Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richterin Dr. Kempf als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Weißenbach und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Hausgemeinschaft W***** (richtig: Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft in EZ *****), ***** vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M***** wegen Besitzstörung (Streitwert nach RATG EUR 580,--) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 14. November 2006, 6 C 1037/06 k-7, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 166,65 (darin enthalten EUR 27,77 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 5.9.2006 beim Erstgericht eingelangten Klage verlangte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte dadurch, dass er am 2.8.2006 um 15.30 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** auf dem der Klägerin zugehörigen Parkplatz in D***** abgestellt habe, die Klägerin in ihrem ruhigen Besitz gestört habe. Er sei sohin schuldig, sich jeder weiteren derartigen Besitzstörung bei sonstiger Exekution zu enthalten. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, der Beklagte habe widerrechtlich seinen PKW auf einem ausschließlich für Kunden der Klägerin markierten Parkplatz abgestellt und dadurch bewirkt, dass der Parkplatz für tatsächlich Berechtigte nicht benützbar war. Als Kunde der Klägerin sei der Beklagte nicht aufgetreten.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete die Verfristung der Besitzstörungsklage ein, die nicht innerhalb von 30 Tagen eingebracht worden sei. Im Übrigen habe er den Parkplatz berechtigterweise benutzt, da er sehr wohl Kunde der Klägerin gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Endbeschluss gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz an die Klägerin.
Ausgehend von den auf den Seiten 3 und 4 der Erstentscheidung enthaltenen Feststellungen, auf die gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO verwiesen wird, vertrat es in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass der Beklagte widerrechtlich seinen PKW auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Parkplatz abgestellt und so deren ruhigen Besitz gestört habe. Die Klage sei nicht verfristet, da die 30-Tage-Frist des § 454 ZPO erst dann zu laufen beginne, wenn dem in seinem Besitz Gestörten auch die Person des Störers bekannt geworden sei. Da der Klagsvertreter frühestens am 21.8.2006 den Namen des Störers erfahren habe, sei die am 5.9.2006 überreichte Klage rechtzeitig. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Endbeschluss insoweit abzuändern, als die Klage zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werden möge.Ausgehend von den auf den Seiten 3 und 4 der Erstentscheidung enthaltenen Feststellungen, auf die gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500 a, ZPO verwiesen wird, vertrat es in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass der Beklagte widerrechtlich seinen PKW auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Parkplatz abgestellt und so deren ruhigen Besitz gestört habe. Die Klage sei nicht verfristet, da die 30-Tage-Frist des Paragraph 454, ZPO erst dann zu laufen beginne, wenn dem in seinem Besitz Gestörten auch die Person des Störers bekannt geworden sei. Da der Klagsvertreter frühestens am 21.8.2006 den Namen des Störers erfahren habe, sei die am 5.9.2006 überreichte Klage rechtzeitig. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Endbeschluss insoweit abzuändern, als die Klage zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werden möge.
Die Klägerin bestreitet in ihrer Rekursbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rekursgründe und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Der Rekurswerber macht als Nichtigkeitsgrund geltend, dass die Klägerin als Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen nicht legitimiert sei. Das von einem nicht parteifähigen Gebilde eingeleitete Verfahren sei nichtig. Die Klage sei daher zurückzuweisen. Dazu beruft sich der Rekurswerber auf die Entscheidungen 5 Ob 268/02 a des OGH und 3 R 179/02 z des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht. Dem Rekurswerber ist durchaus zuzugestehen, dass die ältere Judikatur - was die Aktivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft anlangte - auf einem strengen Standpunkt stand und dabei zum Ausdruck brachte, dass die Durchsetzung petitorischer, auf das Eigentumsrecht ihrer Mitglieder gestützter Rechtschutzansprüche keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 18 WEG darstelle. Auch in Besitzstörungsverfahren wurde von Rechtsmittelgerichten die Ansicht vertreten, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchsetzung von Besitzstörungsansprüchen keine Parteifähigkeit zukomme bzw dass es ihr dafür an einer entsprechenden Aktivlegitimation mangle (3 R 103/98 h LGZ Graz; 2 R 177/02 y, 3 R 179/02 z beide LG Feldkirch). Nun hat aber der Oberste Gerichtshof in einer neueren Entscheidung (5 Ob 18/06 t) ausgesprochen, dass die Eigentümergemeinschaft als „Verwaltungsgemeinschaft“ jedenfalls hinsichtlich notwendig