TE OGH 2007/2/13 5Ob211/06z

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Dr. Max W*****, 2. Ursula W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Adolph Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Heinrich G*****, 2. Silvia G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. Dr. Andreas R*****,

2. Mag. Waltraud R*****, beide *****, beide vertreten durch Leuprecht Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, wegen Ausfolgung und Duldung (Streitwert 5.000 Euro), über die ordentliche Revision der Zweitklägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. März 2006, GZ 2 R 30/06k(2 R 78/06v)-15, womit die Urteile des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. August 2005, GZ 26 C 2188/04y-9, und vom 24. Oktober 2005, GZ 26 C 2188/04y-10, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Zweitklägerin ist schuldig, jeweils binnen 14 Tagen den Beklagten die mit 439,72 Euro (darin 73,29 Euro Umsatzsteuer) und den Nebenintervenienten die mit 399,74 Euro (darin 66,62 Euro Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig, weil die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken:Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig, weil die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken:

1.1. Eine Aktenwidrigkeit liegt ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits (RIS-Justiz RS0043284 [T3]). Außerdem muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RIS-Justiz RS0043347 [T9]).

1.2. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit macht die Zweitklägerin im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung ihres Miteigentums an der Liftanlage (Eventualbegehren zu lit f) geltend, die Beklagten hätten im Verfahren erster Instanz mehrfach ihr vermeintliches Alleineigentum an dieser Liftanlage behauptet. Das Berufungsgericht habe dieses Parteivorbringen der Beklagten jedoch unrichtig wiedergegeben und unterstellt, dass die Beklagten nie eine Sonderrechtsfähigkeit der Liftanlage behauptet hätten. Aufgrund dieser aktenwidrigen Annahme habe das Berufungsgericht rechtsirrig ein Feststellungsinteresse der Zweitklägerin verneint.1.2. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit macht die Zweitklägerin im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung ihres Miteigentums an der Liftanlage (Eventualbegehren zu Litera f,) geltend, die Beklagten hätten im Verfahren erster Instanz mehrfach ihr vermeintliches Alleineigentum an dieser Liftanlage behauptet. Das Berufungsgericht habe dieses Parteivorbringen der Beklagten jedoch unrichtig wiedergegeben und unterstellt, dass die Beklagten nie eine Sonderrechtsfähigkeit der Liftanlage behauptet hätten. Aufgrund dieser aktenwidrigen Annahme habe das Berufungsgericht rechtsirrig ein Feststellungsinteresse der Zweitklägerin verneint.

