TE OGH 2007/2/14 7Ob22/07x

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Veröffentlicht am 14.02.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva A***** , vertreten durch Kraft & Winternitz, Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 71.213,01 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2006, GZ 1 R 159/06v-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die Feststellungen der Vorinstanzen (die von der Schilderung der Klägerin selbst - unter Zugrundelegung der Angaben ihres Sohnes vor den Sicherheitsbehörden - über den als deckungspflichtigen Versicherungsfall behaupteten Raubüberfall und die Verhaltensweise ihres Sohnes in den davorliegenden Stunden ausgehen) jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten des Sohnes der Klägerin beim mehrstündigen Transport eines wertvollen Schmuckkoffers indizierten, ist typisch einzelfallbezogen und jedenfalls keine krasse, im Sinn der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung. Ungeachtet der weiteren (von der beklagten Partei eingewendeten und von den Vorinstanzen bejahten) Leistungsfreiheitsgründe - insbesondere Gefahrenänderung durch erhebliche Verzögerung bei der Reisedauer (§ 16 Abs 2 lit a AÖTB) samt Nichtanzeige der Gefahrenerhöhung (§ 16 Abs 4 AÖTB 2001) - liegt der entscheidende Vorwurf darin begründet, dass der Sohn der Klägerin, nachdem er seinen Kunden in der Wiener Innenstadt nicht erreicht hatte, am Retourweg zum Geschäftssitz der Klägerin in U***** in H***** (also fast am Zielort angelangt) den Entschluss fasste, diese Rückreise zu unterbrechen und mit dem wertvollen Schmuckkoffer umzukehren, um in einem Copyshop in der Wiener Innenstadt Kopien von Kundenaussendungen mit Schmuckabbildungen herzustellen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass dadurch nicht nur die Rückkehr mit dem wertvollen Koffer um Stunden verzögert, sondern auch die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs durch den längeren (rund ¾-stündigen) Aufenthalt im Copyshop (mit relativ starker Kundenfrequenz) und der möglichen Beobachtung bei der Herstellung von Kopien von Schmuckabbildungen wesentlich erhöht worden sei, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Wenn das Berufungsgericht dies als - insgesamt gewertet - „auffallenden Verstoß" gegen naheliegende Sorgfaltspflichten beurteilte, begegnet dies keinen Bedenken im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die in der Revision relevierten Auslegungsfragen stellen sich nicht, weil die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls auch in § 8 Abs 1 der unstrittig zwischen den Streitteilen vereinbarten AÖTB 2001 als Risikoausschluss vorgesehen ist (§ 61 VersVG).Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die Feststellungen der Vorinstanzen (die von der Schilderung der Klägerin selbst - unter Zugrundelegung der Angaben ihres Sohnes vor den Sicherheitsbehörden - über den als deckungspflichtigen Versicherungsfall behaupteten Raubüberfall und die Verhaltensweise ihres Sohnes in den davorliegenden Stunden ausgehen) jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten des Sohnes der Klägerin beim mehrstündigen Transport eines wertvollen Schmuckkoffers indizierten, ist typisch einzelfallbezogen und jedenfalls keine krasse, im Sinn der Rechtssicherheit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung. Ungeachtet der weiteren (von der beklagten Partei eingewendeten und von den Vorinstanzen bejahten) Leistungsfreiheitsgründe - insbesondere Gefahrenänderung durch erhebliche Verzögerung bei der Reisedauer (Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, AÖTB) samt Nichtanzeige der Gefahrenerhöhung (Paragraph 16, Absatz 4, AÖTB 2001) - liegt der entscheidende Vorwurf darin begründet, dass der Sohn der Klägerin, nachdem er seinen Kunden in der Wiener Innenstadt nicht erreicht hatte, am Retourweg zum Geschäftssitz der Klägerin in U***** in H***** (also fast am Zielort angelangt) den Entschluss fasste, diese Rückreise zu unterbrechen und mit dem wertvollen Schmuckkoffer umzukehren, um in einem Copyshop in der Wiener Innenstadt Kopien von Kundenaussendungen mit Schmuckabbildungen herzustellen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass dadurch nicht nur die Rückkehr mit dem wertvollen Koffer um Stunden verzögert, sondern auch die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs durch den längeren (rund ¾-stündigen) Aufenthalt im Copyshop (mit relativ starker Kundenfrequenz) und der möglichen Beobachtung bei der Herstellung von Kopien von Schmuckabbildungen wesentlich erhöht worden sei, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Wenn das Berufungsgericht dies als - insgesamt gewertet - „auffallenden Verstoß" gegen naheliegende Sorgfaltspflichten beurteilte, begegnet dies keinen Bedenken im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die in der Revision relevierten Auslegungsfragen stellen sich nicht, weil die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls auch in Paragraph 8, Absatz eins, der unstrittig zwischen den Streitteilen vereinbarten AÖTB 2001 als Risikoausschluss vorgesehen ist (Paragraph 61, VersVG).

Einer weitergehenden Begründung bedarf die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht.Einer weitergehenden Begründung bedarf die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nicht.

Anmerkung

E83392 7Ob22.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in VR 2008,27/Heft3 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00022.07X.0214.000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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