TE OGH 2007/2/21 7Rs16/07k

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger als Vorsitzenden, die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Stürzenbecher-Vouk und Mag.Weixelbraun sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Richard Preißler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****F*****, geboren am *****, *****, vertreten durch Dr.Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.07.2006, 18 Cgs 280/04d-44,

1. gemäß §§ 2 ASGG, 471, 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den1. gemäß Paragraphen 2, ASGG, 471, 473 Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

2. nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt :

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 12.10.2004 abgelehnt.

In der dagegen erhobenen Klage bringt der Kläger vor, insbesondere auf Grund seiner Wirbelsäulenprobleme und seiner Krebserkrankung nicht mehr in der Lage zu sein, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Er habe den Beruf des Einzelkaufmannes erlernt und in verschiedenen Unternehmen als Verkäufer gearbeitet. Zuletzt sei er als Autoverkäufer beschäftigt gewesen. Seit Beginn 2002 sei er überwiegend ohne Beschäftigung gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren, dem Kläger ab 01.08.2003 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen. Es legte seiner Entscheidung nachstehende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Der am ***** geborene Kläger hat den Beruf des Einzelhandelskaufmannes erlernt, war im Verlauf seines Berufslebens allerdings hauptsächlich selbständig tätig. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag liegen insgesamt 16 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG. In diesem Zeitraum hat der Kläger als Autoverkäufer gearbeitet.

Der Kläger leidet seit Antragstellung an folgenden Gesundheitsstörungen:

Zustand nach Krebsoperation am linken Stimmband 2001 und 2002, Bluthochdruck, derzeit nicht gut eingestellt, mit mäßiger Auswirkung auf den Herzmuskel, Zustand nach zweimaliger Zwerchfellhernienoperation vor Jahren, oberflächlichen Krampfadern ohne Geschwürbildung, anamnestisch Zustand nach vorübergehender Gehirndurchblutungsstörung, Übergewichtigkeit, Innenrotationseinschränkung der Hüftgelenke ohne klinische Relevanz, Verkürzung der Kniebeuge beidseits, Lipome im Kniebereich rechts, Aufbrauchserscheinungen des unteren Sprunggelenks beidseits, beginnende Aufbrauchserscheinungen beider Kniegelenke ohne klinische Relevanz. Es gibt keine Hinweise für verbliebene Ausfälle oder Störungen nach der Gehirndurchblutungsstörung.

Trotz der unfallkausalen Gesundheitseinschränkungen ist der Kläger weiterhin in der Lage, alle körperlich leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten, letztere diskontinuierlich maximal 30 Minuten ununterbrochen, in normaler Zeit bei Einhaltung üblicher Arbeitspausen durchzuführen. Arbeiten im Stehen und/oder Gehen sind lediglich zweidrittelzeitig diskontinuierlich möglich. Der Kläger kann lediglich 40 Minuten ununterbrochen im Stehen und/oder Gehen arbeiten. Bei ständig sitzender Arbeitshaltung muss er die Möglichkeit für Ausgleichsbewegungen mit den Beinen haben. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter mehr als halbzeitig besonderem Zeitdruck, Sprechberufe, Arbeiten mit regelmäßigen Nachtschichten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in gebückten, gebeugten und Zwangshaltungen mehr als halbzeitig diskontinuierlich bzw mehr als 30 Minuten am Stück, ständig sitzende oder stehende Arbeiten ohne Möglichkeit für Ausgleichsbewegungen mit den Beinen. Der Arbeitsplatz ist erreichbar, die Fingerfertigkeit ist erhalten. Einordenbarkeit, Unterweisbarkeit und Anlernbarkeit sind gegeben. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht nicht. Dieser Gesundheitszustand besteht ab Antragstellung.

Mit diesem Leistungskalkül kann der Kläger weiterhin Büroangestelltenberufe in Handelsbetrieben, in erster Linie in der kaufmännischen Lagerhaltung ausüben.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum keine 120 Beitragsmonate aufweise. Zur Prüfung seines Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension sei daher § 273 Abs 1 Z 1 ASVG heranzuziehen. Danach gelte als berufsunfähig ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen oder Fähigkeiten herabgesunken sei. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, eine seiner Berufsausbildung und seinem Beschäftigungsverlauf entsprechende Tätigkeit als Büroangestellter auszuüben und gelte daher nicht als berufsunfähig.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum keine 120 Beitragsmonate aufweise. Zur Prüfung seines Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension sei daher Paragraph 273, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG heranzuziehen. Danach gelte als berufsunfähig ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen oder Fähigkeiten herabgesunken sei. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, eine seiner Berufsausbildung und seinem Beschäftigungsverlauf entsprechende Tätigkeit als Büroangestellter auszuüben und gelte daher nicht als berufsunfähig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 50).

Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur vorgebrachten Nichtigkeit:

Der Berufungswerber rügt, es würden die Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 2 und Z 4 ZPO vorliegen. - In der Tagsatzung vom 18.07.2006 sei der Senat anders zusammengesetzt gewesen, als davor. Es sei die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG mißachtet worden, weil entgegen dieser Bestimmung die Gründe für die Änderung der Senatszusammensetzung nicht im Akt festgehalten worden seien. Es würde daher ein evidenter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vorliegen, welcher insbesondere auch in Verbindung mit den dem Gericht bekannten Zustellschwierigkeiten an den Kläger einen groben Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Recht auf den gesetzlichen Richter darstellen würde. Daraus würde eine Mangelhaftigkeit bzw sogar Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO resultieren.Der Berufungswerber rügt, es würden die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO vorliegen. - In der Tagsatzung vom 18.07.2006 sei der Senat anders zusammengesetzt gewesen, als davor. Es sei die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, ASGG mißachtet worden, weil entgegen dieser Bestimmung die Gründe für die Änderung der Senatszusammensetzung nicht im Akt festgehalten worden seien. Es würde daher ein evidenter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vorliegen, welcher insbesondere auch in Verbindung mit den dem Gericht bekannten Zustellschwierigkeiten an den Kläger einen groben Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Recht auf den gesetzlichen Richter darstellen würde. Daraus würde eine Mangelhaftigkeit bzw sogar Nichtigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO resultieren.

  • -Strichaufzählung
    Die Ladung des Klägers zur Tagsatzung am 18.7.2006 sei lediglich durch Hinterlegung ausgewiesen; der Kläger habe von diesem Termin keine Kenntnis gehabt. Das Erstgericht hätte sich in Kenntnis der Zustellprobleme nicht auf die postalische Zustellung verlassen dürfen, sondern hätte das Zugehen der Ladung für diese Tagsatzung auch anders sicherstellen müssen. Dem Kläger sei daher durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen worden, vor Gericht zu verhandeln und wäre das Verfahren auch gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.Die Ladung des Klägers zur Tagsatzung am 18.7.2006 sei lediglich durch Hinterlegung ausgewiesen; der Kläger habe von diesem Termin keine Kenntnis gehabt. Das Erstgericht hätte sich in Kenntnis der Zustellprobleme nicht auf die postalische Zustellung verlassen dürfen, sondern hätte das Zugehen der Ladung für diese Tagsatzung auch anders sicherstellen müssen. Dem Kläger sei daher durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen worden, vor Gericht zu verhandeln und wäre das Verfahren auch gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu:
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO bezieht sich auf Verstöße gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung und erfasst unterschiedliche Konstellationen.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezieht sich auf Verstöße gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung und erfasst unterschiedliche Konstellationen.
Gemäß § 12 Abs 6 ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (Paragraph 412, ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.
Dem Berufungswerber ist zwar zuzustimmen, dass die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG den Zweck verfolgt, dem im § 412 ZPO zum Ausdruck kommenden Unmittelbarkeitsgrundsatz dadurch mehr Gewicht zu verleihen, indem auf die tunliche Vermeidung einer solchen Änderung der Senatszusammensetzung hingewiesen wird.Dem Berufungswerber ist zwar zuzustimmen, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, ASGG den Zweck verfolgt, dem im Paragraph 412, ZPO zum Ausdruck kommenden Unmittelbarkeitsgrundsatz dadurch mehr Gewicht zu verleihen, indem auf die tunliche Vermeidung einer solchen Änderung der Senatszusammensetzung hingewiesen wird.

§ 412 Abs 1 ZPO sieht aber auch die Möglichkeit einer Neudurchführung des Verfahrens wegen geänderter Senatszusammensetzung vor, diese hat das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.7.2006 beschlossen und durchgeführt (ON 43, AS 111). Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (§ 37 Abs 2 ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist. Eine Nichtigkeit gem § 477 Abs 1 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor (vgl. OLG Wien vom 21.02.1996, 7 Rs 164/95). Paragraph 412, Absatz eins, ZPO sieht aber auch die Möglichkeit einer Neudurchführung des Verfahrens wegen geänderter Senatszusammensetzung vor, diese hat das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.7.2006 beschlossen und durchgeführt (ON 43, AS 111). Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (Paragraph 37, Absatz 2, ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist. Eine Nichtigkeit gem Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor vergleiche OLG Wien vom 21.02.1996, 7 Rs 164/95).

Es liegt aber auch nicht der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor; zur Verwirklichung deselben müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:Es liegt aber auch nicht der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vor; zur Verwirklichung deselben müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
  1. a)Litera a
    ein ungesetzlicher Vorgang, der
  2. b)Litera b
    einer Partei
  3. c)Litera c
    die Möglichkeit nimmt,
  4. d)Litera d
    vor Gericht zu verhandeln (2 Ob 501/87; 1 Ob 230/71; 10 Ob S 44/04z und andere). Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (1 Ob 230/71 und andere). Der Kläger wurde nach dem Aktenlager zur Tagsatzung am 18.07.2006 gesetzmäßig geladen, wobei ihm die Ladung durch Hinterlegung am 20.6.2006 zugestellt wurde. Beweispflichtig dafür, dass ein Zustellmangel unterlaufen sei, ist der Rechtsmittelwerber (vgl OLG Innsbruck, 4 R 166/95). Dem wurde jedoch für die konkrete Zustellung nicht entsprochen, weil der Hinweis allein auf allfällige Zustellprobleme dafür nicht hinreicht. Der Nichtigkeitsgrund wurde demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt.vor Gericht zu verhandeln (2 Ob 501/87; 1 Ob 230/71; 10 Ob S 44/04z und andere). Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (1 Ob 230/71 und andere). Der Kläger wurde nach dem Aktenlager zur Tagsatzung am 18.07.2006 gesetzmäßig geladen, wobei ihm die Ladung durch Hinterlegung am 20.6.2006 zugestellt wurde. Beweispflichtig dafür, dass ein Zustellmangel unterlaufen sei, ist der Rechtsmittelwerber vergleiche OLG Innsbruck, 4 R 166/95). Dem wurde jedoch für die konkrete Zustellung nicht entsprochen, weil der Hinweis allein auf allfällige Zustellprobleme dafür nicht hinreicht. Der Nichtigkeitsgrund wurde demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt.
              2.              Das Verfahren ist aber auch nicht mangelhaft geblieben:

Unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fallen alle Verfahrensverstöße, die keine Nichtigkeit begründen, wohl aber geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen ( Kodek in Rechberger, ZPO³, Rz 6 zu § 471). Unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fallen alle Verfahrensverstöße, die keine Nichtigkeit begründen, wohl aber geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen ( Kodek in Rechberger, ZPO³, Rz 6 zu Paragraph 471,).

Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass die vom Kläger vorgebrachten Nichtigkeitsgründe allenfalls Verfahrensverstöße darstellen würden, die geeignet wären, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, liegen nicht vor und wurden auch nicht ausgeführt. Der Kläger wendet weiters ein, es würde ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 39 Abs 2 ASGG vorliegen, weil er vom Gericht nicht angeleitet und belehrt worden sei. Bei gehöriger Anleitung und Belehrung hätte er ein weiteres Vorbringen erstattet und entsprechende Beweismittel vorgelegt, dies hätte zu einem stattgebenden Urteil geführt.Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass die vom Kläger vorgebrachten Nichtigkeitsgründe allenfalls Verfahrensverstöße darstellen würden, die geeignet wären, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, liegen nicht vor und wurden auch nicht ausgeführt. Der Kläger wendet weiters ein, es würde ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, ASGG vorliegen, weil er vom Gericht nicht angeleitet und belehrt worden sei. Bei gehöriger Anleitung und Belehrung hätte er ein weiteres Vorbringen erstattet und entsprechende Beweismittel vorgelegt, dies hätte zu einem stattgebenden Urteil geführt.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Es ist zutreffend, dass gerade im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren gemäß § 39 ASGG eine besondere Anleitungspflicht besteht. Dieser ist das Erstgericht jedoch entgegen der Darstellung in der Berufung im ausreichenden Maß nachgekommen.Es ist zutreffend, dass gerade im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren gemäß Paragraph 39, ASGG eine besondere Anleitungspflicht besteht. Dieser ist das Erstgericht jedoch entgegen der Darstellung in der Berufung im ausreichenden Maß nachgekommen.

So führt auch die Berufung nicht aus, welche weiteren Beweismittel - sowohl hinsichtlich der Anzahl der Beitragsmonate in den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag als auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes - der Kläger vorgelegt oder welches weitere Vorbringen er erstattet hätte.

