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E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0734Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Mag. Nedwed und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden 1.) des V S, geboren am 13. November 1973, und 2.) der M K, geboren am 19. Juli 1972, beide in Reichenau an der Rax und vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 3. November 2005, Zlen. 263.997/0-XI/38/05, 264.001/0-XI/38/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführer, beides Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25. August 2005, mit denen ihre Asylanträge vom 7. August 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen, für deren Prüfung gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit d "der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (Dublin-Verordnung) Polen für zuständig erklärt und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß § 5 Abs. 1 und 5a AsylG abgewiesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die vorliegenden Beschwerden vom 21. Februar 2006, die auch an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof einlangten.
Am 21. Dezember 2005 brachten die Beschwerdeführer neuerlich Asylanträge ein, die das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 30. Dezember 2005 wiederum gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückwies, Polen für zuständig erklärte und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen auswies. Den dagegen erhobenen Berufungen gab die belangte Behörde mit Bescheiden jeweils vom 18. Jänner 2006 (den Beschwerdeführern zugestellt am 24. Jänner 2006) "gemäß § 32a Abs. 1 AsylG" (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin "gemäß § 10 iVm 32a Abs. 1 AsylG") statt, ließ die Asylanträge zu, behob die erstinstanzlichen Entscheidungen und verwies die Anträge zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sei davon auszugehen, dass medizinisch belegbare Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass dieser durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Das Verfahren des Erstbeschwerdeführers sei daher zuzulassen. Da gemäß § 10 Abs 5 AsylG alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhielten, sei auch der Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin zuzulassen.
Mit den zuletzt genannten Entscheidungen wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich zugelassen und ihre Asylanträge sind einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Die angefochtenen Bescheide sind damit gegenstandslos geworden und den Beschwerdeführern kommt gemäß § 19 Abs. 2 AsylG eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu. Durch diese Legalisierung des Aufenthalts können die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Ausweisungen nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidungen beendet werden, sondern bedürfte es dazu einer diesbezüglich neuerlichen Prüfung und Entscheidung (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung nur beispielsweise den Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0490 mwN).
Die Beschwerdeführer haben somit durch die Bescheide der belangten Behörde vom 18. Jänner 2006 eine Rechtsstellung erlangt, die sie im für sie günstigsten Falle auch als Folge der Stattgebung ihrer Beschwerden im gegenständlichen Verfahren erhalten würden. Es macht dafür keinen Unterschied, ob die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden oder nicht, weshalb sie durch diese auch nicht mehr in ihren subjektiven Rechten verletzt werden können. Da die mit der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung aber auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch möglich sein muss, wovon aufgrund der zuvor genannten Erwägungen in den vorliegenden Fällen nicht auszugehen ist, steht den Beschwerdeführern keine Beschwerdeberechtigung zu (vgl. dazu die in Mayer, B-VG3 (2002) Art. 131 B-VG, 397, zitierte hg. Rechtsprechung).
Die zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden waren deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die von der belangten Behörde für den Bund beanspruchten Kosten waren den Beschwerdeführern nicht aufzuerlegen, weil die Akten nicht nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegt wurden, sondern der Verwaltungsgerichtshof nur im Zuge der amtswegigen Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde um Übermittlung der Akten ersucht hatte.
Wien, am 26. September 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190733.X00Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008