Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes Sch*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Hubert G*****; 2.) A***** GmbH, *****; und 3.) U*****, sämtliche vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 19.565,07 sA und Feststellung (Revisionsinteresse EUR 14.916,42), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. November 2005, GZ 1 R 225/05f-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Juli 2005, GZ 7 Cg 95/04x-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.006,64 (hierin enthalten EUR 167,77 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der in Vorarlberg wohnhafte Kläger wurde am 23. 6. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Bludenz verletzt. Die Haftung sämtlicher Beklagter (Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer) aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten ist unstrittig. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 29. 9. 2004 (ON 6) wurde bereits dem Feststellungsbegehren des Klägers betreffend die Solidarhaftung sämtlicher beklagter Parteien - hinsichtlich der drittbeklagten Partei beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme - rechtskräftig stattgegeben. Ebenso bilden die Schadenspositionen Verdienstentgang (EUR 1.712,--), Haushaltsentschädigung (EUR 1.095,--), Pflegeaufwand (EUR 245,--) und Fahrtkosten (EUR 538,45) keinen Streitpunkt mehr. Im Revisionsverfahren ist ausschließlich noch ein Schmerzengeldbetrag von EUR 14.916,42 sA dem Grunde nach (wegen von den Vorinstanzen zufolge Legalzession verneinter Aktivlegitimation des Klägers) strittig.
Der Kläger begehrte einen Betrag von EUR 20.000,-- (abzüglich von der Drittbeklagten geleisteter Akontozahlung in Höhe von EUR 4.283,58, restlich sohin EUR 15.716,42) und brachte hiezu - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zusammengefasst vor:
Über Aufforderung der Drittbeklagten habe er dieser schon vor dem Prozess mitgeteilt, dass er bislang die Zuerkennung einer Integritätsentschädigung (nach liechtensteinischem Recht, da er dort zum Unfallszeitpunkt beschäftigt gewesen sei) nicht beantragt habe, zumal ihm firmenintern von vorgesetzter Stelle mitgeteilt worden sei, es stehe ihm keine solche zu. Da der Kläger bisher keine Integritätsentschädigung erhalten habe, bestehe auch ein Anspruch auf ungeschmälertes Schmerzengeld. Im Falle von Regressansprüchen des Schweizerischen Versicherungsträgers bestünde für die Beklagten die Möglichkeit, unter Hinweis auf an den Kläger geleistete Schmerzengeldzahlungen Regressansprüche berechtigtermaßen abzulehnen. In keinem Fall werde der Kläger eine Integritätsentschädigung von EUR 14.000,-- erhalten, wie dies von den Beklagten behauptet werde. Durch die Zahlung eines Schmerzengeldakontos von EUR 4.283,58 habe die Drittbeklagte zumindest schlüssig die Aktivlegitimation des Klägers anerkannt und auf den Einwand einer Gegenverrechnung mit einer allfälligen Integritätsentschädigung verzichtet.
Die Beklagten bestritten und wendeten ein, der Kläger sei durch seine (liechtensteinische) Arbeitgeberin bei der W***** Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: W*****-Versicherung bzw Unfallversicherung) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Dabei handle es sich um eine private Unfallversicherung, die unter das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) falle. Dieses normiere ein Regressrecht für die von der Versicherung erbrachten Leistungen. Demnach seien die Ansprüche des Klägers im Umfang der erbrachten oder der noch zu erbringenden Leistungen auf diese Versicherung übergegangen. Eine dem Kläger allenfalls auszubezahlende Integritätsentschädigung sei auf die aus dem Titel des Schmerzengeldes geltend gemachten Beträge anrechenbar. Dem Kläger mangle es insofern an der Aktivlegitimation. Nicht maßgeblich sei, ob die Integritätsentschädigung bereits geltend gemacht oder bezahlt worden sei. Der Kläger habe wegen der verletzungsbedingt bestehenden dauernden Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität auch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von zumindest EUR 14.000,-- (20 % der Gesamtsumme bei 100 %-iger Beeinträchtigung von CHF 106.800,--). Auf Grund des Forderungsüberganges auf die obligatorische Unfallversicherung des Klägers werde der Versicherer die Integritätsentschädigung nach Auszahlung an den Kläger von der Drittbeklagten zurückfordern.
Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 3.590,45 (ds die eingangs aufgeschlüsselten unstrittigen Schadenspositionen) sA zu und wies das Mehrbegehren von EUR 15.974,62 sA ab.
