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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des O, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Februar 2005, Zl. 217.092/0-IX/25/00, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Spruchpunkt wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in seinem ersten Spruchpunkt angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Moldau, vom Februar 2000 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau jedoch gemäß § 8 AsylG für unzulässig (Spruchpunkt II) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer - der sich den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft der 7. Adventisten verbunden fühle und jede Korruption aus innerer Überzeugung ablehne - aus diesem Grund vor seiner Ausreise aus Moldau in seiner Tätigkeit als für Zertifizierungen zuständiges Organ der Handelskammer jahrelang bedroht und im Zusammenhang mit den Versuchen, ihn zur Ausstellung falscher Zertifikate zu zwingen, auch einmal von Polizisten festgenommen, geschlagen und eine Nacht lang festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem Druck nicht mehr standhalten können und sich dem Rat eines Pastors folgend in eine psychiatrische Klinik begeben. Aus dieser sei er erst gegen Bezahlung von Bestechungsgeld wieder entlassen worden. Nach weiteren Bedrohungen an seinem Arbeitsplatz, in denen auch erwähnt worden sei, dass man ihn "in einer psychiatrischen Anstalt wieder in Ordnung bringen" würde, habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. In Österreich habe er einen schweren Suizidversuch unternommen, sei über ein Jahr hindurch stationär und halbstationär behandelt worden und werde derzeit in einem Übergangswohnheim betreut. Der Beschwerdeführer lehne jedes korrupte Handeln aus innerer Überzeugung ab. Das in seiner Heimat herrschende System einer ausufernden Korruption stehe "in einer unmittelbaren Wechselwirkung zu seiner eigenen psychischen Befindlichkeit".
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Voraussetzungen für die Asylgewährung lägen mangels eines ausreichenden Zusammenhanges mit einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe nicht vor. In Anbetracht seines Gesundheitszustandes und des Fehlens adäquater Behandlungsbedingungen in Moldau komme eine Abschiebung des Beschwerdeführers hingegen aus Gründen des Art. 3 EMRK nicht in Betracht, weshalb ihm auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zustehe.
Gegen den die Abweisung des Asylantrages betreffenden ersten Spruchpunkt dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde stützt sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" und macht geltend, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die Betätigung der Überzeugungen, durch die seine Schwierigkeiten entstanden seien, einer nach näher genannten Kriterien zu definierenden "sozialen Gruppe" im Sinne dieses Konventionsgrundes zuzurechnen.
Ein Rückgriff auf derartige Überlegungen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die belangte Behörde - gestützt auf dahin gehende Teile der ihr vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen - die Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe für seine Ausreise nicht seiner mit wahnhaften Störungen verbundenen Erkrankung zugeschrieben, sondern als der Wirklichkeit entsprechend gewertet hat. Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, dass die Nachteile, die der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens erlitten hat und denen asylrelevante Intensität angesichts seiner psychischen Konstitution nicht abgesprochen werden kann, in einem Zusammenhang mit seinen politischen und religiösen Überzeugungen stehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190521.X00Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008