TE OGH 2007/2/13 14Os135/06v

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Innocent I***** wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: erster, zweiter und sechster Fall) SMG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Oktober 2006, GZ 35 Hv 79/06x-45, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Innocent I***** wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen: erster, zweiter und sechster Fall) SMG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Oktober 2006, GZ 35 Hv 79/06x-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 03. Juli 2006, GZ 35 Hv 79/06x-33, wurde Innocent I***** (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des - mit unbekämpft gebliebenem Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 11. September 2006 (ON 39) berichtigten - Hauptverhandlungsprotokolls vom 3. Juli 2006 wurde nach Wiedererscheinen des Schöffensenates im Anschluss an die Urteilsberatung das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen, nicht jedoch der in geheimer Beratung gefasste Widerrufsbeschluss „eigens" verkündet, sondern „dies erst anlässlich der Urteilsbegründung nachgeholt".Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 03. Juli 2006, GZ 35 Hv 79/06x-33, wurde Innocent I***** (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des - mit unbekämpft gebliebenem Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 11. September 2006 (ON 39) berichtigten - Hauptverhandlungsprotokolls vom 3. Juli 2006 wurde nach Wiedererscheinen des Schöffensenates im Anschluss an die Urteilsberatung das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen, nicht jedoch der in geheimer Beratung gefasste Widerrufsbeschluss „eigens" verkündet, sondern „dies erst anlässlich der Urteilsbegründung nachgeholt".

Der Beschluss auf Widerruf der dem Angeklagten „in den Verfahren 7 U 418/04z des Bezirksgerichtes Innsbruck und 27 Hv 89/05g des Landesgerichtes Innsbruck" gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigt, die Begründung erfolgte im unmittelbaren Anschluss an die Ausführung der Begründung des Urteils (ON 33).Der Beschluss auf Widerruf der dem Angeklagten „in den Verfahren 7 U 418/04z des Bezirksgerichtes Innsbruck und 27 Hv 89/05g des Landesgerichtes Innsbruck" gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigt, die Begründung erfolgte im unmittelbaren Anschluss an die Ausführung der Begründung des Urteils (ON 33).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes dem - gemeinsam mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das oben bezeichnete Urteil sowie der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss eingebrachten - Antrag des Angeklagten, „in der schriftlichen Ausfertigung (ON 33) den in AS 251 unter Punkt II angeführten Beschluss samt der in AS 259, letzter Absatz darauf bezugnehmenden Begründung ersatzlos zu streichen", insoweit Folge, als „das Urteil vom 3. Juli 2006 (ON 33) auf S 251 dahingehend berichtigt" wurde, „dass der unter II angeführte Widerrufsbeschluss mündlich nicht verkündet worden ist, sondern das anlässlich der Urteilsbegründung nachgeholt worden ist" (ON 45).Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes dem - gemeinsam mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das oben bezeichnete Urteil sowie der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss eingebrachten - Antrag des Angeklagten, „in der schriftlichen Ausfertigung (ON 33) den in AS 251 unter Punkt römisch II angeführten Beschluss samt der in AS 259, letzter Absatz darauf bezugnehmenden Begründung ersatzlos zu streichen", insoweit Folge, als „das Urteil vom 3. Juli 2006 (ON 33) auf S 251 dahingehend berichtigt" wurde, „dass der unter römisch II angeführte Widerrufsbeschluss mündlich nicht verkündet worden ist, sondern das anlässlich der Urteilsbegründung nachgeholt worden ist" (ON 45).

Die dagegen gerichtete, inhaltlich nicht - wie die Beschwerde meint - eine Urteilsberichtigung, sondern eine „Angleichung" des gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsichten durch dessen ersatzlose Streichung zufolge unterlassener Verkündung im Sinne des § 494a Abs 4 zweiter Satz StPO anstrebende Beschwerde des Angeklagten erweist sich als zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die dagegen gerichtete, inhaltlich nicht - wie die Beschwerde meint - eine Urteilsberichtigung, sondern eine „Angleichung" des gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsichten durch dessen ersatzlose Streichung zufolge unterlassener Verkündung im Sinne des Paragraph 494 a, Absatz 4, zweiter Satz StPO anstrebende Beschwerde des Angeklagten erweist sich als zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 494a Abs 4 StPO ergehen die Entscheidungen nach Abs 1 leg. cit. mit Ausnahme des Strafausspruches nach Z 3 erster Satz sowie der Vorbehalt nach Abs 2 leg. cit. mit Beschluss, der gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen ist. Die Widerrufspräklusion nach § 494b StPO tritt bei - durch den Ankläger unbekämpft gebliebener - Unterlassung des Ausspruchs nach § 494a Abs 1 StPO durch das erkennende Gericht ein, soferne die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO ergehen die Entscheidungen nach Absatz eins, leg. cit. mit Ausnahme des Strafausspruches nach Ziffer 3, erster Satz sowie der Vorbehalt nach Absatz 2, leg. cit. mit Beschluss, der gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen ist. Die Widerrufspräklusion nach Paragraph 494 b, StPO tritt bei - durch den Ankläger unbekämpft gebliebener - Unterlassung des Ausspruchs nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO durch das erkennende Gericht ein, soferne die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war.

Nach dem Inhalt des berichtigten Hauptverhandlungsprotokolls erfolgte der Ausspruch über den Widerruf der dem Angeklagten in den genannten Verfahren bedingten Strafnachsichten - wenn auch nicht ausdrücklich in Beschlussform - gar wohl im Rahmen der Urteilsverkündung. Selbst nach dem Vorbringen des Angeklagten in seinem Berichtigungsantrag sowie in der Beschwerde brachte der Vorsitzende des Schöffengerichtes im Anschluss an die Urteilsbegründung unmissverständlich zum Ausdruck, dass die - im diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift spezifizierten (ON 26) - bedingten Strafnachsichten nach dem Willen des erkennenden Gerichtes widerrufen werden sollten und die in den jeweiligen Verfahren verhängten (wenn auch in einem Fall falsch bezifferten) Geldstrafen nunmehr zu bezahlen seien.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Missachtung der - im Gesetz verlangten - Beschlussform nicht mit einer gänzlichen Unterlassung des Ausspruchs nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gleichzusetzen und vermag den im konkreten Fall gar wohl ausgesprochenen Widerruf nicht zu beseitigen oder zu präkludieren, denn der Inhalt einer Entscheidung wird nicht durch deren Form, sondern durch deren Wesen bestimmt (statt aller: 14 Os 161/96; 14 Os 116/05y). Somit war der Beschwerde gegen den Angleichungsbeschluss der Erfolg zu versagen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Missachtung der - im Gesetz verlangten - Beschlussform nicht mit einer gänzlichen Unterlassung des Ausspruchs nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gleichzusetzen und vermag den im konkreten Fall gar wohl ausgesprochenen Widerruf nicht zu beseitigen oder zu präkludieren, denn der Inhalt einer Entscheidung wird nicht durch deren Form, sondern durch deren Wesen bestimmt (statt aller: 14 Os 161/96; 14 Os 116/05y). Somit war der Beschwerde gegen den Angleichungsbeschluss der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E83527 14Os135.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00135.06V.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20070213_OGH0002_0140OS00135_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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