Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Herwig G*****, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die Antragsgegner 1. Rainer von H*****, 2. Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M*****, und 3. John M*****, wegen EUR 43.799,99 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 2. Februar 2007 (Mitteilung und Urkundenvorlage) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 6. 2. 2007 langte beim Obersten Gerichtshof ein Schriftsatz des Antragstellers vom 2. 2. 2007 „in Ergänzung seines Antrages auf Delegation" ein, mit dem verschiedene Unterlagen vorgelegt werden und wiederum die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN beantragt wird. Dieser Nachtrag zum Delegierungsantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen, weil über den Delegierungsantrag des Antragstellers bereits mit Beschluss vom 26. 1. 2007 entschieden wurde.Am 6. 2. 2007 langte beim Obersten Gerichtshof ein Schriftsatz des Antragstellers vom 2. 2. 2007 „in Ergänzung seines Antrages auf Delegation" ein, mit dem verschiedene Unterlagen vorgelegt werden und wiederum die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN beantragt wird. Dieser Nachtrag zum Delegierungsantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen, weil über den Delegierungsantrag des Antragstellers bereits mit Beschluss vom 26. 1. 2007 entschieden wurde.
Anmerkung
E83267 10Nc44.06m-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100NC00044.06M.0219.000Dokumentnummer
JJT_20070219_OGH0002_0100NC00044_06M0000_000