TE OGH 2007/2/15 6Ob11/07x

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Veröffentlicht am 15.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 17. August 2003 verstorbenen Maria K***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbl. Tochter Maria S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. November 2006, GZ 3 R 297/06t-92, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die erbl. Tochter macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, der Gerichtskommissär habe sie „willkürlich [vom Verlassenschaftsverfahren] ausgeschlossen". Sie habe daher im Verfahren erster Instanz „ein umfassendes Vorbringen zur Frage, aus welchen Gründen [sie] am Verlassverfahren nicht mehr teilnehmen konnte", erstattet. Darauf seien die Vorinstanzen nicht eingegangen. Es sei auch unrichtig, ihr Verhalten anlässlich der Verlassenschaftsabhandlung am 17. 8. 2004 als „Teilnahmeverzicht" anzusehen; jedenfalls hätte sie zuvor über die Rechtsfolgen ihres Verhaltens belehrt werden müssen.

Sie missachtet mit dieser Argumentation jedoch die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. 5. 2006, 6 Ob 105/06v. Dort wurde ausdrücklich klargestellt, dass das von der erbl. Tochter als Pflichtteilsberechtigte gesetzte Verhalten nur dahin verstanden werden konnte, dass sie sich am Verlassenschaftsverfahren nicht mehr weiter beteiligen wird; damit hat sie aber ihre Parteistellung verloren.

2. Die erbl. Tochter meint weiters, über ihren Antrag auf „Erbteilung bzw Zuerkennung des Pflichtteils" und über die „Frage der Erbhofeigenschaft" sei nach wie vor nicht entschieden worden; die Erbhofeigenschaft müsse aber „mit einem gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichts" festgestellt werden. § 10 AnerbenG sei auch auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Anerben und Pflichtteilsberechtigten anzuwenden und gelte auch nach rechtskräftiger Einantwortung.2. Die erbl. Tochter meint weiters, über ihren Antrag auf „Erbteilung bzw Zuerkennung des Pflichtteils" und über die „Frage der Erbhofeigenschaft" sei nach wie vor nicht entschieden worden; die Erbhofeigenschaft müsse aber „mit einem gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichts" festgestellt werden. Paragraph 10, AnerbenG sei auch auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Anerben und Pflichtteilsberechtigten anzuwenden und gelte auch nach rechtskräftiger Einantwortung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss im Hinblick auf § 10 AnerbenG die Feststellung der Erbhofeigenschaft zwingend im Verlassenschaftsverfahren erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt (RIS-Justiz RS0036902). Der erkennende Senat hat allerdings erst jüngst festgehalten, dass diese Feststellung nur dann mit einem gesonderten und gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichts zu erfolgen hat, wenn die Erbhofeigenschaft unter den Beteiligten strittig ist (6 Ob 218/06m).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss im Hinblick auf Paragraph 10, AnerbenG die Feststellung der Erbhofeigenschaft zwingend im Verlassenschaftsverfahren erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt (RIS-Justiz RS0036902). Der erkennende Senat hat allerdings erst jüngst festgehalten, dass diese Feststellung nur dann mit einem gesonderten und gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichts zu erfolgen hat, wenn die Erbhofeigenschaft unter den Beteiligten strittig ist (6 Ob 218/06m).

Richtig ist, dass hier die Frage der Erbhofeigenschaft zwischen dem Testamentserben und der erbl. Tochter strittig war; darauf hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. 5. 2006, 6 Ob 105/06v, auch hingewiesen. Die erbl. Tochter übersieht aber, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 14. 6. 2005, ON 48, ausdrücklich der aus näher bezeichneten Liegenschaften bestehende Besitz dem „Testamentserben ... gegen Leistung eines Übergabspreises in Höhe von 116.716,32 EUR als Erbhof zugewiesen" wurde. Diese Zuweisung ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird. Zum anderen ist sie aber auch eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestands der Verlassenschaft, indem an die Stelle des Erbhofs die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung ist schließlich auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend (RIS-Justiz RS0050219).

Dass im vorliegenden Verfahren nur ein Testamentserbe vorhanden und §

10 AnerbenG daher nicht unmittelbar anwendbar war, ändert an dieser

Vorgangsweise und der Bindung aller Verfahrensbeteiligten

einschließlich der Pflichtteilsberechtigten nichts (6 Ob 9/82 = SZ

55/150; 6 Ob 288/02z = SZ 2003/103). Unerheblich ist auch, dass sich

die erbl. Tochter ab 17. 8. 2004 nicht mehr am

Verlassenschaftsverfahren beteiligt hat; sie war ursprünglich von

dessen Einleitung verständigt worden.

Eccher (in Schwimann, ABGB³ [2006] § 10 AnerbenG Rz 8 und 9) lehrt, das Verlassenschaftsgericht habe bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem testamentarisch berufenen Alleinerben und den Pflichtteilsberechtigten über das Vorliegen eines Erbhofs abzusprechen, und zwar offensichtlich auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses. Darauf kommt es hier aber nicht an: diese „Meinungsverschiedenheiten" wurden vom Verlassenschaftsgericht bereits beschlussmäßig bereinigt; der Hinweis der erbl. Tochter auf diese Lehrmeinung ist somit nicht zielführend.Eccher (in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 10, AnerbenG Rz 8 und 9) lehrt, das Verlassenschaftsgericht habe bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem testamentarisch berufenen Alleinerben und den Pflichtteilsberechtigten über das Vorliegen eines Erbhofs abzusprechen, und zwar offensichtlich auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses. Darauf kommt es hier aber nicht an: diese „Meinungsverschiedenheiten" wurden vom Verlassenschaftsgericht bereits beschlussmäßig bereinigt; der Hinweis der erbl. Tochter auf diese Lehrmeinung ist somit nicht zielführend.

Anmerkung

E833736Ob11.07x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.598XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00011.07X.0215.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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