TE OGH 2007/2/15 37R202/06b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2007
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Kopf

Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden sowie Dr. Franz Pilgerstorfer und Mag. Hans-Peter Frixeder in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Georg Minichmayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen € 1.898,20 s.A. (Berufungsstreitwert € 720,86 s.A.), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 30.6.2006, C 128/06z-10, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen €

739,76 samt 4 % Zinsen seit 28.8.2005 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger einen weiteren Betrag von € 1.158,44 samt 4 % Zinsen seit 28.8.2005 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit € 59,50 (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens I. Instanz zu ersetzen."3.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit € 59,50 (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens römisch eins. Instanz zu ersetzen."

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit € 29,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger buchte im Juni 2005 bei der beklagten Partei eine Pauschalreise nach Kuba für den Zeitraum vom 12.8.2005 bis 26.8.2005 für zwei Personen. Der Reisepreis betrug € 5.052,--. Darin enthalten waren Flug, 7 Tage Rundreise „Große Kuba-Reise" und 7 Nächte Anschlussaufenthalt im Hotel ***** all inclusive.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei €

1.898,20 s.A. Dem Kläger stünde eine Reisepreisminderung von insgesamt € 1.008,20 und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude von € 1.200,-- zu. Dies ergebe einen Anspruch von insgesamt €

2.208,20. Da die Beklagte vorprozessual lediglich einen Betrag von €

310,-- bezahlt habe, werde nunmehr die Restforderung von € 1.898,20 s. A. geltend gemacht. Der Kläger brachte - soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz - im Wesentlichen vor, dass während des gesamten Urlaubs eine Vielzahl von gravierenden Mängeln aufgetreten sei:

Die vorgesehene große Kuba-Rundreise habe nicht am ersten Tag des Urlaubs begonnen, sondern sei verschoben worden und habe daher erst nach drei Tagen begonnen. Davon sei der Kläger vor Antritt der Reise nicht verständigt worden. Auf Grund dieser Verschiebung habe der Kläger im Hotel ***** eine Junior-Suite ohne Meerblick für drei Nächte beziehen müssen, obwohl er eine mit Meerblick gebucht und auch schon bezahlt gehabt habe. Die Verschiebung der Rundreise habe für den Kläger Zeiteinbußen von einem dreiviertel Tag des geplanten Badeurlaubs bewirkt. Der Badeurlaub hätte erst nach der Rundreise durchgehend stattfinden sollen, sei aber nunmehr auf Grund der Verschiebung der Rundreise zeitlich geteilt worden und habe nicht durchgehend konsumiert werden können. Dadurch sei für die klagende Partei insbesondere der Erholungswert völlig verloren gegangen und es habe kein Tauchkurs absolviert werden können. Auch während der sodann verspäteten Rundreise hätten erhebliche Flugverzögerungen bis zu 16 Stunden in Kauf genommen werden müssen. Dadurch habe der Reiseablauf am 4. Tag der Rundreise nicht eingehalten werden können, was unter anderem zu erheblichen zeitlichen Nachwirkungen am Folgetag geführt habe. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, den Kläger von der Verschiebung der Rundreise vor Reiseantritt zu verständigen. Hätte dies die beklagte Partei getan, wäre der Kläger bei Kenntnis dieser Tatsache vom Vertrag zurückgetreten. Während der Rundreise habe es Mängel in den Unterkünften gegeben, so etwa einen Stromausfall im Ausmaß von 4 Stunden in einem Hotel sowie Kakerlaken in einem anderen Hotel. Auf Grund der geschilderten Strapazen und der fehlenden Organisation bzw. des fehlenden Informationsflusses durch die beklagte Partei sei der Erholungswert für den Kläger beträchtlich gesunken und daher der Schadenersatzanspruch in der Höhe von €