Es traf hiezu - soweit für das noch offene Restbegehren von Wesentlichkeit - folgende weiteren Feststellungen:
Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt in Liechtenstein als Baumaschinenmechaniker beschäftigt und bei der W***** Versicherung unfallversichert. Es handelt sich dabei um die gesetzlich vorgeschriebene obligatorische Unfallversicherung des Fürstentums Liechtenstein. Auf Grund des gegenständlichen Verkehrsunfalls und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers leistete diese der Arbeitgeberin Taggeldzahlungen in Höhe von 80 % des klägerischen Grundlohns und bezahlte weiters die Krankenhauskosten, die Kosten für die ärztliche Behandlungen und die Heilungskosten.
Unmittelbare Zahlungen der W***** Versicherung erhielt der Kläger bislang jedoch nicht. „Derzeit" (Schluss der Verhandlung erster Instanz am 15. 6. 2005) wird aber noch bei der W***** Versicherung durch medizinische Abklärungen geprüft, „ob und in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Bis wann dieses Verfahren abgeschlossen ist, ist offen."
Der Anspruch auf Integritätsentschädigung gründet sich auf Art 24, 25 sowie 41 und 43 des liechtensteinischen Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (im Folgenden: UVG). Diese lauten:Der Anspruch auf Integritätsentschädigung gründet sich auf Artikel 24,, 25 sowie 41 und 43 des liechtensteinischen Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (im Folgenden: UVG). Diese lauten:
„ Art 24„ Artikel 24,
Anspruch
1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.
2. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.
Art 25Artikel 25,
Höhe
1. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung.
...
Art 41Artikel 41,
Grundsatz
Gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, tritt der Versicherer im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein.
...
Art 43Artikel 43,
Gliederung der Ansprüche
1. Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über.
2. Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a) Vom Versicherer und vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Pflegekosten;
b) Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer;
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn das Fehlen von Rechtsprechung des österreichischen Höchstgerichtes zu nach kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnormen für die Frage der Rechtserheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO im Regelfall ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0042940), so ist die Revision im vorliegenden Fall doch zur Klarstellung der auch für weitere in Vorarlberg durchaus mögliche grenzüberschreitende Anlassfälle beispielgebenden Rechtslage zulässig, allerdings nicht berechtigt.Auch wenn das Fehlen von Rechtsprechung des österreichischen Höchstgerichtes zu nach kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnormen für die Frage der Rechtserheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Regelfall ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0042940), so ist die Revision im vorliegenden Fall doch zur Klarstellung der auch für weitere in Vorarlberg durchaus mögliche grenzüberschreitende Anlassfälle beispielgebenden Rechtslage zulässig, allerdings nicht berechtigt.
Die von den Vorinstanzen zugrundegelegten ausländischen (liechtensteinischen bzw schweizerischen) Rechtsnormen bilden im Revisionsverfahren bei keiner der beiden Parteien ein Streitthema, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO; vgl auch Verschraegen in Rummel, ABGB3 Rz 5 f zu § 2 IPRG). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 2 Ob 58/93 erkannt, dass die dort nach Schweizerischem Recht, hier bei weitestgehend identer Rechtslage Liechtensteinischem Recht zu beurteilende Integritätsentschädigung (gemäß jeweils § 43 Abs 2 lit d UVG) einerseits und die Genugtuung (nach Art 47 OR) andererseits „Leistungen gleicher Art sind". Die Genugtuung nach dieser Gesetzesstelle entspricht dem in Österreich vom historischen Gesetzgeber in § 1325 ABGB gewählten Ausdruck des Schmerzengeldes (vgl Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 63 FN 11), welche Norm wiederum wortgleich auch in Liechtenstein als rezipiertes Recht gilt (FL-OGH 25. 1. 1993 LES 1994, 6 [11]), sodass insoweit auch etwa der FL-OGH schon mit Urteil vom 30. 5. 1983, LES 1984, 92 (94) erkannt hat, zur Auslegung letzterer Bestimmung „durchaus österreichische Judikatur zu Rate zu ziehen". Lediglich der auch vom Berufungsgericht (in S 9 seiner Entscheidung) erwähnte § 1324 FL-ABGB entspricht nicht seinem österreichischen Pendant, wurde er doch gegenüber der Stammfassung um zwei Absätze erweitert, wonach in Fällen, „wo es die Schwere der Verletzung und des Verschuldens erfordert oder der Schade durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, auf Leistung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung geklagt werden kann" (Abs 2) und der Richter „neben oder anstelle der Leistung einer Geldsumme auch auf eine angemessene Art der Genugtuung erkennen kann" (abgedruckt in Hasenbach ua, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein [1993], 296). Der Begriff der Genugtuung - gleichermaßen nach § 1324 Abs 2 FL-ABGB wie nach § 43 Abs 2 lit d UVG - ist damit nichts anderes als Schadenersatz und insoweit deckungsgleich (vgl nochmals FL-OGH LES 1994, 6 [11]). Auch wenn die vom Kläger von seiner obligatorischen