, Absatz 2, EO).

Gegen diesen Meistbotsverteilungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Gläubigerin R***** mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihr das der V*****zugesprochene „Betreffnis“ von EUR 61.417,41 und der Zinsenzuwachs von EUR 85,88, gesamt sohin EUR 61.503,29, im Range C-LNR 20 und 25 zur Gänze sowie zu C-LNR 26 zur teilweisen Berichtigung zugewiesen werden. An Rekurskosten wurden EUR 1.521,54 verzeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Sinne des vom Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrag berechtigt.

Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, sie habe ihre Forderungen ausdrücklich zur Verteilung angemeldet und dabei auf die eingetragenen Zwangspfandrechte verwiesen. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass sie die Bezahlung ihrer Forderungen nicht nur verhältnismäßig begehre.

Die verhältnismäßige Befriedigung einer durch ein Simultanpfandrecht gesicherten Forderung bildet nach dem Gesetz (§ 222 Abs 2 EO) die Regel, ob nun alle simultan haftenden Liegenschaften oder bloß einzelne derselben versteigert werden (JUS-Z 1993/1299; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 222 Rz 8; Angst in Angst, EO § 222 Rz 5; Mini, Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften, 187; Puster, Zwangsversteigerung leicht gemacht², Rz 1062, je mwN). Dem Simultanpfandgläubiger steht es frei, entgegen dem in § 222 Abs 2 EO festgelegten Verhältnis unverhältnismäßige Befriedigung der pfandrechtlich gesicherten Forderung zu verlangen. Diesfalls muss ein Antrag des Pfandgläubigers auf unverhältnismäßige Befriedigung vorliegen, wobei es nicht notwendig ist, dass sich der Gläubiger bei der Anmeldung der verba legalia bedient (RZ 1990/10 = EvBl 1989/76; 3 Ob 53, 54/93). Hat ein Gläubiger eine Forderung nicht zur Meistbotsverteilung angemeldet, kann diese nur nach dem Verhältnis des § 222 Abs 2 oder 4 EO berücksichtigt werden (3 Ob 53, 54/03). Hat ein Gläubiger die Forderung angemeldet, hat der Oberste Gerichtshof die Frage, unter welchen Umständen der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis als jenem nach § 222 Abs 2 EO begehrt, verschieden beantwortet. In der Entscheidung (GlUNF 3431) hat er eine Anmeldung, in der nur die Höhe der Forderung und deren Nebengebühren angegeben und die Berichtigung durch Barzahlung verlangt, aber nicht angeführt wurde, ob die vollständige Berichtigung oder in welchem Verhältnis die Berichtigung begehrt werde, nicht als Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung angesehen. In der Entscheidung 3 Ob 71/88 hat er hingegen die Meinung vertreten, dass im Antrag, die angemeldete Forderung bei der Verteilung zuzuweisen, ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO in dem Sinne liege, dass die Zuweisung der ganzen und nicht nur eines verhältnismäßigen Teiles der vollstreckbaren Forderung begehrt wird, soweit sie nach der bücherlichen Rangordnung Deckung findet. Ähnlich hat er in der in der Entscheidung 3 Ob 7/84 im Begehren auf Zuweisung des vollen Höchstbetrages den Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung erblickt. In der Entscheidung 3 Ob 73/87 hat der OGH ausgesprochen, für das Begehren auf Bezahlung der ganzen Forderung genüge grundsätzlich die Anmeldung der den verhältnismäßigen Betrag übersteigenden Forderung. Zu 3 Ob 40/84 (RpflE 1985/93) wurde der Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbots zur teilweisen Berichtigung der Forderung unter gleichzeitiger Berücksichtigung eines auf einer Liegenschaft eingetretenen Pfandrechts als eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO gewertet. Zu 3 Ob 53, 54/03 (JUS-Z 1993/1299) wurde ausgesprochen, dass das Gesetz unter „Anmeldung“ einer Forderung offensichtlich den „Betrag, mit welchem Befriedigung beansprucht wird“, verstehe. Der in der Forderungsanmeldung angegebene Betrag müsse daher als jener Betrag angesehen werden, mit dem der Gläubiger im Sinn des § 222 Abs 3 EO die Bezahlung seiner Forderung fordere. Etwas anderes gelte nur, wenn der Anmeldung eindeutig zu entnehmen sei, dass die Bezahlung der Forderung bloß in dem § 222 Abs 2 oder 4 EO entsprechenden Verhältnis begehrt werde. Eine ausdrücklich in diese Richtung gehende Erklärung sei entgegen der in der Entscheidung