TE OGH 2007/2/22 2Ob127/05y

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid B*****, vertreten durch Weixlbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Robert Franz S*****, 2. Z***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 6.000 sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2005, GZ 22 R 381/04t-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 17. September 2004, GZ 4 C 321/03t-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Ob die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes so zu deuten sind, einer zukünftigen Klagsführung auf weitere Schmerzengeldbeträge stehe die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegen, oder nicht, ist eine für das vorliegende Verfahren rein theoretische Fragestellung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RIS-Justiz RS0111271; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 62 mwN).Ob die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes so zu deuten sind, einer zukünftigen Klagsführung auf weitere Schmerzengeldbeträge stehe die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegen, oder nicht, ist eine für das vorliegende Verfahren rein theoretische Fragestellung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RIS-Justiz RS0111271; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 62 mwN).

Die Ausführung des Berufungsgerichtes in den Entscheidungsgründen, das der Klägerin fiktiv global bis an ihr Lebensende zustehende Schmerzengeld sei jedenfalls mit rund EUR 84.000,-- gerechtfertigt, hat entgegen den Revisionsausführungen keine Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse.

Angesichts der festgestellten Verletzungen und der vom Berufungsgericht unangefochten zugrunde gelegten Schmerzperioden der Klägerin bewegen sich die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Höhe des angemessenen Schmerzengeldes (bisher geleistete Beträge aufgewertet EUR 50.418,-- zuzüglich der nunmehr zugesprochenen EUR 6.000,--) auch für den Zeitraum bis inklusive 2002 durchaus im Bereich des Vertretbaren. Die Revision kann daher auch zur Höhe des Schmerzengeldes eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzeigen (vgl zB 8 Ob 607/93 = RIS-Justiz RS0021095 [T1]). Ob über diese (teilweise aufgewerteten) EUR 56.418,-- hinaus - wie das Berufungsgericht vertritt - ein Schmerzengeld von insgesamt „jedenfalls" EUR 84.000,-- gerechtfertigt wäre, kann vorliegend dahinstehen.Angesichts der festgestellten Verletzungen und der vom Berufungsgericht unangefochten zugrunde gelegten Schmerzperioden der Klägerin bewegen sich die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Höhe des angemessenen Schmerzengeldes (bisher geleistete Beträge aufgewertet EUR 50.418,-- zuzüglich der nunmehr zugesprochenen EUR 6.000,--) auch für den Zeitraum bis inklusive 2002 durchaus im Bereich des Vertretbaren. Die Revision kann daher auch zur Höhe des Schmerzengeldes eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzeigen vergleiche zB 8 Ob 607/93 = RIS-Justiz RS0021095 [T1]). Ob über diese (teilweise aufgewerteten) EUR 56.418,-- hinaus - wie das Berufungsgericht vertritt - ein Schmerzengeld von insgesamt „jedenfalls" EUR 84.000,-- gerechtfertigt wäre, kann vorliegend dahinstehen.

Da die Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob das Berufungsgericht in der Begründung des Zulassungsausspruches eine (im Rechtsmittel nicht relevierte) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt hat (RIS-Justiz RS0102059; Zechner aaO Rz 11 mwN).

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird noch Folgendes bemerkt: Entgegen der Vermutung Reischauers (in Rummel³ § 1325 ABGB Rz 49 S 334) handelt es sich in 2 Ob 255/01s = RZ 2002, 64 bei der Bezugnahme auf bekannte zukünftige Schmerzen nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde in dieser Entscheidung unter Berufung auf 2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63 zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen (dort von mindestens vier Wochen pro Jahr, hier von mindestens zwei bis drei Wochen pro Jahr) dann nicht in die (Teil-)Bemessung einzubeziehen sind, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigung nicht vorhersehbar ist. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, weil das Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung) festgestellt hat, dass die weitere Entwicklung der Schmerzen nicht sicher und absehbar ist. Gegen die ausnahmsweise zeitliche Begrenzung der Schmerzengeldbemessung bestehen daher hier keine Bedenken (vgl zum Problem auch 2 Ob 150/06g). Demgegenüber stand in 2 Ob 369/97x fest, dass die Verletzte künftig entweder bestimmte körperliche Schmerzen oder (bei bewusster Vermeidung schmerzauslösender Handlungen oder Umstände) psychischer Alterationen haben wird, was zu einer anderen Beurteilung des Einzelfalles führte.Zur Vermeidung von Missverständnissen wird noch Folgendes bemerkt: Entgegen der Vermutung Reischauers (in Rummel³ Paragraph 1325, ABGB Rz 49 S 334) handelt es sich in 2 Ob 255/01s = RZ 2002, 64 bei der Bezugnahme auf bekannte zukünftige Schmerzen nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde in dieser Entscheidung unter Berufung auf 2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63 zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen (dort von mindestens vier Wochen pro Jahr, hier von mindestens zwei bis drei Wochen pro Jahr) dann nicht in die (Teil-)Bemessung einzubeziehen sind, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigung nicht vorhersehbar ist. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, weil das Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung) festgestellt hat, dass die weitere Entwicklung der Schmerzen nicht sicher und absehbar ist. Gegen die ausnahmsweise zeitliche Begrenzung der Schmerzengeldbemessung bestehen daher hier keine Bedenken vergleiche zum Problem auch 2 Ob 150/06g). Demgegenüber stand in 2 Ob 369/97x fest, dass die Verletzte künftig entweder bestimmte körperliche Schmerzen oder (bei bewusster Vermeidung schmerzauslösender Handlungen oder Umstände) psychischer Alterationen haben wird, was zu einer anderen Beurteilung des Einzelfalles führte.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Textnummer

E83334

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00127.05Y.0222.000

Im RIS seit

24.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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