Unfallversicherung beanspruchte, jedoch hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang noch (jedenfalls bis Schluss der Verhandlung erster Instanz) „offene" Pflichtleistung der sog Integritätsentschädigung nach Wortlaut und ratio des UVG nicht dem Schmerzengeld bzw der nach den zitierten Gesetzesstellen vorgesehenen Genugtuung völlig gleichgestellt werden kann - was schon daraus folgt, dass die Genugtuung gemäß § 43 Abs 2 lit d leg cit ausdrücklich neben der Integritätsentschädigung („und Genugtuung") im Katalog der aufgezählten kongruenten Leistungen genannt wird, was bei begrifflicher (und inhaltlicher) Deckungsgleichheit wohl überflüssig wäre -, so handelt es sich doch bei beiden Anspruchspositionen - wie bereits ausgeführt - jedenfalls um „Leistungen gleicher Art"; die Schweizerisch-Liechtensteinische Integritätsentschädigung ist nämlich insoweit (begrifflich wie inhaltlich) der in Österreich durch die 48. ASVG-Novelle BGBl 1989/642 in den Leistungskatalog sozialversicherungsrechtlicher Entschädigungsleistungen im § 213a ASVG aufgenommenen Integritätsabgeltung zuzuordnen (hiezu ausführlich Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 248 ff mwN); beide sind mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des (österreichischen wie liechtensteinischen) ABGB verwandt (vgl Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 248 mwN auch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung in FN 946; zur wechselseitigen Kongruenz s auch 2 Ob 185/99s = RIS-Justiz RS0114739).Die von den Vorinstanzen zugrundegelegten ausländischen (liechtensteinischen bzw schweizerischen) Rechtsnormen bilden im Revisionsverfahren bei keiner der beiden Parteien ein Streitthema, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO; vergleiche auch Verschraegen in Rummel, ABGB3 Rz 5 f zu Paragraph 2, IPRG). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 2 Ob 58/93 erkannt, dass die dort nach Schweizerischem Recht, hier bei weitestgehend identer Rechtslage Liechtensteinischem Recht zu beurteilende Integritätsentschädigung (gemäß jeweils Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, UVG) einerseits und die Genugtuung (nach Artikel 47, OR) andererseits „Leistungen gleicher Art sind". Die Genugtuung nach dieser Gesetzesstelle entspricht dem in Österreich vom historischen Gesetzgeber in Paragraph 1325, ABGB gewählten Ausdruck des Schmerzengeldes vergleiche Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 63 FN 11), welche Norm wiederum wortgleich auch in Liechtenstein als rezipiertes Recht gilt (FL-OGH 25. 1. 1993 LES 1994, 6 [11]), sodass insoweit auch etwa der FL-OGH schon mit Urteil vom 30. 5. 1983, LES 1984, 92 (94) erkannt hat, zur Auslegung letzterer Bestimmung „durchaus österreichische Judikatur zu Rate zu ziehen". Lediglich der auch vom Berufungsgericht (in S 9 seiner Entscheidung) erwähnte Paragraph 1324, FL-ABGB entspricht nicht seinem österreichischen Pendant, wurde er doch gegenüber der Stammfassung um zwei Absätze erweitert, wonach in Fällen, „wo es die Schwere der Verletzung und des Verschuldens erfordert oder der Schade durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, auf Leistung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung geklagt werden kann" (Absatz 2,) und der Richter „neben oder anstelle der Leistung einer Geldsumme auch auf eine angemessene Art der Genugtuung erkennen kann" (abgedruckt in Hasenbach ua, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein [1993], 296). Der Begriff der Genugtuung - gleichermaßen nach Paragraph 1324, Absatz 2, FL-ABGB wie nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, UVG - ist damit nichts anderes als Schadenersatz und insoweit deckungsgleich vergleiche nochmals FL-OGH LES 1994, 6 [11]). Auch wenn die vom Kläger von seiner obligatorischen Unfallversicherung beanspruchte, jedoch hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang noch (jedenfalls bis Schluss der Verhandlung erster Instanz) „offene" Pflichtleistung der sog Integritätsentschädigung nach Wortlaut und ratio des UVG nicht dem Schmerzengeld bzw der nach den zitierten Gesetzesstellen vorgesehenen Genugtuung völlig gleichgestellt werden kann - was schon daraus folgt, dass die Genugtuung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, leg cit ausdrücklich neben der Integritätsentschädigung („und Genugtuung") im Katalog der aufgezählten kongruenten Leistungen genannt wird, was bei begrifflicher (und inhaltlicher) Deckungsgleichheit wohl überflüssig wäre -, so handelt es sich doch bei beiden Anspruchspositionen - wie bereits ausgeführt - jedenfalls um „Leistungen gleicher Art"; die Schweizerisch-Liechtensteinische Integritätsentschädigung ist nämlich insoweit (begrifflich wie inhaltlich) der in Österreich durch die 48. ASVG-Novelle BGBl 1989/642 in den Leistungskatalog sozialversicherungsrechtlicher Entschädigungsleistungen im Paragraph 213 a, ASVG aufgenommenen Integritätsabgeltung zuzuordnen (hiezu ausführlich Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 248 ff mwN); beide sind mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des (österreichischen wie liechtensteinischen) ABGB verwandt vergleiche Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 248 mwN auch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung in FN 946; zur wechselseitigen Kongruenz s auch 2 Ob 185/99s = RIS-Justiz RS0114739).