GlUNF 3431 vertretenen Ansicht nicht erforderlich. Zu 3 Ob 33/94 (NZ 1995, 85) wurde die Anmeldung einer Forderung mit dem Antrag auf Barzahlung und Zuweisung des gesamten Meistbots als ausreichend erachtet. In der Entscheidung 3 Ob 162/94 hat der OGH die Anmeldung eines Betrags zur Berichtigung gleichfalls als ein Antrag auf unverhältnismäßige Zuweisung bewertet.Die verhältnismäßige Befriedigung einer durch ein Simultanpfandrecht gesicherten Forderung bildet nach dem Gesetz (Paragraph 222, Absatz 2, EO) die Regel, ob nun alle simultan haftenden Liegenschaften oder bloß einzelne derselben versteigert werden (JUS-Z 1993/1299; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 222, Rz 8; Angst in Angst, EO Paragraph 222, Rz 5; Mini, Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften, 187; Puster, Zwangsversteigerung leicht gemacht², Rz 1062, je mwN). Dem Simultanpfandgläubiger steht es frei, entgegen dem in Paragraph 222, Absatz 2, EO festgelegten Verhältnis unverhältnismäßige Befriedigung der pfandrechtlich gesicherten Forderung zu verlangen. Diesfalls muss ein Antrag des Pfandgläubigers auf unverhältnismäßige Befriedigung vorliegen, wobei es nicht notwendig ist, dass sich der Gläubiger bei der Anmeldung der verba legalia bedient (RZ 1990/10 = EvBl 1989/76; 3 Ob 53, 54/93). Hat ein Gläubiger eine Forderung nicht zur Meistbotsverteilung angemeldet, kann diese nur nach dem Verhältnis des Paragraph 222, Absatz 2, oder 4 EO berücksichtigt werden (3 Ob 53, 54/03). Hat ein Gläubiger die Forderung angemeldet, hat der Oberste Gerichtshof die Frage, unter welchen Umständen der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis als jenem nach Paragraph 222, Absatz 2, EO begehrt, verschieden beantwortet. In der Entscheidung (GlUNF 3431) hat er eine Anmeldung, in der nur die Höhe der Forderung und deren Nebengebühren angegeben und die Berichtigung durch Barzahlung verlangt, aber nicht angeführt wurde, ob die vollständige Berichtigung oder in welchem Verhältnis die Berichtigung begehrt werde, nicht als Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung angesehen. In der Entscheidung 3 Ob 71/88 hat er hingegen die Meinung vertreten, dass im Antrag, die angemeldete Forderung bei der Verteilung zuzuweisen, ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach Paragraph 222, Absatz 3, EO in dem Sinne liege, dass die Zuweisung der ganzen und nicht nur eines verhältnismäßigen Teiles der vollstreckbaren Forderung begehrt wird, soweit sie nach der bücherlichen Rangordnung Deckung findet. Ähnlich hat er in der in der Entscheidung 3 Ob 7/84 im Begehren auf Zuweisung des vollen Höchstbetrages den Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung erblickt. In der Entscheidung 3 Ob 73/87 hat der OGH ausgesprochen, für das Begehren auf Bezahlung der ganzen Forderung genüge grundsätzlich die Anmeldung der den verhältnismäßigen Betrag übersteigenden Forderung. Zu 3 Ob 40/84 (RpflE 1985/93) wurde der Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbots zur teilweisen Berichtigung der Forderung unter gleichzeitiger Berücksichtigung eines auf einer Liegenschaft eingetretenen Pfandrechts als eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach Paragraph 222, Absatz 3, EO gewertet. Zu 3 Ob 53, 54/03 (JUS-Z 1993/1299) wurde ausgesprochen, dass das Gesetz unter „Anmeldung“ einer Forderung offensichtlich den „Betrag, mit welchem Befriedigung beansprucht wird“, verstehe. Der in der Forderungsanmeldung angegebene Betrag müsse daher als jener Betrag angesehen werden, mit dem der Gläubiger im Sinn des Paragraph 222, Absatz 3, EO die Bezahlung seiner Forderung fordere. Etwas anderes gelte nur, wenn der Anmeldung eindeutig zu entnehmen sei, dass die Bezahlung der Forderung bloß in dem Paragraph 222, Absatz 2, oder 4 EO entsprechenden Verhältnis begehrt werde. Eine ausdrücklich in diese Richtung gehende Erklärung sei entgegen der in der Entscheidung GlUNF 3431 vertretenen Ansicht nicht erforderlich. Zu 3 Ob 33/94 (NZ 1995, 85) wurde die Anmeldung einer Forderung mit dem Antrag auf Barzahlung und Zuweisung des gesamten Meistbots als ausreichend erachtet. In der Entscheidung 3 Ob 162/94 hat der OGH die Anmeldung eines Betrags zur Berichtigung gleichfalls als ein Antrag auf unverhältnismäßige Zuweisung bewertet.

