TE OGH 2007/2/22 8Ob12/07h

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arno S*****, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Bettina I*****, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2006, GZ 4 R 286/06y-54, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es steht fest, dass die von der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung (RIS-Justiz RS0019152) getragenen Kosten, die nach dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss 8 Ob 25/06v als Entgelt für die Benützung der Wohnung zu werten sind, 10,11 % des zu diesem Zeitpunkt erzielbaren Mietzinses betragen. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, dass dieses Entgelt gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt, steht mit der Rechtsprechung im Einklang. Dass nur ein Entgelt von höchstens 10 % die Annahme der Unentgeltlichkeit rechtfertigen könnte, also das Übersteigen der 10 % Grenze um 0,11 % zwingend zu Lasten des Klägers gehen müsse, wurde in der Rechtsprechung nie vertreten (RIS-Justiz RS0020541; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 1 MRG Rz 13 mH auf die Rsp).Es steht fest, dass die von der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung (RIS-Justiz RS0019152) getragenen Kosten, die nach dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss 8 Ob 25/06v als Entgelt für die Benützung der Wohnung zu werten sind, 10,11 % des zu diesem Zeitpunkt erzielbaren Mietzinses betragen. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, dass dieses Entgelt gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt, steht mit der Rechtsprechung im Einklang. Dass nur ein Entgelt von höchstens 10 % die Annahme der Unentgeltlichkeit rechtfertigen könnte, also das Übersteigen der 10 % Grenze um 0,11 % zwingend zu Lasten des Klägers gehen müsse, wurde in der Rechtsprechung nie vertreten (RIS-Justiz RS0020541; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph eins, MRG Rz 13 mH auf die Rsp).

Anmerkung

E834028Ob12.07h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.126XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00012.07H.0222.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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