1.200,-- wegen entgangener Urlaubsfreude gerechtfertigt. Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass Routen- und Hoteländerungen aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig werden könnten und sich die beklagte Partei solche Änderungen auch bereits in der Katalogausschreibung vorbehalten habe. Bei der Veranstaltung einer Rundreise mit Mindestteilnehmerzahl könnten solche Änderungen von vornherein nie ausgeschlossen werden. Jedenfalls treffe die beklagte Partei keinerlei Verschulden an irgendwelchen Mängeln. Es sei richtig, dass es ein Mal beim Flug von Havanna nach Santiago de Cuba zu einer Flugverzögerung gekommen sei, jedoch habe diese auf technischen Problemen der Fluglinie beruht, die nicht vorhersehbar gewesen seien. Ein Verschulden der klagenden Partei liege daher diesbezüglich nicht vor. Im Übrigen sei von der beklagten Partei wegen der Flugverspätung für die Reiseteilnehmer eine Stadtrundfahrt in Havanna und ein Mittagessen organisiert worden. Weiters habe es eine Entschädigung für den Kläger und seine Begleiterin in Form einer Flasche Rum gegeben. Man habe sich beim Kläger per Telefax noch am Urlaubsort für Unannehmlichkeiten entschuldigt und ihm vorprozessual einen Betrag von € 310,-- überwiesen, weil er in den ersten 3 Tagen entgegen seiner Buchung in einer Junior-Suite ohne Meerblick untergebracht worden sei. Weitere Unannehmlichkeiten seien dem Kläger nicht entstanden und die beklagte Partei treffe jedenfalls kein Verschulden an entstandenen Unannehmlichkeiten.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit € 1.099,76 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von € 798,44 ab. Das Erstgericht traf die aus den Seiten 3 - 5 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen. Darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Folgende, für das Berufungsverfahren noch wesentliche, Tatsachenfeststellungen seien hervorgehoben:Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit € 1.099,76 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von € 798,44 ab. Das Erstgericht traf die aus den Seiten 3 - 5 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen. Darauf kann verwiesen werden (Paragraph 500 a, ZPO). Folgende, für das Berufungsverfahren noch wesentliche, Tatsachenfeststellungen seien hervorgehoben:

Eine Benachrichtigung, dass die ab Havanna gebuchte Rundreise mangels Teilnehmerzahl erst drei Tage später stattfinden wird, bekam der Kläger (vor Reiseantritt) nicht. Eine vom Kläger gewünschte Verkürzung der Rundreise auf nur 4 Tage wurde vom Reiseleiter strikt abgelehnt. Der Kläger und seine Tochter wurden zuerst nach Varadero ins Hotel ***** gebracht. Dort erhielten sie allerdings nicht die gebuchte Junior-Suite mit Meerblick, sondern eine ohne Meerblick. Am Donnerstag, den 18.8.2005, war um 9.30 Uhr vormittags ein Inlandsflug von Havanna nach Santiago de Cuba geplant. Dieser wurde mehrmals verschoben und fand schließlich erst um 2.30 Uhr statt. Um den Kläger und die 15 weiteren Mitreisenden wegen der 17-stündigen Flugverspätung zu entschädigen, unternahm die Reiseleitung mit ihnen eine weitere Stadtrundfahrt durch Havanna und organisierte ein Mittagessen. Weiters bekam der Kläger eine Flasche Rum. Die letzten drei Nächtigungen auf dieser Rundreise waren der Kläger und seine Tochter in sogenannten „Abenteuerhotels" untergebracht. In einem Hotel ereignete sich ein 4-stündiger Stromausfall. Im letzten Hotel liefen Kakerlaken herum. Der Kläger gab diese Mängel dem Reiseleiter sofort bekannt.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass für die Bewertung von Reisemängeln und für die Reisepreisminderung die sogenannte „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" auch für den österreichischen Rechtsbereich heran gezogen werden könne. Dem Kläger stünden für folgende Mängel Preisminderungen zu:

Durch die Verschiebung der Rundreise hätten der Kläger und seine Tochter in das erst für den Badeaufenthalt in der Anschlusswoche gebuchte Hotel in Varadero gebracht werden müssen. Dies habe zwei Stunden Wartezeit und 2 mal 2 Stunden (Hin- und Rückfahrt) Fahrzeit verursacht. Für diesen Zeitverlust sei ein Preisminderungsanspruch in der Höhe des Reisepreises für einen Urlaubstag (€ 360,86) gerechtfertigt, zumal die Frankfurter Tabelle bei Zeitverlust durch notwendigen Umzug in ein anderes Hotel eine Preisminderung in der Höhe eines Tagespreises vorsehe.

2.) Für die 17-stündige Flugverzögerung erachtete das Erstgericht eine Preisminderung von € 234,56 angemessen. Dies entspreche 65 % des Tagespreises. Laut Frankfurter Tabelle gebühre für Flugverspätungen über 4 Stunden pro Stunde eine Minderung von 5 % des anteiligen Reisepreises pro Tag.

