TE OGH 2007/2/15 6Ob249/06w

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Veröffentlicht am 15.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Univ. Lektor Mag. Dr. Erich E*****, vertreten durch Galla & Herget Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. August 2006, GZ 4 R 1/06f-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, kommt es auf den Gesamtzusammenhang, in den die Äußerung gestellt wurde, und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an (RIS-Justiz RS0031815). Die Fragen, ob „Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), hängen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO im vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden können:Bei der Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, kommt es auf den Gesamtzusammenhang, in den die Äußerung gestellt wurde, und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an (RIS-Justiz RS0031815). Die Fragen, ob „Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), hängen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden können:

In der Entscheidung 4 Ob 138/99v (= SZ 72/118 = JBl 2000, 37 = MR 1999, 290 [Korn]) wurde schon ausgesprochen, dass die Äußerung einer Rechtsauffassung unter Umständen als Wertung zu qualifizieren sei, wenn sie auf einem Vorgang persönlicher Erkenntnisgewinnung beruhe. Je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.

Mangels Behauptung und Feststellung des Zusammenhangs, in dem der Beklagte die beanstandete Äußerung, „die kommerzielle Nutzung der G*****-Technologie bzw des G*****-Wassers grenze an gewerblichen Betrug" im Jahr 1999 in einem Leserbrief machte (so wurde nicht einmal dessen gesamter Wortlaut behauptet), ist die Auffassung, dass die Äußerung eine kreditschädigende Tatsachenbehauptung (Vorwurf eines Betrugs im strafrechtlichen Sinn), die zugleich eine Ehrenbeleidigung, nicht aber ein zulässiges Werturteil sei, unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung, dass der Äußernde die ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen muss (6 Ob 235/02f mwN) und auch bloße Verdächtigungen unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen (RIS-Justiz RS0031753), nicht unvertretbar.Mangels Behauptung und Feststellung des Zusammenhangs, in dem der Beklagte die beanstandete Äußerung, „die kommerzielle Nutzung der G*****-Technologie bzw des G*****-Wassers grenze an gewerblichen Betrug" im Jahr 1999 in einem Leserbrief machte (so wurde nicht einmal dessen gesamter Wortlaut behauptet), ist die Auffassung, dass die Äußerung eine kreditschädigende Tatsachenbehauptung (Vorwurf eines Betrugs im strafrechtlichen Sinn), die zugleich eine Ehrenbeleidigung, nicht aber ein zulässiges Werturteil sei, unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung, dass der Äußernde die ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen muss (6 Ob 235/02f mwN) und auch bloße Verdächtigungen unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fallen (RIS-Justiz RS0031753), nicht unvertretbar.

Anmerkung

E83377 6Ob249.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00249.06W.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0060OB00249_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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