Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der ***** Friederike K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder der Erblasserin Maria G*****, Reinhold K*****, und Karoline Z*****, sowie der Enkel des Erblassers Christiane M*****, und Roswitha P*****, alle vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. Dezember 2006, GZ 3 R 307/06p-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht den Einantwortungsbeschluss entsprechend den Anträgen der Revisionsrekurswerber gefasst hat und von diesen im Falle einer - demnach erfolgten - antragsgemäßen Erledigung ausdrücklich auf ein Rechtsmittel dagegen verzichtet wurde. Die Einantwortung wurde daher kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 180 Abs 1 AußStrG sofort mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig und damit unanfechtbar. Daran ändert auch die Behauptung einer Nichtigkeit durch die Revisionsrekurswerber nichts (RIS-Justiz RS0007119). Schon deshalb hat das Berufungsgericht die von den Revisionsrekurswerbern erhobenen Rekurse, die schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wären, zu Recht zurückgewiesen, ohne dabei eine erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen.Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht den Einantwortungsbeschluss entsprechend den Anträgen der Revisionsrekurswerber gefasst hat und von diesen im Falle einer - demnach erfolgten - antragsgemäßen Erledigung ausdrücklich auf ein Rechtsmittel dagegen verzichtet wurde. Die Einantwortung wurde daher kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 180, Absatz eins, AußStrG sofort mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig und damit unanfechtbar. Daran ändert auch die Behauptung einer Nichtigkeit durch die Revisionsrekurswerber nichts (RIS-Justiz RS0007119). Schon deshalb hat das Berufungsgericht die von den Revisionsrekurswerbern erhobenen Rekurse, die schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wären, zu Recht zurückgewiesen, ohne dabei eine erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen.
Auf die Frage, ob die Rekurse (jeweils) innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben und inwiefern dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen wurde, ist daher nicht mehr einzugehen.
Im Übrigen wäre das außerordentliche Rechtsmittel der Revisionsrekurswerber auch dann zurückzuweisen, wenn diese in erster Instanz keine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben hätten: Auch im außerstreitigen Verfahren ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Wer die gefällte Entscheidung selbst beantragt hat, ist in seinen Rechten nicht beschwert und daher nicht rekurslegitimiert (1 Ob 7/99g; 6 Ob 83/01a, jeweils mwN uva; RIS-Justiz RS0006471; vgl RS0006771). Da, wie bereits erwähnt, die Einantwortung entsprechend den von den Revisionsrekurswerbern abgegebenen (Erbs-)Erklärungen erfolgte, entspricht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, den Rekurswerbern (nunmehr Revisionsrekurswerbern) mangle es am für eine meritorische Erledigung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, daher ständiger Rechtsprechung (vgl betreffend eine vom Rechtsmittelwerber selbst beantragte Einantwortung 6 Ob 2149/96v).Im Übrigen wäre das außerordentliche Rechtsmittel der Revisionsrekurswerber auch dann zurückzuweisen, wenn diese in erster Instanz keine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben hätten: Auch im außerstreitigen Verfahren ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Wer die gefällte Entscheidung selbst beantragt hat, ist in seinen Rechten nicht beschwert und daher nicht rekurslegitimiert (1 Ob 7/99g; 6 Ob 83/01a, jeweils mwN uva; RIS-Justiz RS0006471; vergleiche RS0006771). Da, wie bereits erwähnt, die Einantwortung entsprechend den von den Revisionsrekurswerbern abgegebenen (Erbs-)Erklärungen erfolgte, entspricht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, den Rekurswerbern (nunmehr Revisionsrekurswerbern) mangle es am für eine meritorische Erledigung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, daher ständiger Rechtsprechung vergleiche betreffend eine vom Rechtsmittelwerber selbst beantragte Einantwortung 6 Ob 2149/96v).
Im Revisionsrekurs werden lediglich (meritorische) Einwendungen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erhoben; gegen die Verneinung der Rekurslegitimation durch das Rekursgericht wird nichts Stichhältiges vorgebracht. Da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG daher nicht aufgezeigt wird, muss das demnach unzulässige außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Im Revisionsrekurs werden lediglich (meritorische) Einwendungen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erhoben; gegen die Verneinung der Rekurslegitimation durch das Rekursgericht wird nichts Stichhältiges vorgebracht. Da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG daher nicht aufgezeigt wird, muss das demnach unzulässige außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E83390 7Ob16.07iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00016.07I.0214.000Dokumentnummer
JJT_20070214_OGH0002_0070OB00016_07I0000_000