Bestehen Zweifel nach dem Inhalt der Anmeldung, ist der Simultanpfandgläubiger in der Verteilungstagsatzung zur genauen Äußerung aufzufordern. Ist er zur Verteilungstagsatzung nicht erschienen oder bleibt die Befragung ergebnislos, ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen (3 Ob 73/87; RpflE 1985/93; RIS-Justiz RS0003487).

Im vorliegenden Fall pflichtet das Rekursgericht entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der Rekurswerberin bei, dass die von ihrem Rechtsvertreter in der Verteilungstagsatzung vorgenommene Art der Anmeldung ausreicht, um darin auch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung zu erblicken. Die Rekurswerberin meldete ihre Forderungen unter Verweisung auf C-LNR 20, 25 und 26 an. Bei diesen Pfandrechten handelt es sich um exekutiv eingetragene Zwangspfandrechte, denen die besicherten Forderungen der Höhe nach klar und eindeutig zu entnehmen sind. Daraus folgt, dass die Rekurswerberin die Forderungen in voller Höhe anmeldete. Der in der Forderungsanmeldung angegebene oder durch Verweis auf das im Grundbuch eingetragene exekutive Pfandrecht ersichtliche Betrag ist daher als jener Betrag anzusehen, mit dem die Gläubigerin im Sinne des § 222 Abs 3 EO die unverhältnismäßige Bezahlung ihrer Forderung begehrt. Dass die Rekurswerberin die Bezahlung ihrer Forderungen bloß in dem § 222 Abs 2 oder 4 EO entsprechenden Verhältnis beantragen hätte wollen, ist der Anmeldung in der vorliegenden Form nicht eindeutig zu entnehmen. Auch wenn die Rekurswerberin nicht zusätzlich zur Forderungsanmeldung durch Verweis auf das Grundbuch ausdrücklich den Antrag stellte, das gesamte Meistbot zuzuweisen oder die Berichtigung durch Barzahlung zu fordern, kommt das Rekursgericht zum Ergebnis, dass hier ein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vorliegt. Das Erstgericht hätte sohin der Rekurswerberin entsprechend ihrem Antrag eine unverhältnismäßige (volle) Befriedigung ihrer Forderungen aus der versteigerten Pfandsache zukommen lassen müssen. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung schon durch das erkennende Rekursgericht scheitert daran, dass der angefochtene Beschluss mangelhaft geblieben ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht nicht das gesamte Meistbot von EUR 400.000,--, sondern lediglich EUR 390.186,08 zugewiesen hat. Weder im Spruch noch in der Begründung wurde das rechtliche Schicksal des Differenzbetrags von EUR 9.813,92 erläutert. Diesen Begründungsmangel durfte das Rekursgericht auch ohne eine entsprechende Anführung im Rechtsmittel aufgreifen, weil es sich insoweit anders als die Verletzungen der Anleitungspflicht um keinen primären Verfahrensmangel handelt (vgl JBl 2004, 462).Im vorliegenden Fall pflichtet das Rekursgericht entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der Rekurswerberin bei, dass die von ihrem Rechtsvertreter in der Verteilungstagsatzung vorgenommene Art der Anmeldung ausreicht, um darin auch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung zu erblicken. Die Rekurswerberin meldete ihre Forderungen unter Verweisung auf C-LNR 20, 25 und 26 an. Bei diesen Pfandrechten handelt es sich um exekutiv eingetragene Zwangspfandrechte, denen die besicherten Forderungen der Höhe nach klar und eindeutig zu entnehmen sind. Daraus folgt, dass die Rekurswerberin die Forderungen in voller Höhe anmeldete. Der in der Forderungsanmeldung angegebene oder durch Verweis auf das im Grundbuch eingetragene exekutive Pfandrecht ersichtliche Betrag ist daher als jener Betrag anzusehen, mit dem die Gläubigerin im Sinne des Paragraph 222, Absatz 3, EO die unverhältnismäßige Bezahlung ihrer Forderung begehrt. Dass die Rekurswerberin die Bezahlung ihrer Forderungen bloß in dem Paragraph 222, Absatz 2, oder 4 EO entsprechenden Verhältnis beantragen hätte wollen, ist der Anmeldung in der vorliegenden Form nicht eindeutig zu entnehmen. Auch wenn die Rekurswerberin nicht zusätzlich zur Forderungsanmeldung durch Verweis auf das Grundbuch ausdrücklich den Antrag stellte, das gesamte Meistbot zuzuweisen oder die Berichtigung durch Barzahlung zu fordern, kommt das Rekursgericht zum Ergebnis, dass hier ein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vorliegt. Das Erstgericht hätte sohin der Rekurswerberin entsprechend ihrem Antrag eine unverhältnismäßige (volle) Befriedigung ihrer Forderungen aus der versteigerten Pfandsache zukommen lassen müssen. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung schon durch das erkennende Rekursgericht scheitert daran, dass der angefochtene Beschluss mangelhaft geblieben ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht nicht das gesamte Meistbot von EUR 400.000,--, sondern lediglich EUR 390.186,08 zugewiesen hat. Weder im Spruch noch in der Begründung wurde das rechtliche Schicksal des Differenzbetrags von EUR 9.813,92 erläutert. Diesen Begründungsmangel durfte das Rekursgericht auch ohne eine entsprechende Anführung im Rechtsmittel aufgreifen, weil es sich insoweit anders als die Verletzungen der Anleitungspflicht um keinen primären Verfahrensmangel handelt vergleiche JBl 2004, 462).