1.3. Der Zweitklägerin ist zuzugestehen, dass die Beklagten in ihrem Prozessvorbringen vor dem Erstgericht tatsächlich den Begriff „Alleineigentum" an der Liftanlage mit ihrer Rechtsposition in Verbindung brachten (S. 3 in ON 2) und ein „Miteigentum aller Liegenschaftseigentümer" an der Liftanlage verneinten (S. 4 in ON 2). Soweit die von der Zweitklägerin inkriminierten (Rechts-)Ausführungen des Berufungsgerichts zur vermeintlich nicht bestrittenen Sonderrechtsfähigkeit der Liftanlage tatsächlich nur als Wiedergabe des Prozessvorbringens der Beklagten zu verstehen sein sollten, sind diese zumindest unvollständig; entscheidenswesentliche Bedeutung kommt dieser Frage aber deshalb nicht zu, weil es insoweit - worauf gleich zurückzukommen ist - nicht auf die bloße Verwendung eines bestimmten Begriffes („Alleineigentum"; „Miteigentum aller Liegenschaftseigentümer"), sondern auf eine wertende Beurteilung des wechselseitigen Prozessvorbringens der Streitteile ankommt. Eine - zumal entscheidungswesentliche - Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor; einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).1.3. Der Zweitklägerin ist zuzugestehen, dass die Beklagten in ihrem Prozessvorbringen vor dem Erstgericht tatsächlich den Begriff „Alleineigentum" an der Liftanlage mit ihrer Rechtsposition in Verbindung brachten Sitzung 3 in ON 2) und ein „Miteigentum aller Liegenschaftseigentümer" an der Liftanlage verneinten Sitzung 4 in ON 2). Soweit die von der Zweitklägerin inkriminierten (Rechts-)Ausführungen des Berufungsgerichts zur vermeintlich nicht bestrittenen Sonderrechtsfähigkeit der Liftanlage tatsächlich nur als Wiedergabe des Prozessvorbringens der Beklagten zu verstehen sein sollten, sind diese zumindest unvollständig; entscheidenswesentliche Bedeutung kommt dieser Frage aber deshalb nicht zu, weil es insoweit - worauf gleich zurückzukommen ist - nicht auf die bloße Verwendung eines bestimmten Begriffes („Alleineigentum"; „Miteigentum aller Liegenschaftseigentümer"), sondern auf eine wertende Beurteilung des wechselseitigen Prozessvorbringens der Streitteile ankommt. Eine - zumal entscheidungswesentliche - Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor; einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2.1. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt nach Ansicht der Zweitklägerin deshalb vor, weil das Berufungsgericht zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses (betreffend das Miteigentum der Zweitklägerin an der Liftanlage; Eventualbegehren zu lit f) die höchstgerichtliche Rechtsprechung zwar richtig wiedergegeben, aber unrichtig angewendet habe. Die Beklagten hätten mehrfach substantiiert ihr Alleineigentum an der Liftanlage behauptet und das von der Zweitklägerin geltend gemachte anteilige Miteigentum bestritten. Bei diesem wechselseitigen Prozessvorbringen der Streitteile sei von einer zumindest schlüssigen, jedenfalls ausreichenden Behauptung ihres Feststellungsinteresses durch die Zweitklägerin auszugehen.2.1. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nach Ansicht der Zweitklägerin deshalb vor, weil das Berufungsgericht zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses (betreffend das Miteigentum der Zweitklägerin an der Liftanlage; Eventualbegehren zu Litera f,) die höchstgerichtliche Rechtsprechung zwar richtig wiedergegeben, aber unrichtig angewendet habe. Die Beklagten hätten mehrfach substantiiert ihr Alleineigentum an der Liftanlage behauptet und das von der Zweitklägerin geltend gemachte anteilige Miteigentum bestritten. Bei diesem wechselseitigen Prozessvorbringen der Streitteile sei von einer zumindest schlüssigen, jedenfalls ausreichenden Behauptung ihres Feststellungsinteresses durch die Zweitklägerin auszugehen.

2.2. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, dass es grundsätzlich dem Kläger obliegt, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses oder Rechtes durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) auch zu beweisen, entspricht höchstgerichtlicher Rechtsprechung (2 Ob 285/04g; 9 ObA 172/01m;

RIS-Justiz RS0039239). Zur Frage, wann ein solches Feststellungsinteresse vorliegt, existiert bereits umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0039260; RS0038974;

RS0039228; RS0038968; RS0038908; RS0039096; RS0038969), sodass dazu nicht neuerlich Stellung genommen werden muss.

2.3. Hier sieht die Zweitklägerin ihr Feststellungsinteresse im Wesentlichen deshalb als unrichtig beurteilt, weil das Berufungsgericht das wechselseitige Prozessvorbringen der Streitteile unzutreffend bewertet habe. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass der Frage der Auslegung einzelner Klageund/oder Einwendungsbehauptungen - auch im Licht der von der Zweitklägerin relevierten §§ 266, 267 ZPO - in Bezug auf den geltend gemachten (bzw bekämpften) Anspruch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Auch die Frage, ob im Einzelfall ein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, berührt keine erhebliche Rechtsfrage (2 Ob 205/00m; 7 Ob 45/97m).2.3. Hier sieht die Zweitklägerin ihr Feststellungsinteresse im Wesentlichen deshalb als unrichtig beurteilt, weil das Berufungsgericht das wechselseitige Prozessvorbringen der Streitteile unzutreffend bewertet habe. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass der Frage der Auslegung einzelner Klageund/oder Einwendungsbehauptungen - auch im Licht der von der Zweitklägerin relevierten Paragraphen 266,, 267 ZPO - in Bezug auf den geltend gemachten (bzw bekämpften) Anspruch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Auch die Frage, ob im Einzelfall ein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, berührt keine erhebliche Rechtsfrage (2 Ob 205/00m; 7 Ob 45/97m).

