Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich B*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Gabler, Mag. Dr. Erich Gibel, Dr. Dieter Ortner, Rechtsanwälte in Wien, 2. V***** AG, ***** vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2006, GZ 7 Ra 27/06a-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern - nach Erledigung der vom Kläger in der Berufung erhobenen Beweisrüge - die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen.
2. Eine Widersprüchlichkeit der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist nicht zu erkennen: Die Beurteilung, dass aus dem Pensionskassenvertrag und der Betriebsvereinbarung - zu welcher der Kläger, der über eine einzelvertragliche Pensionszusage verfügte, ausdrücklich sein Zustimmung erteilte -, hervorgehe, dass nur für die Anwartschaftsphase ein leistungsorientiertes System mit Nachschusspflicht etabliert wurde, beruht auf einer Auslegung der entsprechenden Urkunden durch die Vorinstanzen in Verbindung mit der im Revisionsverfahren nicht bekämpfbaren Tatsachenfeststellung, dass eine vom Urkundeninhalt abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt werden könne.
3. Die Vorinstanzen haben ohnedies nicht bezweifelt, dass in der Betriebsvereinbarung und dem Pensionskassenvertrag eine Nachschusspflicht festgelegt wurde. Sie sind allerdings zum Ergebnis gelangt, dass diese Nachschusspflicht nur für die Anwartschaftsphase bestand, während ab Leistungsanfall ein beitragsorientiertes System ohne Nachschusspflicht festgelegt wurde. Diese den Einzelfall betreffende Auslegung ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung jedenfalls vertretbar: So geht aus § 28 der Betriebsvereinbarung hervor, dass die Beitragspflicht des Arbeitgebers mit dem Leistungsanfall endet. Überdies machte der Kläger - der zuvor als damaliger Geschäftsführer der Erstbeklagten die Pensionskassenverhandlungen mit der Zweitbeklagten geführt hatte - von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu Pensionsbeginn anstelle eines Rechnungszinses von 3,5% einen mit einem höheren Veranlagungsrisiko verbundenen Rechnungszins von 6,5% zu wählen. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass die Pensionshöhe ausgehend vom vorhandenen Deckungskapital neu berechnet wird. Diese Vorgangsweise ergibt nur unter der Prämisse Sinn, dass ab Pensionsbeginn (Leistungsanfall) ein beitragsorientiertes System gelten sollte (grundlegend zur Unterscheidung leistungsorientiertes/beitragsorientiertes System 8 ObA 52/03k).3. Die Vorinstanzen haben ohnedies nicht bezweifelt, dass in der Betriebsvereinbarung und dem Pensionskassenvertrag eine Nachschusspflicht festgelegt wurde. Sie sind allerdings zum Ergebnis gelangt, dass diese Nachschusspflicht nur für die Anwartschaftsphase bestand, während ab Leistungsanfall ein beitragsorientiertes System ohne Nachschusspflicht festgelegt wurde. Diese den Einzelfall betreffende Auslegung ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung jedenfalls vertretbar: So geht aus Paragraph 28, der Betriebsvereinbarung hervor, dass die Beitragspflicht des Arbeitgebers mit dem Leistungsanfall endet. Überdies machte der Kläger - der zuvor als damaliger Geschäftsführer der Erstbeklagten die Pensionskassenverhandlungen mit der Zweitbeklagten geführt hatte - von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu Pensionsbeginn anstelle eines Rechnungszinses von 3,5% einen mit einem höheren Veranlagungsrisiko verbundenen Rechnungszins von 6,5% zu wählen. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass die Pensionshöhe ausgehend vom vorhandenen Deckungskapital neu berechnet wird. Diese Vorgangsweise ergibt nur unter der Prämisse Sinn, dass ab Pensionsbeginn (Leistungsanfall) ein beitragsorientiertes System gelten sollte (grundlegend zur Unterscheidung leistungsorientiertes/beitragsorientiertes System 8 ObA 52/03k).
Anmerkung
E83509 8ObA88.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00088.06H.0222.000Dokumentnummer
JJT_20070222_OGH0002_008OBA00088_06H0000_000