TE OGH 2007/2/22 8Ob165/06g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, und der Nebenintervenienten auf seiten der Klägerin 1. Peter W*****, 2. Privatstiftung L*****, 3. Mag. Martin L*****, 4. L***** Handelsgesellschaft mbH, *****, alle vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der Klägerin und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2006, GZ 36 R 221/06a-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass die Revisionswerber in der Berufung rügten, dass das Erstgericht keine Feststellungen über den Inhalt des Strombezugsvertrages traf, den die Rechtsvorgänger der Klägerin (Verkäufer der Liegenschaft) mit der Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hatte. Richtig ist auch, dass damit ein der Rechtsrüge zuzuordnender Feststellungsmangel behauptet wurde (Kodek in Rechberger³ § 496 Rz 4). Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das ohne Vornahme einer Beweisergänzung (die Verlesung zweier Urkunden in der Berufungsverhandlung betraf einen anderen Themenkomplex) unter Bewertung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gelangte, die von den Berufungswerbern begehrte Feststellung könne nach dem Akteninhalt nicht getroffen werden, bewirkt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0043057). Damit ist allerdings für die Revisionswerber nichts gewonnen, weil dieser Verstoß im vorliegenden Fall nicht relevant ist: Die Vorinstanzen bejahten eine von den Rechtsvorgängern der Parteien 1958 getroffene schlüssige Dienstbarkeitsvereinbarung bezüglich der über das Grundstück der Klägerin führenden Stromversorgungsfreileitung. Selbst wenn überdies in einem Strombezugsvertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien vereinbart worden wäre, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin die Leitungsführung zu gestatten hätten, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die Servitutsvereinbarung hinfällig wurde.Richtig ist, dass die Revisionswerber in der Berufung rügten, dass das Erstgericht keine Feststellungen über den Inhalt des Strombezugsvertrages traf, den die Rechtsvorgänger der Klägerin (Verkäufer der Liegenschaft) mit der Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hatte. Richtig ist auch, dass damit ein der Rechtsrüge zuzuordnender Feststellungsmangel behauptet wurde (Kodek in Rechberger³ Paragraph 496, Rz 4). Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das ohne Vornahme einer Beweisergänzung (die Verlesung zweier Urkunden in der Berufungsverhandlung betraf einen anderen Themenkomplex) unter Bewertung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gelangte, die von den Berufungswerbern begehrte Feststellung könne nach dem Akteninhalt nicht getroffen werden, bewirkt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0043057). Damit ist allerdings für die Revisionswerber nichts gewonnen, weil dieser Verstoß im vorliegenden Fall nicht relevant ist: Die Vorinstanzen bejahten eine von den Rechtsvorgängern der Parteien 1958 getroffene schlüssige Dienstbarkeitsvereinbarung bezüglich der über das Grundstück der Klägerin führenden Stromversorgungsfreileitung. Selbst wenn überdies in einem Strombezugsvertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien vereinbart worden wäre, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin die Leitungsführung zu gestatten hätten, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die Servitutsvereinbarung hinfällig wurde.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine offenkundige Dienstbarkeit vor, entspricht unter Berücksichtigung der Feststellung, dass die Freileitung von der Transformatorenstation im Gebäude der Feuerwehr G***** auf einem Hang über die Liegenschaft der Klägerin verläuft, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0011633; RS0034803). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlasst.

Von einer in der Revision behaupteten entschädigungslosen Enteignung kann im Hinblick auf das von den Vorinstanzen in zumindest vertretbarer Weise bejahte Vorliegen einer Servitutsvereinbarung keine Rede sein.

Anmerkung

E83405 8Ob165.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00165.06G.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20070222_OGH0002_0080OB00165_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten