Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Helene P*****, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, wegen 35.000 EUR s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. November 2006, GZ 3 R 158/06i-19, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juni 2006, GZ 42 Cg 136/05d-13, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beklagte Gastwirtin hatte von der klagenden Bank ein Darlehen zugezählt erhalten. Ihr Lebensgefährte übernahm die Haftung als Bürge und Zahler. Wegen Leistungsverzugs stellte die Klägerin iSd vereinbarten Terminsverlusts die offene Schuld fällig. Die Vorinstanzen gaben dem gegen die Hauptschuldnerin gerichteten Klagebegehren statt. Nach den getroffenen Feststellungen steht nicht fest, ob die Klageforderung iSd § 13 KSchG qualifiziert eingemahnt worden war. Das Berufungsgericht verneinte die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG wegen der Unternehmereigenschaft der Beklagten. Daran könne die nicht festgestellte allfällige Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers nichts ändern. In ihrer außerordentlichen Revision vertritt die Beklagte den gegenteiligen Standpunkt, ohne hiefür triftige Argumente oder auch nur Äußerungen im Schrifttum und Rechtsprechung für ihre Ansicht ins Treffen führen zu können:Die beklagte Gastwirtin hatte von der klagenden Bank ein Darlehen zugezählt erhalten. Ihr Lebensgefährte übernahm die Haftung als Bürge und Zahler. Wegen Leistungsverzugs stellte die Klägerin iSd vereinbarten Terminsverlusts die offene Schuld fällig. Die Vorinstanzen gaben dem gegen die Hauptschuldnerin gerichteten Klagebegehren statt. Nach den getroffenen Feststellungen steht nicht fest, ob die Klageforderung iSd Paragraph 13, KSchG qualifiziert eingemahnt worden war. Das Berufungsgericht verneinte die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG wegen der Unternehmereigenschaft der Beklagten. Daran könne die nicht festgestellte allfällige Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers nichts ändern. In ihrer außerordentlichen Revision vertritt die Beklagte den gegenteiligen Standpunkt, ohne hiefür triftige Argumente oder auch nur Äußerungen im Schrifttum und Rechtsprechung für ihre Ansicht ins Treffen führen zu können:
Rechtliche Beurteilung
Die Unternehmereigenschaft der Beklagten wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Wer den Schutz der Bestimmungen des KSchG für sich beansprucht, muss die Voraussetzungen hiefür behaupten und nachweisen (RIS-Justiz RS0065220). Danach hätte die Beklagte ein Vorbringen über die Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers zu erstatten gehabt. Davon abgesehen trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, dass die allfällige Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers für das zwischen zwei Unternehmern abgeschlossene Darlehensgeschäft keineswegs dazu führt, auch dieses Rechtsgeschäft als Verbrauchergeschäft qualifizieren zu können. Auch wenn es sich bei der Bürgschaft um ein akzessorisches Rechtsgeschäft handelt, bleibt dieses gegenüber dem zu sichernden Schuldverhältnis ein selbständiges eigenes Rechtsgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen (§ 1346 ABGB), in dem der Hauptschuldner nicht Partei ist. Hier die Verbrauchereigenschaft des Bürgen auf das Darlehensgeschäft durchschlagen zu lassen und dieses als Verbrauchergeschäft iSd § 1 KSchG zu qualifizieren, kann mit dem Schutzzweck des KSchG nicht in Einklang gebracht werden, der nur darin besteht, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher typischerweise angenommene Ungleichgewichtslage zugunsten des Verbrauchers zu entschärfen (dazu 9 Ob 64/01d mwN). Das KSchG ist daher auf Bürgschaften von Verbrauchern, die für Schulden eines Unternehmers bürgen, anzuwenden (beispielsweise für die Frage der Gerichtszuständigkeit § 14 KSchG: RIS-Justiz RS0032176), weil hiefür die Eigenschaft der Parteien des Bürgschaftsvertrags maßgeblich sind. Bei einem zwischen zwei Unternehmern abgeschlossenen Darlehensgeschäft fehlt jedoch diesen Parteien der aus dem Gesetz klar hervorgehende Zweck des Verbraucherschutzes.Die Unternehmereigenschaft der Beklagten wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Wer den Schutz der Bestimmungen des KSchG für sich beansprucht, muss die Voraussetzungen hiefür behaupten und nachweisen (RIS-Justiz RS0065220). Danach hätte die Beklagte ein Vorbringen über die Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers zu erstatten gehabt. Davon abgesehen trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, dass die allfällige Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers für das zwischen zwei Unternehmern abgeschlossene Darlehensgeschäft keineswegs dazu führt, auch dieses Rechtsgeschäft als Verbrauchergeschäft qualifizieren zu können. Auch wenn es sich bei der Bürgschaft um ein akzessorisches Rechtsgeschäft handelt, bleibt dieses gegenüber dem zu sichernden Schuldverhältnis ein selbständiges eigenes Rechtsgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen (Paragraph 1346, ABGB), in dem der Hauptschuldner nicht Partei ist. Hier die Verbrauchereigenschaft des Bürgen auf das Darlehensgeschäft durchschlagen zu lassen und dieses als Verbrauchergeschäft iSd Paragraph eins, KSchG zu qualifizieren, kann mit dem Schutzzweck des KSchG nicht in Einklang gebracht werden, der nur darin besteht, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher typischerweise angenommene Ungleichgewichtslage zugunsten des Verbrauchers zu entschärfen (dazu 9 Ob 64/01d mwN). Das KSchG ist daher auf Bürgschaften von Verbrauchern, die für Schulden eines Unternehmers bürgen, anzuwenden (beispielsweise für die Frage der Gerichtszuständigkeit Paragraph 14, KSchG: RIS-Justiz RS0032176), weil hiefür die Eigenschaft der Parteien des Bürgschaftsvertrags maßgeblich sind. Bei einem zwischen zwei Unternehmern abgeschlossenen Darlehensgeschäft fehlt jedoch diesen Parteien der aus dem Gesetz klar hervorgehende Zweck des Verbraucherschutzes.
Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E83533 3Ob11.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00011.07Z.0222.000Dokumentnummer
JJT_20070222_OGH0002_0030OB00011_07Z0000_000