Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei B***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6. Oktober 2006, GZ 53 R 320/06z-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 21. Juli 2007, GZ 20 E 240/06k-4, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Auf Grund eines vollstreckbaren Teilanerkenntnisurteils hat die verpflichtete Partei der betreibenden Partei „über die von ihr im Zeitraum 1. 1. 2004 bis 12. 9. 2005 in die Türkei gelieferten Getränke, insbesondere des Energie Drinks ,F*****' Rechnung zu legen."
Mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe zwar Aufstellungen über gelieferte Dosen vorgelegt, lehne aber trotz Aufforderung die Vorlage von Belegen (Rechnungen) ab, begehrte die betreibende Partei, ihr zur „Erfüllung" der Rechnungslegungspflicht, insbesondere durch Vorlage von Kopien der den Lieferungen des Energy Drinks „F*****" in die Türkei im Zeitraum 1. 1. 2004 bis 12. 9. 2005 zugrunde liegenden Rechnungen die Exekution nach § 354 EO sowie zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrag die Fahrnisexekution zu bewilligen. In dem vorangegangenen, nicht auf dem Formblatt E Antr 1 gestellten Exekutionsantrag, der ungeachtet des durchgeführten Verbesserungsverfahrens im Akt verblieb, wurde noch geltend gemacht, die Aufstellung entspreche keiner detaillierten Rechnungslegung. Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe zwar Aufstellungen über gelieferte Dosen vorgelegt, lehne aber trotz Aufforderung die Vorlage von Belegen (Rechnungen) ab, begehrte die betreibende Partei, ihr zur „Erfüllung" der Rechnungslegungspflicht, insbesondere durch Vorlage von Kopien der den Lieferungen des Energy Drinks „F*****" in die Türkei im Zeitraum 1. 1. 2004 bis 12. 9. 2005 zugrunde liegenden Rechnungen die Exekution nach Paragraph 354, EO sowie zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrag die Fahrnisexekution zu bewilligen. In dem vorangegangenen, nicht auf dem Formblatt E Antr 1 gestellten Exekutionsantrag, der ungeachtet des durchgeführten Verbesserungsverfahrens im Akt verblieb, wurde noch geltend gemacht, die Aufstellung entspreche keiner detaillierten Rechnungslegung. Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Rechnungslegung sei grundsätzlich eine nach § 354 EO zu erzwingende unvertretbare Handlung. Über Inhalt und Umfang der Verpflichtung sei bereits im Titelprozess abzusprechen. Hier strebe die betreibende Partei nicht die Erzwingung einer vollständigen Rechnung, sondern nur die Vorlage entsprechender Belege zur übermittelten Aufstellung an, was allein vom Erstgericht - vom betreibenden Gläubiger unangefochten - bewilligt worden sei. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs könne die Vorlage von Belegen nur dann erzwungen werden, wenn sie im Titel ausgesprochen wurde. Das sei hier nicht der Fall, was iSd § 7 Abs 1 EO zu Lasten der betreibenden Partei gehe.Die Rechnungslegung sei grundsätzlich eine nach Paragraph 354, EO zu erzwingende unvertretbare Handlung. Über Inhalt und Umfang der Verpflichtung sei bereits im Titelprozess abzusprechen. Hier strebe die betreibende Partei nicht die Erzwingung einer vollständigen Rechnung, sondern nur die Vorlage entsprechender Belege zur übermittelten Aufstellung an, was allein vom Erstgericht - vom betreibenden Gläubiger unangefochten - bewilligt worden sei. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs könne die Vorlage von Belegen nur dann erzwungen werden, wenn sie im Titel ausgesprochen wurde. Das sei hier nicht der Fall, was iSd Paragraph 7, Absatz eins, EO zu Lasten der betreibenden Partei gehe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil ein Teil der Lehre und der zweitinstanzlichen Rsp einen von der einzigen längere Zeit zurückliegenden Entscheidung des Obstersten Gerichtshof abweichenden Standpunkt vertrete.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 78 EO iVm § 528 Abs 3, § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3,, Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht macht diese zwar geltend, dass nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einer formell vollständigen Rechnung auch die Individualisierung der einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner des Verpflichteten sowie der jeweiligen Leistungen gehöre (so zuletzt 3 Ob 134/04h = RPflE 2004/144 mwN). Sie tritt aber der Auffassung der zweiten Instanz nicht entgegen, sie begehre nur die Erzwingung der Vorlage von Rechnungskopien, nicht aber die einer in diesem Sinn vollständigen Rechnung.
Auf Grund dieser Klarstellung erübrigt es sich, die Frage zu behandeln, ob auf Grund des Vorbringens der betreibenden Partei in erster Instanz die Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen nach § 354 EO zumindest zur Erzwingung einer vollständigen Rechnung zu bewilligen wäre.Auf Grund dieser Klarstellung erübrigt es sich, die Frage zu behandeln, ob auf Grund des Vorbringens der betreibenden Partei in erster Instanz die Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen nach Paragraph 354, EO zumindest zur Erzwingung einer vollständigen Rechnung zu bewilligen wäre.
Was die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen angeht, ist der Oberste Gerichtshof in Einklang mit seiner sonstigen Rsp, wonach es für das Exekutionsverfahren nicht darauf ankomme, wozu der Schuldner nach dem Gesetz, sondern stets nur darauf, wozu er nach dem Exekutionstitel verpflichtet ist (3 Ob 118/72; RIS-Justiz RS0000217), von der ohnehin vom Gericht zweiter Instanz als Beleg für seine Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 176/78 = EvBl 1979/140 nicht abgegangen. Diese kann auch keineswegs als veraltet angesehen werden. Die Entscheidung 3 Ob 50/02b (im Beschluss zweiter Instanz irrig: 3 Ob 50/05b) ist nicht gegenteilig. Auch nach 3 Ob 134/04h ist der Spruch des Exekutionstitels maßgeblich. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann den Äußerungen Höllwerths (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 354 Rz 42: „idR") eine Ablehnung der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, zumal er nicht ausführt, die Verpflichtung, Belege vorzulegen, bestehe auch ohne entsprechende Anordnung im Titel. Eine solche Verpflichtung wird ja auch häufig in diese aufgenommen (s etwa die Fälle der Entscheidungen 3 Ob 89/95, 3 Ob 189/01t und jüngst 3 Ob 146/06a). Eine - möglicherweise - von der des Obersten Gerichtshofs abweichende Rsp von Gerichten zweiter Instanz ist, wie § 528 Abs 1 ZPO zeigt, kein Kriterium für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Das im vorliegenden Fall entscheidende Rekursgericht ist dem Obersten Gerichtshof ohnehin gefolgt. Der Ansicht des Revisionsrekurswerbers, ein betreibender Gläubiger könne noch im Exekutionsverfahren zwischen der Erwirkung einer dem Exekutionstitel entsprechenden Rechnung und der einer Belegsammlung wählen, kann somit wegen der Maßgeblichkeit des konkreten Exekutionstitels nicht gefolgt werden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob die beantragte Exekution schon daran scheitern müsste, dass nach Rsp und Lehre die Exekution zur Herausgabe von Belegen allein nach § 346 EO zu vollziehen wäre (3 Ob 189/01t; Höllwerth aaO Rz 18; Klicka in Angst, EO, § 354 Rz 7). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren in rein inländischen Exekutionssachen istWas die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen angeht, ist der Oberste Gerichtshof in Einklang mit seiner sonstigen Rsp, wonach es für das Exekutionsverfahren nicht darauf ankomme, wozu der Schuldner nach dem Gesetz, sondern stets nur darauf, wozu er nach dem Exekutionstitel verpflichtet ist (3 Ob 118/72; RIS-Justiz RS0000217), von der ohnehin vom Gericht zweiter Instanz als Beleg für seine Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 176/78 = EvBl 1979/140 nicht abgegangen. Diese kann auch keineswegs als veraltet angesehen werden. Die Entscheidung 3 Ob 50/02b (im Beschluss zweiter Instanz irrig: 3 Ob 50/05b) ist nicht gegenteilig. Auch nach 3 Ob 134/04h ist der Spruch des Exekutionstitels maßgeblich. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann den Äußerungen Höllwerths (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 354, Rz 42: „idR") eine Ablehnung der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, zumal er nicht ausführt, die Verpflichtung, Belege vorzulegen, bestehe auch ohne entsprechende Anordnung im Titel. Eine solche Verpflichtung wird ja auch häufig in diese aufgenommen (s etwa die Fälle der Entscheidungen 3 Ob 89/95, 3 Ob 189/01t und jüngst 3 Ob 146/06a). Eine - möglicherweise - von der des Obersten Gerichtshofs abweichende Rsp von Gerichten zweiter Instanz ist, wie Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zeigt, kein Kriterium für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Das im vorliegenden Fall entscheidende Rekursgericht ist dem Obersten Gerichtshof ohnehin gefolgt. Der Ansicht des Revisionsrekurswerbers, ein betreibender Gläubiger könne noch im Exekutionsverfahren zwischen der Erwirkung einer dem Exekutionstitel entsprechenden Rechnung und der einer Belegsammlung wählen, kann somit wegen der Maßgeblichkeit des konkreten Exekutionstitels nicht gefolgt werden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob die beantragte Exekution schon daran scheitern müsste, dass nach Rsp und Lehre die Exekution zur Herausgabe von Belegen allein nach Paragraph 346, EO zu vollziehen wäre (3 Ob 189/01t; Höllwerth aaO Rz 18; Klicka in Angst, EO, Paragraph 354, Rz 7). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren in rein inländischen Exekutionssachen ist
nach stRsp nach wie vor einseitig (3 Ob 162/02z, 163/03x = SZ 2004/26
= JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [Korn]; RIS-Justiz
RS0118686), weshalb weder der betreibenden Partei für ihr nicht zulässiges und damit erfolgloses Rechtsmittel noch der verpflichteten Partei für dessen Beantwortung Kostenersatz zusteht.
Anmerkung
E83486 3Ob264.06dSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4313 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00264.06D.0222.000Dokumentnummer
JJT_20070222_OGH0002_0030OB00264_06D0000_000