3.) Hinsichtlich des 4-stündigen Stromausfalles in einem Hotel während der Kuba-Rundreise erachtete das Erstgericht eine Preisminderung von 15 % des Tagespreises als gerechtfertigt. Dies ergebe einen Betrag von € 54,13.

4.) Schließlich erachtete das Erstgericht wegen des Auftretens von Kakerlaken in einem Hotel eine Preisminderung von 25 % des Tagespreises angemessen, was einem Betrag in der Höhe von € 90,21 entspreche.

Insgesamt sei daher eine Preisminderung in der Höhe von € 739,76 aus dem Titel der Gewährleistung angemessen.

Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) sprach das Erstgericht wie folgt zu (US 11):Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG) sprach das Erstgericht wie folgt zu (US 11):

Wegen der „Zerrissenheit" des Urlaubes infolge der Verschiebung der Kuba-Rundreise stünde dem Kläger und seiner Tochter Schadenersatz zu, und zwar in der Höhe von insgesamt € 360,--. Dieser Betrag ergebe sich wegen der Unterbringung in den ersten drei Urlaubstagen in einer Hotel-Suite ohne Meersicht im Ausmaß von drei Tagen (3 mal € 20,-- x 2 Personen), dem Ärger wegen der Flugverspätung (€ 70,-- mal 2 Personen) und dem Umstand, dass die Tochter des Klägers den erwarteten Tauchkurs nicht absolvieren habe können (€ 100,--). Die Klagsforderung sei daher mit insgesamt € 1.099,76 berechtigt (= €

739,76 Preisminderung und € 360,-- Schadenersatz).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei. Diese beantragt eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass dem Kläger lediglich ein Betrag von € 378,90 an Reisepreisminderung zugesprochen werde. Das darüber hinausgehende Preisminderungsbegehren sowie der gesamte Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude seien abzuweisen. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.) Reisepreisminderung:

Die Berufungswerberin lässt den Zuspruch einer Reisepreisminderung von € 378,90, nämlich € 234,56 für Flugverspätung (65 % des Tagespreises), € 54,13 für Stromausfall an einem Tag (15 % des Tagespreises) und € 90,21 für Kakerlaken im Hotelzimmer (25 % des Tagespreises) unbekämpft.

Die Behauptung der Berufungswerberin, das Erstgericht habe den darüber hinausgehenden Zuspruch einer Preisminderung von € 360,86 nicht begründet, ist falsch. Vielmehr hat das Erstgericht auf Seite 8 des Urteils im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ausführlich dargelegt, dass es für den Zeitverlust durch den Umzug in ein anderes Hotel wegen der Verschiebung der Kuba-Rundreise eine Preisminderung in der Höhe eines gesamten Tagespreises (nämlich € 360,86) gerechtfertigt erachte. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung im Punkt III.) Z 19 lit b als Preisminderung für den Zeitverlust durch notwendigen Umzug in ein anderes Hotel der anteilige Reisepreis für einen Tag vorgesehen ist. Da die „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" auch für den österreichischen Rechtsbereich durchaus als brauchbare Orientierungsgrundlage herangezogen werden kann (vgl. RIS-Justiz RS0117126), ist die vom Erstgericht angenommene Preisminderung in der Höhe eines Tagespreises (€ 360,86) für den Zeitverlust wegen Umzugs in ein anderes Hotel nicht zu beanstanden.Die Behauptung der Berufungswerberin, das Erstgericht habe den darüber hinausgehenden Zuspruch einer Preisminderung von € 360,86 nicht begründet, ist falsch. Vielmehr hat das Erstgericht auf Seite 8 des Urteils im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ausführlich dargelegt, dass es für den Zeitverlust durch den Umzug in ein anderes Hotel wegen der Verschiebung der Kuba-Rundreise eine Preisminderung in der Höhe eines gesamten Tagespreises (nämlich € 360,86) gerechtfertigt erachte. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung im Punkt römisch III.) Ziffer 19, Litera b, als Preisminderung für den Zeitverlust durch notwendigen Umzug in ein anderes Hotel der anteilige Reisepreis für einen Tag vorgesehen ist. Da die „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" auch für den österreichischen Rechtsbereich durchaus als brauchbare Orientierungsgrundlage herangezogen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0117126), ist die vom Erstgericht angenommene Preisminderung in der Höhe eines Tagespreises (€ 360,86) für den Zeitverlust wegen Umzugs in ein anderes Hotel nicht zu beanstanden.