In seiner weiteren Mängelrüge wendet der Kläger ein, das internistische Gutachten des Sachverständigen Dr.Donatus Pokorny wäre unvollständig, unschlüssig und widersprüchlich. Der Sachverständige gebe in seinem Gutachten zuerst Auszüge aus der Krankheitsgeschichte des Klägers seit 1990 wieder, so einen Schlaganfall, zwei Operationen wegen einer Krebserkrankung am linken Stimmband, erhöhten Blutzucker, erhöhten Blutdruck und Gelenksbeschwerden, komme aber trotzdem zur Beurteilung, dass dem Kläger praktisch alle Arbeiten, sogar kurzzeitig schwere körperliche Arbeiten, zumutbar seien. Das Gutachten sei damit erkennbar unvollständig, unschlüssig und in sich widersprüchlich. Das Gericht hätte daher von Amts wegen ein zweites Gutachten einzuholen gehabt, dass zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der Kläger berufsunfähig sei.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige Dr.Pokorny hat in seinem Gutachten im Rahmen der Anamnese die einzelnen Erkrankungen des Klägers angeführt, hat aber auch ausführlich und nachvollziehbar dargetan, dass - aufgrund der erfolgreichen Behandlungen - dem Kläger leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar sind, dies mit den vom Sachverständigen angeführten Einschränkungen (ON 15). Das Gutachten des genannten Sachverständigen als auch die übrigen vom Erstgericht eingeholten Gutachten, so auch das neurologische Gutachten des Sachverständigen Dr. Höbinger, sind unbedenklich und zeigt auch der Berufungswerber nicht auf, inwiefern tatsächlich Widersprüche in den Gutachtensausführungen vorliegen sollen. Der Umstand, dass ein Gutachten nicht den Vorstellungen einer Partei entspricht, bedingt aber noch nicht die Erforderlichkeit der Einholung eines neuen Gutachtens (SV-Slg 50.111 u a).

Zum Einwand, das berufskundliche Gutachten wäre mangelhaft, weil es fern jeder Realität wäre, dass freie Arbeitsplätze für 63-jährige Personen ohne einschlägige Berufserfahrung am Arbeitsmarkt ausreichend vorkämen, ist darauf zu verweisen, dass der berufskundige Sachverständige nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass es am allgemeinen Arbeitsmarkt für den Kläger noch Verweisungsberufe gibt. Ob allerdings der Kläger einen solche Tätigkeit erlangt, fällt in den Risikobereich des Arbeitsmarktes. Nach ständiger Rechtsprechung vermag auch das Risiko, in Konkurrenz mit gesunden Personen keinen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, keine Berufsunfähigkeit des Klägers zu begründen, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 1/23; 1/68 uva; RIS-Justiz RS0084833).

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 ASGG, 498 Abs 1 ZPO). Ausgehend davon versagt auch die Rechtsrüge.Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (Paragraphen 2, ASGG, 498 Absatz eins, ZPO). Ausgehend davon versagt auch die Rechtsrüge.

In dieser wendet der Kläger ein, angesichts der dem Urteil zugrunde gelegten Gutachten und der dort angeführten Erkrankungen sei auszuschließen, dass er arbeitsfähig im Sinne des § 273 ASVG wäre. Das Fehlen der entsprechenden Feststellung stelle einen sekundären Feststellungsmangel dar. Mit dieser Ausführung geht der Berufungswerber jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, er führt auch nicht aus, welche konkrete Feststellung er begehrt. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann im übrigen nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier zum Zustandsbild des Klägers und der Möglichkeit, Tätigkeiten zu verrichten - Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480; 10 Ob S 109/03g mwN; 10 Ob S 31/04h; 10 Ob S 86/04a u a). Der zur Gänze unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.In dieser wendet der Kläger ein, angesichts der dem Urteil zugrunde gelegten Gutachten und der dort angeführten Erkrankungen sei auszuschließen, dass er arbeitsfähig im Sinne des Paragraph 273, ASVG wäre. Das Fehlen der entsprechenden Feststellung stelle einen sekundären Feststellungsmangel dar. Mit dieser Ausführung geht der Berufungswerber jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, er führt auch nicht aus, welche konkrete Feststellung er begehrt. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann im übrigen nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier zum Zustandsbild des Klägers und der Möglichkeit, Tätigkeiten zu verrichten - Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480; 10 Ob S 109/03g mwN; 10 Ob S 31/04h; 10 Ob S 86/04a u a). Der zur Gänze unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit erfordert hätten, liegen nicht vor.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit erfordert hätten, liegen nicht vor.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Oberlandesgericht WienMangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zuzulassen. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00604 7Rs16.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:0070RS00016.07K.0221.000

Dokumentnummer

JJT_20070221_OLG0009_0070RS00016_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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