TE OGH 2007/2/13 4Ob62/06f

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Limited, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2006, GZ 4 Ob 62/06f-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 2006, GZ 4 Ob 62/06f-17, wird dahin berichtigt, dass die klagende Partei schuldig ist, der beklagten Partei die mit 5.501,36 EUR (anstatt bloß 4.440,36 EUR) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 740,06 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der bei Berechnung der vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens unterlaufene Fehler (Pauschalgebühr im Revisionsverfahren) ist gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Der bei Berechnung der vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens unterlaufene Fehler (Pauschalgebühr im Revisionsverfahren) ist gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E83289 4Ob62.06f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00062.06F.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20070213_OGH0002_0040OB00062_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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