Der vom Erstgericht vorgenommene Zuspruch von insgesamt € 739,76 aus dem Titel der Preisminderung ist daher gerechtfertigt.

2.) Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude:

Hier weist die Berufungswerberin darauf hin, dass gemäß § 31e Abs 3 KschG dem Reisenden ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude nur dann gebühre, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht habe und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruhe. Es könne jedoch im vorliegenden Fall keinesfalls davon gesprochen werden, dass die beklagte Partei einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht habe. Weder der fehlende Meeresblick aus einem Hotelzimmer für drei Tage, noch eine - im Übrigen auf technische Probleme der Fluglinie zurückzuführende - Flugverspätung und ebensowenig die nicht erfüllte Erwartung der Tochter des Klägers auf Absolvierung eines Tauchkurses, welcher gar nicht Vertragsinhalt gewesen sei, stellten eine Nichterbringung eines erheblichen Teils der vertraglich vereinbarten Leistung im Sinne des § 31e Abs 3 KSchG dar. Abgesehen davon hätte das Erstgericht dem Kläger keinen Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude seiner Tochter zusprechen dürfen. Ein derartiger Schadenersatzanspruch stehe jedem einzelnen Reisenden orginär zu. Der Kläger sei daher nicht unmittelbar Geschädigter und daher nicht anspruchslegitimiert.Hier weist die Berufungswerberin darauf hin, dass gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, KschG dem Reisenden ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude nur dann gebühre, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht habe und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruhe. Es könne jedoch im vorliegenden Fall keinesfalls davon gesprochen werden, dass die beklagte Partei einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht habe. Weder der fehlende Meeresblick aus einem Hotelzimmer für drei Tage, noch eine - im Übrigen auf technische Probleme der Fluglinie zurückzuführende - Flugverspätung und ebensowenig die nicht erfüllte Erwartung der Tochter des Klägers auf Absolvierung eines Tauchkurses, welcher gar nicht Vertragsinhalt gewesen sei, stellten eine Nichterbringung eines erheblichen Teils der vertraglich vereinbarten Leistung im Sinne des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG dar. Abgesehen davon hätte das Erstgericht dem Kläger keinen Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude seiner Tochter zusprechen dürfen. Ein derartiger Schadenersatzanspruch stehe jedem einzelnen Reisenden orginär zu. Der Kläger sei daher nicht unmittelbar Geschädigter und daher nicht anspruchslegitimiert.

Diesen Argumenten ist im Wesentlichen beizupflichten:

Richtig ist, dass das Erstgericht dem Kläger keinen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude seiner Tochter zusprechen hätte dürfen.

