TE OGH 2007/2/22 8Nc4/07s

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Josef W*****, 2. Ingrid W*****, beide vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in Linz, wegen Feststellung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller vom 1. Februar 2007, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat Dr. Reinhold Schaumüller gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er mit dem Erstkläger seit mehr als 30 Jahren gut bekannt sei. Diese gute Bekanntschaft werde durch häufige Kontakte laufend erneuert. Der Erstkläger stelle keine Person wie jede andere dar, der er völlig emotionslos gegenübertreten könne. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat Dr. Schaumüller in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN daher gegeben.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat Dr. Reinhold Schaumüller gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass er mit dem Erstkläger seit mehr als 30 Jahren gut bekannt sei. Diese gute Bekanntschaft werde durch häufige Kontakte laufend erneuert. Der Erstkläger stelle keine Person wie jede andere dar, der er völlig emotionslos gegenübertreten könne. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat Dr. Schaumüller in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN daher gegeben.

Anmerkung

E83399 8Nc4.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080NC00004.07S.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20070222_OGH0002_0080NC00004_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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