Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daphne ***** S*****, vertreten durch Beatrix ***** S*****, ebendort, infolge des Rekurses des Vaters Mag. Helmuth M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. August 2006, GZ 42 R 108/06b-142, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. August 2006 wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. 1. 2006, GZ 8 P 40/99p-137, bestätigt, womit der Antrag des Vaters, ihm die Obsorge über die Minderjährige Daphne zu übertragen, abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Helmuth M***** mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Stattgebung seines Antrags auf Obsorgeübertragung.
Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Eine solche Vorgangsweise widerspricht den Vorschriften des Außerstreitgesetzes 2005.
Nach § 203 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Demnach müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.Nach Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Demnach müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
Ist ein entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil das Rechtsmittel der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, ist das fehlerhafte Rechtsmittel vom Erstgericht als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077; RS0119968 T7).Ist ein entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil das Rechtsmittel der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, ist das fehlerhafte Rechtsmittel vom Erstgericht als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077; RS0119968 T7).
Die Vertretungspflicht des § 6 Abs 1 AußStrG gilt jedenfalls in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, unabhängig davon, ob ein konkreter Gegenantrag erhoben wurde (vgl Fucik/Kloiber AußStrG Rz 2 zu § 6). Es genügt, wenn es sich um bloß potenziell kontradiktorische Verfahren handelt. Unter solche Streitigkeiten ist auch ein Streit über die Obsorgezuteilung zu subsumieren.Die Vertretungspflicht des Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG gilt jedenfalls in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, unabhängig davon, ob ein konkreter Gegenantrag erhoben wurde vergleiche Fucik/Kloiber AußStrG Rz 2 zu Paragraph 6,). Es genügt, wenn es sich um bloß potenziell kontradiktorische Verfahren handelt. Unter solche Streitigkeiten ist auch ein Streit über die Obsorgezuteilung zu subsumieren.
Spruchgemäß war daher dem Erstgericht die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzutragen.
Anmerkung
E833695Ob294.06fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.645XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00294.06F.0213.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009