Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm in der Fristsetzungssache des Antragstellers Mag. Herwig B*****, p.A. Gottfried D*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gestellten Fristsetzungsantrag den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller behauptet in seinem bei der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Fristsetzungsantrag die seit einem Jahr währende Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien „über die ON 530 zu 80 P 8/05y" des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien.
Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, die vermisste Verfahrenshandlung vorzunehmen (§ 91 Abs 2 GOG). Im vorliegenden Fall wurde dem angeblich säumigen Gericht diese Möglichkeit durch die Vorlage der Eingabe an den Obersten Gerichtshof genommen. Die Eingabe wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Antragsteller durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0113503).Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, die vermisste Verfahrenshandlung vorzunehmen (Paragraph 91, Absatz 2, GOG). Im vorliegenden Fall wurde dem angeblich säumigen Gericht diese Möglichkeit durch die Vorlage der Eingabe an den Obersten Gerichtshof genommen. Die Eingabe wird daher im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Antragsteller durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0113503).
Anmerkung
E83266 10Nc10.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100NC00010.07P.0215.000Dokumentnummer
JJT_20070215_OGH0002_0100NC00010_07P0000_000