Das Landesgericht Ried hat bereits zutreffend ausgesprochen (21.3.2006, 6 R 57/06h = RIS-Justiz ERD00022), dass gemäß § 31e Abs 3 KSchG der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude dem „Reisenden" zusteht. Es handelt sich dabei also um einen „orginären" Schadenersatzanspruch jedes einzelnen Reisenden, der demnach individuell auszumitteln ist und je nach Reisendem unterschiedlich hoch sein kann. Anspruchslegitimiert ist somit jeder „Reisende" (als unmittelbar Geschädigter). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger den Anspruch nur für seine eigene entgangene Urlaubsfreude geltend machen kann und nicht auch den diesbezüglichen Anspruch seiner Tochter, außer dieser wäre ihm abgetreten worden. Der Kläger hat in seinem gesamten Prozessvorbringen I. Instanz gar nicht geltend gemacht, dass er hier Schadenersatzansprüche der Tochter geltend macht, geschweige denn hat er vorgebracht, dass ihm seine Tochter allfällige Schadenersatzansprüche abgetreten habe. Wenn der Kläger nunmehr in seiner Berufungsbeantwortung meint, das Erstgericht habe dem Kläger zu Recht Schadenersatzansprüche für seine Tochter zugesprochen, weil die beklagte Partei die Aktivlegitimation des Klägers diesbezüglich gar nicht bestritten habe, so muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass dem gesamten Klagsvorbringen gar nicht entnommen werden kann, dass der Kläger Schadenersatzansprüche der Tochter geltend macht. Für die beklagte Partei bestand daher auch diesbezüglich keinerlei Anlass, die fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu bestreiten.Das Landesgericht Ried hat bereits zutreffend ausgesprochen (21.3.2006, 6 R 57/06h = RIS-Justiz ERD00022), dass gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude dem „Reisenden" zusteht. Es handelt sich dabei also um einen „orginären" Schadenersatzanspruch jedes einzelnen Reisenden, der demnach individuell auszumitteln ist und je nach Reisendem unterschiedlich hoch sein kann. Anspruchslegitimiert ist somit jeder „Reisende" (als unmittelbar Geschädigter). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger den Anspruch nur für seine eigene entgangene Urlaubsfreude geltend machen kann und nicht auch den diesbezüglichen Anspruch seiner Tochter, außer dieser wäre ihm abgetreten worden. Der Kläger hat in seinem gesamten Prozessvorbringen römisch eins. Instanz gar nicht geltend gemacht, dass er hier Schadenersatzansprüche der Tochter geltend macht, geschweige denn hat er vorgebracht, dass ihm seine Tochter allfällige Schadenersatzansprüche abgetreten habe. Wenn der Kläger nunmehr in seiner Berufungsbeantwortung meint, das Erstgericht habe dem Kläger zu Recht Schadenersatzansprüche für seine Tochter zugesprochen, weil die beklagte Partei die Aktivlegitimation des Klägers diesbezüglich gar nicht bestritten habe, so muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass dem gesamten Klagsvorbringen gar nicht entnommen werden kann, dass der Kläger Schadenersatzansprüche der Tochter geltend macht. Für die beklagte Partei bestand daher auch diesbezüglich keinerlei Anlass, die fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu bestreiten.

Demnach ist hier nur mehr zu beurteilen, ob der vom Erstgericht angenommene Schadenersatzanspruch des Klägers wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von € 130,-- (nämlich € 60,-- wegen fehlender Meeressicht und € 70,-- für den Ärger wegen einer Flugverspätung) zu Recht besteht.

Gemäß § 31e Abs 3 KSchG setzt ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude voraus, dass der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat.Gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG setzt ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude voraus, dass der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Reise überhaupt nicht stattgefunden hat, oder ob sie zwar durchgeführt wurde, aber im Zuge der Durchführung erhebliche Reisemängel aufgetreten sind. Dem Reisenden soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers allerdings nicht wegen eines jeden Mangels ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Reisefreude zustehen, vielmehr soll ein solcher Anspruch nur dann in Betracht kommen, wenn der Veranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung nicht (ordnungsgemäß) erbracht hat. Der österreichische Gesetzgeber sah allerdings ausdrücklich davon ab, die Erheblichkeitsschwelle näher zu präzisieren, etwa dem Reisenden einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude erst zuzugestehen, wenn er wegen der Mangelhaftigkeit der Leistung zu einer Preisminderung von mehr als 50 % des Reisepreises berechtigt ist (vgl. Riedler, RZ 2003, 269f unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; OGH 10 Ob 20/05x). Bedenkt man für den Bereich des Pauschalreisevertrages, dass Reisemängel in erster Linie durch die Gewährung einer Preisminderung ausgeglichen werden, deren Höhe davon abhängt, inwieweit die Gesamtleistung durch das Zurückbleiben des Geleisteten vom Geschuldeten abweicht, so ist zu erkennen, dass damit in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten sind, haben diese doch in die Beurteilung des Grades der Entwertung mit einzufließen. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigungen kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen (OGH 2 Ob 79/06s).Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Reise überhaupt nicht stattgefunden hat, oder ob sie zwar durchgeführt wurde, aber im Zuge der Durchführung erhebliche Reisemängel aufgetreten sind. Dem Reisenden soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers allerdings nicht wegen eines jeden Mangels ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Reisefreude zustehen, vielmehr soll ein solcher Anspruch nur dann in Betracht kommen, wenn der Veranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung nicht (ordnungsgemäß) erbracht hat. Der österreichische Gesetzgeber sah allerdings ausdrücklich davon ab, die Erheblichkeitsschwelle näher zu präzisieren, etwa dem Reisenden einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude erst zuzugestehen, wenn er wegen der Mangelhaftigkeit der Leistung zu einer Preisminderung von mehr als 50 % des Reisepreises berechtigt ist vergleiche Riedler, RZ 2003, 269f unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; OGH 10 Ob 20/05x). Bedenkt man für den Bereich des Pauschalreisevertrages, dass Reisemängel in erster Linie durch die Gewährung einer Preisminderung ausgeglichen werden, deren Höhe davon abhängt, inwieweit die Gesamtleistung durch das Zurückbleiben des Geleisteten vom Geschuldeten abweicht, so ist zu erkennen, dass damit in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten sind, haben diese doch in die Beurteilung des Grades der Entwertung mit einzufließen. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigungen kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen (OGH 2 Ob 79/06s).

