Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Kroatien, vertreten durch das State Attorney´s Office der Kroatischen Republik, Zagreb, Gajeva No. 30, Kroatien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wider die beklagte Partei A***** S.p.A., ***** Italien, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 10 Mio EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2006, GZ 2 R 132/06f-35, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006, AZ 2 R 132/06f, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. April 2006, GZ 40 Cg 154/04d-29, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Die nun klagende Republik Kroatien (im Folgenden nur klagende Partei) schloss zunächst mit dem nun beklagten italienischen Bauunternehmen (im Folgenden nur beklagte Partei) am 17. Dezember 1997 ein Development Agreement (DA) als Grundlage für die Errichtung des Autobahnabschnitts Zagreb-Gorican in Kroatien und am 14. Mai 1998 ein Joint Venture Agreement (JVA), das die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft für die Konstruktion, Finanzierung und den Betrieb des geplanten Autobahnabschnitts regelte. Beide Verträge enthielten jeweils eine Schiedsklausel, in der die Zuständigkeit eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts mit Sitz in Wien vorgesehen war. Aufgrund des JVA gründeten die Streitteile für Konstruktion, Finanzierung und Betrieb des genannten Autobahnabschnitts eine Gesellschaft (TEA). Die beklagte Partei war der von der TEA beauftragte Hauptunternehmer für die Errichtung dieses Autobahnabschnitts, ihr Subunternehmer war zunächst die kroatische Straßenbehörde. Weitere dieses Autobahnprojekt betreffende Rechte und Pflichten der Streitteile wurden in weiteren Verträgen (DBFO, CC) fixiert. Die Finanzierung der Errichtung des Autobahnabschnitts sollte durch eine Garantie der Weltbank abgesichert werden, die Garantie kam jedoch nicht zustande. Eine gleichwertige Alternative konnte nicht erzielt werden, sodass die Errichtung des genannten Autobahnabschnitts durch die beklagte Partei unterblieb.
Die beklagte Partei erhob wider die klagende Partei Schiedsklage beim Wiener Schiedsgericht, das nach einem nach den Regeln der UNICITRAL durchgeführten ad-hoc Schiedsverfahren über die erhobenen Ansprüche der beklagten Partei, aber auch über die mit Widerklage geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei mit einstimmig gefälltem Schiedsspruch vom 18. Juni 2004 teils klagestattgebend - weil die klagende Partei in Verfehlung ihrer Verpflichtungen aus JVA und DA die weitere Durchführung des Projekts verhindert habe und zur Schadloshaltung für geleistete Umsatzsteuerzahlungen der beklagten Partei verpflichtet sei - , teils klageabweisend absprach. Die Vorinstanzen wiesen die im Wesentlichen auf die Aufhebungsgründe des § 595 Abs 1 Z 1, 2, 5 und 6 ZPO gestützte Aufhebungsklage der klagenden Partei gegen den klagestattgebenden Teil des Schiedsspruchs ab. Das Schiedsgericht habe weder seine Zuständigkeit überstritten, noch das rechtliche Gehör der klagenden Partei verletzt oder über einen der Schiedsgerichtsbarkeit entzogenen Anspruch (Steuerangelegenheit) entschieden oder gegen den österr. ordre public verstoßen.Die beklagte Partei erhob wider die klagende Partei Schiedsklage beim Wiener Schiedsgericht, das nach einem nach den Regeln der UNICITRAL durchgeführten ad-hoc Schiedsverfahren über die erhobenen Ansprüche der beklagten Partei, aber auch über die mit Widerklage geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei mit einstimmig gefälltem Schiedsspruch vom 18. Juni 2004 teils klagestattgebend - weil die klagende Partei in Verfehlung ihrer Verpflichtungen aus JVA und DA die weitere Durchführung des Projekts verhindert habe und zur Schadloshaltung für geleistete Umsatzsteuerzahlungen der beklagten Partei verpflichtet sei - , teils klageabweisend absprach. Die Vorinstanzen wiesen die im Wesentlichen auf die Aufhebungsgründe des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 6 ZPO gestützte Aufhebungsklage der klagenden Partei gegen den klagestattgebenden Teil des Schiedsspruchs ab. Das Schiedsgericht habe weder seine Zuständigkeit überstritten, noch das rechtliche Gehör der klagenden Partei verletzt oder über einen der Schiedsgerichtsbarkeit entzogenen Anspruch (Steuerangelegenheit) entschieden oder gegen den österr. ordre public verstoßen.
Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich entgegen der Auffassung in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei nicht.Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen sich entgegen der Auffassung in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei nicht.
Rechtliche Beurteilung
1. Die zunächst aufgeworfene Frage der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens stellt sich im Hinblick auf den mittlerweile berichtigten Schreibfehler beim Datum des Berufungsurteils nicht mehr.
2. Der Schiedsvertrag (compromissum) ist ein reiner Prozessvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozessrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechts jedoch nicht ausreichen, sind als Auslegungsmittel die Auslegungsregeln des ABGB (§ 914 ABGB), also der von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgte Zweck, die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs analog heranzuziehen (stRsp, 1 Ob 126/00m = ecolex 2001, 375 [Wilhelm] mwN u.a.; RIS-Justiz RS0045045). Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht (stRsp, 1 Ob 126/00m mwN u.a.; RIS-Justiz RS0044997). Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die dritte Instanz im Allgemeinen nicht (1 Ob 126/00m mwN; 7 Ob 310/02t = RdW 2003, 383; vgl. RIS-Justiz RS0044358). Das Ergebnis der Auslegung auch eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (9 Ob 39/04g mwN). Davon kann hier keine Rede sein.2. Der Schiedsvertrag (compromissum) ist ein reiner Prozessvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozessrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechts jedoch nicht ausreichen, sind als Auslegungsmittel die Auslegungsregeln des ABGB (Paragraph 914, ABGB), also der von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgte Zweck, die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs analog heranzuziehen (stRsp, 1 Ob 126/00m = ecolex 2001, 375 [Wilhelm] mwN u.a.; RIS-Justiz RS0045045). Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht (stRsp, 1 Ob 126/00m mwN u.a.; RIS-Justiz RS0044997). Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die dritte Instanz im Allgemeinen nicht (1 Ob 126/00m mwN; 7 Ob 310/02t = RdW 2003, 383; vergleiche RIS-Justiz RS0044358). Das Ergebnis der Auslegung auch eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (9 Ob 39/04g mwN). Davon kann hier keine Rede sein.
Im vorliegenden Fall lastete das Schiedsgericht das Scheitern des Autobahnprojekts der klagenden Partei an und sah die Grundlage für die vom nunmehr beklagten Bauunternehmen erhobenen Schadenersatzansprüche infolge Scheiterns des Projekts in den von den Streitteilen geschlossenen Verträgen JVA und DA, die jeweils eine Schiedsklausel enthielten. Die Auffassung der Vorinstanzen, die dieser Rechtsansicht des Schiedsgerichts folgten und die Heranziehung des nicht zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauvertrags, der keine die Streitteile bindende Schiedsvereinbarung enthält, lediglich als Maßstab für die Höhe der zu beurteilenden Schadenersatzansprüche ansahen, bildet jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO hervorrufen könnte. Eine in der Rsp des Obersten Gerichtshofs mehrfach abgelehnte Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Schiedsklausel auf von dieser nach ihrem Wortlaut nicht erfasste weitere Vereinbarungen der Streitteile liegt hier nicht vor.Im vorliegenden Fall lastete das Schiedsgericht das Scheitern des Autobahnprojekts der klagenden Partei an und sah die Grundlage für die vom nunmehr beklagten Bauunternehmen erhobenen Schadenersatzansprüche infolge Scheiterns des Projekts in den von den Streitteilen geschlossenen Verträgen JVA und DA, die jeweils eine Schiedsklausel enthielten. Die Auffassung der Vorinstanzen, die dieser Rechtsansicht des Schiedsgerichts folgten und die Heranziehung des nicht zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauvertrags, der keine die Streitteile bindende Schiedsvereinbarung enthält, lediglich als Maßstab für die Höhe der zu beurteilenden Schadenersatzansprüche ansahen, bildet jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hervorrufen könnte. Eine in der Rsp des Obersten Gerichtshofs mehrfach abgelehnte Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Schiedsklausel auf von dieser nach ihrem Wortlaut nicht erfasste weitere Vereinbarungen der Streitteile liegt hier nicht vor.
3. Unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" iSd § 595 Abs 1 Z 6 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch3. Unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" iSd Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch
enger als der Bereich zwingenden Rechts (3 Ob 2372/96m = SZ 71/82 =
JBl 1999, 390; 3 Ob 221/04b = SZ 2005/9 = JBl 2005, 661 = IPRax 2006, 496 [Spickhoff 522] u.a.). Die Zuerkennung von Schadenersatz auf Basis privatrechtlich begründeter Vertragspflichten (Schad- und Klagloshaltung) vermag keinen Verstoß gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zu bilden.
4. Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Ein Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat (6 Ob 572/90 = RdW 1991, 327 = ecolex 1991, 86 u.a., zuletzt 7 Ob 236/05i = JBl 2006, 726 [Hügel]; RIS-Justiz RS0045092). Im vorliegenden Fall kündigte das Schiedsgericht mit seinem Procedural Order No. 9 vom 19. Jänner 2004 an, entgegen der ursprünglich vielleicht geäußerten Absicht nicht bloß über den Grund des Anspruchs, sondern über die Sache endgültig zu entscheiden, somit aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens einen Endschiedsspruch fällen zu wollen, ohne dass die nun klagende Partei dagegen Einwendungen erhoben hätte. Das Schiedsgericht forderte darüber hinaus die Parteien auf, Kosten und Auslagen des Verfahrens bekannt zu geben. Dessen ungeachtet unterließ es die klagende Partei, zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche weiteres Vorbringen oder Beweisanträge zu erstatten, sondern gab lediglich ihre Verfahrenskosten bekannt. Eine Gehörverletzung ist daher nicht erkennbar. Das Argument, die klagende Partei habe lediglich mit einer abweisenden Endentscheidung infolge Fehlens einer Beweisaufnahme zur Höhe des von der beklagten Partei geltend gemachten Anspruchs gerechnet, verfängt nicht. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren eben nicht nur die von der beklagten Partei erhobenen Schadenersatzansprüche, sondern ebenso die mit Widerklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche der klagenden Partei. Die Ankündigung einer Endentscheidung bedeutete daher je nachdem, ob das Schiedsgericht das Scheitern des Autobahnprojekts der klagenden oder der beklagten Partei anlastete, eine Entscheidung über die Höhe entweder der einen oder der anderen geltend gemachten Schadenersatzansprüche einer der beiden Streitparteien. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Ein Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat (6 Ob 572/90 = RdW 1991, 327 = ecolex 1991, 86 u.a., zuletzt 7 Ob 236/05i = JBl 2006, 726 [Hügel]; RIS-Justiz RS0045092). Im vorliegenden Fall kündigte das Schiedsgericht mit seinem Procedural Order No. 9 vom 19. Jänner 2004 an, entgegen der ursprünglich vielleicht geäußerten Absicht nicht bloß über den Grund des Anspruchs, sondern über die Sache endgültig zu entscheiden, somit aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens einen Endschiedsspruch fällen zu wollen, ohne dass die nun klagende Partei dagegen Einwendungen erhoben hätte. Das Schiedsgericht forderte darüber hinaus die Parteien auf, Kosten und Auslagen des Verfahrens bekannt zu geben. Dessen ungeachtet unterließ es die klagende Partei, zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche weiteres Vorbringen oder Beweisanträge zu erstatten, sondern gab lediglich ihre Verfahrenskosten bekannt. Eine Gehörverletzung ist daher nicht erkennbar. Das Argument, die klagende Partei habe lediglich mit einer abweisenden Endentscheidung infolge Fehlens einer Beweisaufnahme zur Höhe des von der beklagten Partei geltend gemachten Anspruchs gerechnet, verfängt nicht. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren eben nicht nur die von der beklagten Partei erhobenen Schadenersatzansprüche, sondern ebenso die mit Widerklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche der klagenden Partei. Die Ankündigung einer Endentscheidung bedeutete daher je nachdem, ob das Schiedsgericht das Scheitern des Autobahnprojekts der klagenden oder der beklagten Partei anlastete, eine Entscheidung über die Höhe entweder der einen oder der anderen geltend gemachten Schadenersatzansprüche einer der beiden Streitparteien. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E83356 3Ob281.06dSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in bbl 2007,158/128 - bbl 2007/128 = Riegler, ecolex 2007,595 = ZfRV 2007/10 S 73 - ZfRV 2007,73 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00281.06D.0222.000Dokumentnummer
JJT_20070222_OGH0002_0030OB00281_06D0000_000