Aus der sohin von den Vorinstanzen zutreffend bejahten sachlichen Kongruenz als für einen Forderungsübergang zwingenden Erfordernis (RIS-Justiz RS0087557), welches sich auch von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob ein Verletzter die Leistungen in Anspruch nimmt, vollzieht (vgl RIS-Justiz RS0085022) - weshalb es keinen Entscheidungseinfluss hat, ob das diesbezüglich behängende Leistungsverfahren noch „offen" (oder inzwischen allenfalls bereits abgeschlossen) ist -, folgt als weitere Konsequenz, dass dem Kläger hinsichtlich seiner ausschließlich auf ABGB fußenden Ansprüche auf Genugtuung (= Schmerzengeld), wegen des Überganges der Forderung schon mit ihrem Entstehen die Aktivlegitimation fehlt. Die vom Rechtsmittelwerber hiegegen ins Treffen geführten „völlig unerwünschten Konsequenzen" sind grundsätzlich bei jeder Art gesetzlicher Legalzession gegeben, ohne dass einem Geschädigten ein eigener materiell-rechtlicher und damit auch prozessualer Leistungsanspruch offen steht.Aus der sohin von den Vorinstanzen zutreffend bejahten sachlichen Kongruenz als für einen Forderungsübergang zwingenden Erfordernis (RIS-Justiz RS0087557), welches sich auch von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob ein Verletzter die Leistungen in Anspruch nimmt, vollzieht vergleiche RIS-Justiz RS0085022) - weshalb es keinen Entscheidungseinfluss hat, ob das diesbezüglich behängende Leistungsverfahren noch „offen" (oder inzwischen allenfalls bereits abgeschlossen) ist -, folgt als weitere Konsequenz, dass dem Kläger hinsichtlich seiner ausschließlich auf ABGB fußenden Ansprüche auf Genugtuung (= Schmerzengeld), wegen des Überganges der Forderung schon mit ihrem Entstehen die Aktivlegitimation fehlt. Die vom Rechtsmittelwerber hiegegen ins Treffen geführten „völlig unerwünschten Konsequenzen" sind grundsätzlich bei jeder Art gesetzlicher Legalzession gegeben, ohne dass einem Geschädigten ein eigener materiell-rechtlicher und damit auch prozessualer Leistungsanspruch offen steht.
Auf die weiteren, in den Vordergrund der Rechtsmittelausführungen gestellten Beweislastverteilungsprobleme kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr entscheidend an. Hinsichtlich des vom Kläger am Ende seiner Revision (neuerlich) für sich reklamierten Anerkenntnisses der beklagten Parteien durch die bereits geleistete Schmerzengeldakontozahlung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Revision war damit keine Folge zu geben.Auf die weiteren, in den Vordergrund der Rechtsmittelausführungen gestellten Beweislastverteilungsprobleme kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr entscheidend an. Hinsichtlich des vom Kläger am Ende seiner Revision (neuerlich) für sich reklamierten Anerkenntnisses der beklagten Parteien durch die bereits geleistete Schmerzengeldakontozahlung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Revision war damit keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E834772Ob41.06bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZVR 2008/54 S 128 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2008,128(Danzl, tabellarische Übersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00041.06B.0207.000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009