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die im § 31e Abs 3 KschG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte „Erheblichkeitsschwelle" nicht erreicht ist. Das Erstgericht hat dem Kläger Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude wegen einer fehlenden Meeressicht für die Dauer von drei Tagen (3 mal € 20,--) und für den Ärger wegen einer Flugverspätung (€ 70,--) zugesprochen. Es hat ihm allerdings für die in Rede stehende Flugverspätung ohnehin eine Preisminderung von € 234,56 zugesprochen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sind die mit einer solchen Flugverzögerung (hier 17 Stunden) typischerweise verbundenen Unlustgefühle mit der Reisepreisminderung im Ausmaß von € 234,56 mitabgegolten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass hier diese Zeit ja keine reine Wartezeit bzw. völlig vergeudete Zeit war, sondern in dieser Zeit immerhin vom Reiseveranstalter mit den Reiseteilnehmern eine Stadtrundfahrt durch Havanna samt Mittagessen geboten wurde. Auch der fehlende Meeresblick aus dem Hotelzimmer für drei Tage rechtfertigt nach den Umständen des vorliegenden Falles keinen Ersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die im Paragraph 31 e, Absatz 3, KschG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte „Erheblichkeitsschwelle" nicht erreicht ist. Das Erstgericht hat dem Kläger Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude wegen einer fehlenden Meeressicht für die Dauer von drei Tagen (3 mal € 20,--) und für den Ärger wegen einer Flugverspätung (€ 70,--) zugesprochen. Es hat ihm allerdings für die in Rede stehende Flugverspätung ohnehin eine Preisminderung von € 234,56 zugesprochen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sind die mit einer solchen Flugverzögerung (hier 17 Stunden) typischerweise verbundenen Unlustgefühle mit der Reisepreisminderung im Ausmaß von € 234,56 mitabgegolten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass hier diese Zeit ja keine reine Wartezeit bzw. völlig vergeudete Zeit war, sondern in dieser Zeit immerhin vom Reiseveranstalter mit den Reiseteilnehmern eine Stadtrundfahrt durch Havanna samt Mittagessen geboten wurde. Auch der fehlende Meeresblick aus dem Hotelzimmer für drei Tage rechtfertigt nach den Umständen des vorliegenden Falles keinen Ersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.

Insgesamt kann im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass hier „zentrale Einzelleistungen" (vgl. OGH 10 Ob 20/05x) von der beklagten Partei als Reiseveranstalter nicht erbracht worden wären. Auf die von der Berufungswerberin relevierte Frage, ob ihr überhaupt ein Verschulden im Sinne des § 31e Abs 3 KSchG zuzurechnen sei - insbesondere was die Flugverspätung betrifft - braucht nicht mehr eingegangen zu werden.Insgesamt kann im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass hier „zentrale Einzelleistungen" vergleiche OGH 10 Ob 20/05x) von der beklagten Partei als Reiseveranstalter nicht erbracht worden wären. Auf die von der Berufungswerberin relevierte Frage, ob ihr überhaupt ein Verschulden im Sinne des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG zuzurechnen sei - insbesondere was die Flugverspätung betrifft - braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Berufung ist daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren lediglich mit €

739,76 stattgegeben und das Mehrbegehren von € 1.158,44 abgewiesen wird.

