TE OGH 2007/2/22 3Ob29/07x

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.589,60 EUR s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2006, GZ 5 R 225/04a-26, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Handelsgericht vom 21. Juli 2004, GZ 4 Cg 206/02y-21, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Februar 2007, AZ 14 S 36/07w, neuerlich der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRsp, 7 Ob 115/04v mwN u.a.). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier (Werklohnforderung) - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden (vgl 4 Ob 114/03y mwN); die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRsp, zuletzt: 7 Ob 115/04v). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nämlich nach stRsp (RIS-Justiz RS0036752; RS0037021 [T1]; zust Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 163 ZPO Rz 16 ff; Schubert in Konecny/Schubert § 7 KO Rz 38; Gitschthaler in Rechberger3 § 163 ZPO Rz 8; alle mwN) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRsp, 7 Ob 115/04v mwN u.a.). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier (Werklohnforderung) - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden vergleiche 4 Ob 114/03y mwN); die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRsp, zuletzt: 7 Ob 115/04v). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nämlich nach stRsp (RIS-Justiz RS0036752; RS0037021 [T1]; zust Fink in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 163, ZPO Rz 16 ff; Schubert in Konecny/Schubert Paragraph 7, KO Rz 38; Gitschthaler in Rechberger3 Paragraph 163, ZPO Rz 8; alle mwN) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

Anmerkung

E835993Ob29.07x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.054 = EFSlg 118.057XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00029.07X.0222.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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