Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei F*****GmbH,*****, vertreten durch Dr. Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 100.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23. November 2006, GZ 1 R 155/06d-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben der Beklagten irreführende Angaben auf der Verpackung des von ihr nach § 3 Abs 4 iVm § 12 Abs 10 PMG in Österreich in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels verboten (zu diesen Bestimmungen 4 Ob 55/06a). Die Beklagte stützt sich in erster Linie darauf, dass diese Angaben aufgrund der nach § 12 Abs 10 PMG maßgebenden deutschen Kennzeichnungsvorschriften erfolgt seien, weswegen sie nicht als irreführend angesehen werden könnten. Dabei verkennt sie aber, dass diese Vorschriften nicht anwendbar sind: Nach § 12 Abs 10 PMG müsste das Inverkehrbringen in der „Originalverpackung" und mit der „Originalkennzeichnung" erfolgen (4 Ob 55/06a). Hier hat die Beklagte aber selbst behauptet, dass sie das Pflanzenschutzmittel in eigene Verpackungen abgefüllt habe. Schon nach diesem Vorbringen ist daher auszuschließen, dass sie das Produkt nach § 3 Abs 4 iVm § 12 Abs 10 PMG rechtmäßig in Verkehr gebracht hat. Damit ist es aber auch ausgeschlossen, dass sie sich auf die nur in diesem Fall maßgebenden deutschen Kennzeichnungsvorschriften berufen kann.Die Vorinstanzen haben der Beklagten irreführende Angaben auf der Verpackung des von ihr nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, PMG in Österreich in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels verboten (zu diesen Bestimmungen 4 Ob 55/06a). Die Beklagte stützt sich in erster Linie darauf, dass diese Angaben aufgrund der nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG maßgebenden deutschen Kennzeichnungsvorschriften erfolgt seien, weswegen sie nicht als irreführend angesehen werden könnten. Dabei verkennt sie aber, dass diese Vorschriften nicht anwendbar sind: Nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG müsste das Inverkehrbringen in der „Originalverpackung" und mit der „Originalkennzeichnung" erfolgen (4 Ob 55/06a). Hier hat die Beklagte aber selbst behauptet, dass sie das Pflanzenschutzmittel in eigene Verpackungen abgefüllt habe. Schon nach diesem Vorbringen ist daher auszuschließen, dass sie das Produkt nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, PMG rechtmäßig in Verkehr gebracht hat. Damit ist es aber auch ausgeschlossen, dass sie sich auf die nur in diesem Fall maßgebenden deutschen Kennzeichnungsvorschriften berufen kann.
Soweit sich die Zulassungsbeschwerde auch auf österreichische Kennzeichnungsvorschriften beruft, ist sie darauf zu verweisen, dass sich diese Vorschriften auf den Inhaber einer österreichischen Zulassung beziehen und daher - wie die Beklagte im Rekurs selbst vorgebracht hat - bei Inverkehrbringen eines (nur) in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittels nicht anwendbar sind. Wenn dieses Inverkehrbringen zulässig ist, greifen (nur) die deutschen Kennzeichnungsbestimmungen; bei Unzulässigkeit (wie hier) kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung von irreführenden Angaben weder auf diese Bestimmungen noch auf die entsprechenden österreichischen Regelungen berufen.
Die strittigen Angaben sind daher nicht durch Kennzeichnungsvorschriften gerechtfertigt. Ob sie zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0053112). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.Die strittigen Angaben sind daher nicht durch Kennzeichnungsvorschriften gerechtfertigt. Ob sie zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0053112). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Anmerkung
E83492 4Ob252.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00252.06X.0213.000Dokumentnummer
JJT_20070213_OGH0002_0040OB00252_06X0000_000