Im fortzusetzenden Meistbotsverteilungsverfahren wird das Erstgericht daher unter Zugrundelegung der überbundenen Rechtsansicht über die in Rechtskraft erwachsenen Teile des angefochtenen Beschlusses hinaus eine neue Entscheidung zu treffen haben. Ob es hiezu noch eine Wiederholung der Verteilungstagsatzung für erforderlich hält, bleibt dem Erstgericht überlassen.

Ein Zuspruch der mit dem Einschreiten im Meistbotsverteilungsverfahren verbundenen Kosten, also auch der Kosten eines Rechtsmittels, findet - von hier nicht anzuwendenden Ausnahmen abgesehen - nicht statt (RIS-Justiz RS0002186). Deshalb hat die Rekurswerberin die Rekurskosten selbst zu tragen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zu lösen war. Soweit ersichtlich, besteht keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob die in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgenommene Forderungsanmeldung durch Verweis auf im Grundbuch eingetragene Zwangspfandrechte ausreichend ist, um darin einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung zu erblicken.Ein Zuspruch der mit dem Einschreiten im Meistbotsverteilungsverfahren verbundenen Kosten, also auch der Kosten eines Rechtsmittels, findet - von hier nicht anzuwendenden Ausnahmen abgesehen - nicht statt (RIS-Justiz RS0002186). Deshalb hat die Rekurswerberin die Rekurskosten selbst zu tragen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zu lösen war. Soweit ersichtlich, besteht keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob die in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgenommene Forderungsanmeldung durch Verweis auf im Grundbuch eingetragene Zwangspfandrechte ausreichend ist, um darin einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung zu erblicken.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE00166 02R00237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2007:00200R00023.07H.0205.000

Dokumentnummer

JJT_20070205_LG00929_00200R00023_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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