Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter B*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Marc C*****, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 1,6 Mio), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2006, GZ 14 R 114/06x-44, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2006, GZ 57 Cg 76/04x-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die „wirkliche Einlösung" iSd § 1075 ABGB wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig (6 Ob 733/80 = SZ 53/177). In der Auffassung der Vorinstanzen, die Einlösungserklärung des vorkaufsberechtigten Klägers sei im Zusammenhalt mit dem von ihm unterbreiteten Vertragsentwurf zu verstehen, ist ebenso wenig wie in der Auffassung, die vom Kläger vorgeschlagene Klausel, wonach der Treuhänder berechtigt sei, seine Kosten für die Errichtung, Abwicklung und Durchführung des Kaufvertrages sowie seine Spesen aus dem Kaufpreis einzubehalten, stelle eine Schlechterstellung gegenüber der im ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Regelung dar, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken (vgl RIS-Justiz RS0042776, RS0042936).Nach ständiger Rechtsprechung ist für die „wirkliche Einlösung" iSd Paragraph 1075, ABGB wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig (6 Ob 733/80 = SZ 53/177). In der Auffassung der Vorinstanzen, die Einlösungserklärung des vorkaufsberechtigten Klägers sei im Zusammenhalt mit dem von ihm unterbreiteten Vertragsentwurf zu verstehen, ist ebenso wenig wie in der Auffassung, die vom Kläger vorgeschlagene Klausel, wonach der Treuhänder berechtigt sei, seine Kosten für die Errichtung, Abwicklung und Durchführung des Kaufvertrages sowie seine Spesen aus dem Kaufpreis einzubehalten, stelle eine Schlechterstellung gegenüber der im ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Regelung dar, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken vergleiche RIS-Justiz RS0042776, RS0042936).
Anmerkung
E83387 6Ob9.07bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00009.07B.0215.000Dokumentnummer
JJT_20070215_OGH0002_0060OB00009_07B0000_000