TE OGH 2007/2/22 8Ob134/06y

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald S*****, vertreten durch Dr. Bertram Maschke, Dr. Michaela Maschke, Rechtsanwälte in Radstadt, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt, wegen 19.849 EUR sA, über den Antrag des Klägers den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2006, AZ 8 Ob 134/06y, wird in seinem zweiten Absatz erste Zeile der Seite 4 dahin berichtigt, dass diese Zeile wie folgt zu lauten hat:

„Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt,".

Der Kläger hat die Kosten seines Berichtigungsantrages selbst zu tragen.

Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt zutreffend auf, dass in den Entscheidungsgründen der Revisionsentscheidung vom 18. Dezember 2006, AZ 8 Ob 134/06y, auf Seite 4, zweiter Absatz erste Zeile unrichtig wiedergegeben ist, dass das Erstgericht das Klagebegehren abwies. Tatsächlich hat es richtig zu lauten, dass das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab. Das offenkundige Versehen war im Sinne des § 419 ZPO richtigzustellen. Dessen ungeachtet hat der Kläger die Kosten seines Berichtigungsantrages selbst zu tragen, weil dieser Antrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der nun berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf im Übrigen nicht einmal den Spruch der Entscheidung. Ein Kostenzuspruch an den Kläger kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0041792; 3 Ob 65/05p; 9 Ob 71/03m).Der Kläger zeigt zutreffend auf, dass in den Entscheidungsgründen der Revisionsentscheidung vom 18. Dezember 2006, AZ 8 Ob 134/06y, auf Seite 4, zweiter Absatz erste Zeile unrichtig wiedergegeben ist, dass das Erstgericht das Klagebegehren abwies. Tatsächlich hat es richtig zu lauten, dass das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab. Das offenkundige Versehen war im Sinne des Paragraph 419, ZPO richtigzustellen. Dessen ungeachtet hat der Kläger die Kosten seines Berichtigungsantrages selbst zu tragen, weil dieser Antrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der nun berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf im Übrigen nicht einmal den Spruch der Entscheidung. Ein Kostenzuspruch an den Kläger kommt daher nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0041792; 3 Ob 65/05p; 9 Ob 71/03m).

Anmerkung

E83307 8Ob134.06y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00134.06Y.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20070222_OGH0002_0080OB00134_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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