Die Abänderung des angefochtenen Urteils hat eine neue Kostenentscheidung zur Folge. Diese gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens ist der Kläger bereits dem Grunde nach gänzlich unterlegen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 31e Abs 3 KSchG verneint wurden. Es kommt daher diesbezüglich nicht die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung. Hingegen ist der Kläger mit seinem Preisminderungsanspruch als zur Gänze obsiegend anzusehen. In diesem Prozess wurden ihm €Die Abänderung des angefochtenen Urteils hat eine neue Kostenentscheidung zur Folge. Diese gründet sich auf die Paragraphen 50,, 43 Absatz eins, ZPO. Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens ist der Kläger bereits dem Grunde nach gänzlich unterlegen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG verneint wurden. Es kommt daher diesbezüglich nicht die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zur Anwendung. Hingegen ist der Kläger mit seinem Preisminderungsanspruch als zur Gänze obsiegend anzusehen. In diesem Prozess wurden ihm €

739,76 aus diesem Titel zugesprochen, vorprozessual hat er von der Beklagten € 310,-- erhalten und war somit in Bezug auf die Preisminderung mit insgesamt € 1.049,76 erfolgreich. Die Abweisung des Klagsmehrbegehrens von € 1.158,44 ist zur Gänze dem Schadenersatzbegehren zuzuordnen.

Da nach ständiger Rechtsprechung dieses Rechtsmittelgerichtes Teilleistungen vor oder während eines Prozesses keinen Einfluss auf die Obsiegensquote haben, weil es der Beklagte sonst in der Hand hätte, durch ein Teilanerkenntnis oder eine Teilzahlung das Kostenrisiko der weiteren Prozessführung auf den Kläger abzuwälzen (etwa LG Linz 15 R 19/00w, 15 R 251/00p, 11 R 179/01x u.a.), ist die Obsiegensquote wie folgt zu ermitteln:

Der gesamte geltend gemachte Anspruch aus den Titeln der Preisminderung sowie des Schadenersatzanspruches beträgt € 2.208,20, davon ist der Kläger mit seinem gesamten Preisminderungsanspruch (insgesamt € 1.049,76) durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von gerundet 48 % entspricht. Dies bedeutet somit im Ergebnis ein annähernd gleichteiliges Obsiegen der Parteien und führt zur Kostenaufhebung nach § 43 Abs 1 ZPO hinsichtlich der tarifmäßigen Kosten. Gemäß § 43 Abs 1 3. Satz ZPO hat die beklagte Partei dem Kläger allerdings die Hälfte der Pauschalgebühr von € 79,-- und der Zeugengebühren von € 40,-- zu ersetzen.Der gesamte geltend gemachte Anspruch aus den Titeln der Preisminderung sowie des Schadenersatzanspruches beträgt € 2.208,20, davon ist der Kläger mit seinem gesamten Preisminderungsanspruch (insgesamt € 1.049,76) durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von gerundet 48 % entspricht. Dies bedeutet somit im Ergebnis ein annähernd gleichteiliges Obsiegen der Parteien und führt zur Kostenaufhebung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO hinsichtlich der tarifmäßigen Kosten. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, 3. Satz ZPO hat die beklagte Partei dem Kläger allerdings die Hälfte der Pauschalgebühr von € 79,-- und der Zeugengebühren von € 40,-- zu ersetzen.

Da aus Anlass der Abänderung des angefochtenen Urteils vom Berufungsgericht ohnehin auch eine neue Kostenentscheidung über die Prozesskosten I. Instanz zu fällen war, ist eine Entscheidung über die lediglich eventualiter erhobene Berufung im Kostenpunkt hinfällig.Da aus Anlass der Abänderung des angefochtenen Urteils vom Berufungsgericht ohnehin auch eine neue Kostenentscheidung über die Prozesskosten römisch eins. Instanz zu fällen war, ist eine Entscheidung über die lediglich eventualiter erhobene Berufung im Kostenpunkt hinfällig.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Bei einem Berufungsstreitwert von € 720,86 ist die Berufungswerberin mit € 360,--, also mit rund 50 % durchgedrungen. Die tarifmäßigen Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gegenseitig aufzuheben. Die Berufungswerberin hat lediglich Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Pauschalgebühr von € 58,--. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Landesgericht Linz, Abteilung 37,Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf Paragraphen 50,, 43 Absatz eins, ZPO. Bei einem Berufungsstreitwert von € 720,86 ist die Berufungswerberin mit € 360,--, also mit rund 50 % durchgedrungen. Die tarifmäßigen Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gegenseitig aufzuheben. Die Berufungswerberin hat lediglich Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Pauschalgebühr von € 58,--. Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Landesgericht Linz, Abteilung 37,

Anmerkung

ELI00007 37R202.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:2007:03700R00202.06B.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_LG00458_03700R00202_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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