2.4. Im vorliegende Fall zeichneten sich die vertraglichen Regelungen der Miteigentümer und denen folgend das wechselseitige Parteivorbringen durch auffallende begriffliche Unschärfen aus; insbesondere wird mehrfach zwischen Alleineigentum und Alleinnutzungsrecht nicht exakt unterschieden, was das von der Zweitklägerin nunmehr intendierte Ableiten von Rechtsfolgen aus einzelnen Begriffen nicht angemessen erscheinen lässt. Bei wertender Gesamtbetrachtung hat die Zweitklägerin ihr Hauptbegehren und alle ihre zahlreichen Eventualbegehren unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht, dass den Beklagten kein ausschließliches Nutzungsrecht an der Liftanlage zustehe, während die Beklagten den genau gegenteiligen Standpunkt, also ihre ausschließlich Nutzungsbefugnis geltend gemacht haben. Konkrete Umstände, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Miteigentums der Zweitklägerin am Lift belegen sollen, wurden nicht geltend gemacht. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen für die nunmehr noch allein strittige Feststellung des Miteigentums der Zweitklägerin an der Liftanlage kein ausreichend vorgetragenes, von den Beklagten auch ausdrücklich bestrittenes (S. 6 in ON 2) Feststellungsinteresse erkannte, dann liegt darin eine Einzelfallbeurteilung von besonderer Singularität, die einerseits eine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshof ausschließt und andererseits keine als erhebliche Rechtsfrage aufzugreifende Bedenken auslöst.2.4. Im vorliegende Fall zeichneten sich die vertraglichen Regelungen der Miteigentümer und denen folgend das wechselseitige Parteivorbringen durch auffallende begriffliche Unschärfen aus; insbesondere wird mehrfach zwischen Alleineigentum und Alleinnutzungsrecht nicht exakt unterschieden, was das von der Zweitklägerin nunmehr intendierte Ableiten von Rechtsfolgen aus einzelnen Begriffen nicht angemessen erscheinen lässt. Bei wertender Gesamtbetrachtung hat die Zweitklägerin ihr Hauptbegehren und alle ihre zahlreichen Eventualbegehren unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht, dass den Beklagten kein ausschließliches Nutzungsrecht an der Liftanlage zustehe, während die Beklagten den genau gegenteiligen Standpunkt, also ihre ausschließlich Nutzungsbefugnis geltend gemacht haben. Konkrete Umstände, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Miteigentums der Zweitklägerin am Lift belegen sollen, wurden nicht geltend gemacht. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen für die nunmehr noch allein strittige Feststellung des Miteigentums der Zweitklägerin an der Liftanlage kein ausreichend vorgetragenes, von den Beklagten auch ausdrücklich bestrittenes Sitzung 6 in ON 2) Feststellungsinteresse erkannte, dann liegt darin eine Einzelfallbeurteilung von besonderer Singularität, die einerseits eine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshof ausschließt und andererseits keine als erhebliche Rechtsfrage aufzugreifende Bedenken auslöst.

Da die Zweitklägerin insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, ist ihre Revision zurückzuweisen.Da die Zweitklägerin insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht, ist ihre Revision zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten und die Nebenintervenienten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagten und die Nebenintervenienten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E83605 5Ob211.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00211.06Z.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20070213_OGH0002_0050OB00211_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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