allgemeiner Teile der Liegenschaft Besitzmittlerin für die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer sei und die gesetzliche Zweckbestimmung solcher Liegenschaftsteile im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben und Befugnisse zu gewährleisten habe. Die Eigentümergemeinschaft mache diesfalls nicht eigene Rechte zum Besitz, sondern solche aller Mit- und Wohnungseigentümer geltend. Auch wenn dem Verfahren 5 Ob 18/06 t die unberechtigte Inanspruchnahme eines Heizraumes durch Dritte zugrundelag, sind die vom Höchstgericht darin entwickelten Grundsätze nach Ansicht des Rekursgerichts auch auf den hier zu beurteilenden Fall, nämlich auf das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen auf einem der allgemeinen Benützung durch die Wohnungseigentümer dienenden Parkplatz anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als das Ziel des Besitzstörungsverfahrens ausschließlich die Wahrung des ruhigen Besitzes und nicht die Klärung strittiger Rechte ist. Die Gewährleistung der Verfügbarkeit der auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft befindlichen Parkplätze für die Berechtigten kann somit nicht nur von den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme im Sinne der Bestimmungen des § 18 Abs 1 WEG durchgesetzt werden. Die klagende Partei, bei der es sich laut offenem Grundbuch um die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft in EZ *****, ist daher zur Verfolgung der klagsgegenständlichen Besitzstörungsansprüche aktiv legitimiert. Die vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.Der Rekurswerber macht als Nichtigkeitsgrund geltend, dass die Klägerin als Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 18, WEG zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen nicht legitimiert sei. Das von einem nicht parteifähigen Gebilde eingeleitete Verfahren sei nichtig. Die Klage sei daher zurückzuweisen. Dazu beruft sich der Rekurswerber auf die Entscheidungen 5 Ob 268/02 a des OGH und 3 R 179/02 z des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht. Dem Rekurswerber ist durchaus zuzugestehen, dass die ältere Judikatur - was die Aktivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft anlangte - auf einem strengen Standpunkt stand und dabei zum Ausdruck brachte, dass die Durchsetzung petitorischer, auf das Eigentumsrecht ihrer Mitglieder gestützter Rechtschutzansprüche keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des Paragraph 18, WEG darstelle. Auch in Besitzstörungsverfahren wurde von Rechtsmittelgerichten die Ansicht vertreten, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchsetzung von Besitzstörungsansprüchen keine Parteifähigkeit zukomme bzw dass es ihr dafür an einer entsprechenden Aktivlegitimation mangle (3 R 103/98 h LGZ Graz; 2 R 177/02 y, 3 R 179/02 z beide LG Feldkirch). Nun hat aber der Oberste Gerichtshof in einer neueren Entscheidung (5 Ob 18/06 t) ausgesprochen, dass die Eigentümergemeinschaft als „Verwaltungsgemeinschaft“ jedenfalls hinsichtlich notwendig allgemeiner Teile der Liegenschaft Besitzmittlerin für die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer sei und die gesetzliche Zweckbestimmung solcher Liegenschaftsteile im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben und Befugnisse zu gewährleisten habe. Die Eigentümergemeinschaft mache diesfalls nicht eigene Rechte zum Besitz, sondern solche aller Mit- und Wohnungseigentümer geltend. Auch wenn dem Verfahren 5 Ob 18/06 t die unberechtigte Inanspruchnahme eines Heizraumes durch Dritte zugrundelag, sind die vom Höchstgericht darin entwickelten Grundsätze nach Ansicht des Rekursgerichts auch auf den hier zu beurteilenden Fall, nämlich auf das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen auf einem der allgemeinen Benützung durch die Wohnungseigentümer dienenden Parkplatz anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als das Ziel des Besitzstörungsverfahrens ausschließlich die Wahrung des ruhigen Besitzes und nicht die Klärung strittiger Rechte ist. Die Gewährleistung der Verfügbarkeit der auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft befindlichen Parkplätze für die Berechtigten kann somit nicht nur von den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, WEG durchgesetzt werden. Die klagende Partei, bei der es sich laut offenem Grundbuch um die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft in EZ *****, ist daher zur Verfolgung der klagsgegenständlichen Besitzstörungsansprüche aktiv legitimiert. Die vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
Im Rahmen seiner Rechtsrüge verweist der Rekurswerber darauf, dass die Klägerin die Besitzstörungsklage erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist des § 454 Abs 1 ZPO eingebracht habe. Die Klagefrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Gestörten die Störungshandlung oder die Folgen des Eingriffs und die Person des Störers oder der Person, von der Abhilfe erwartet werden kann, bekannt geworden sind (EFSlg 69.882, 90.991, 105.885 ua). Der Gestörte muss sich mit zumutbaren Mitteln in angemessener Frist Kenntnis über die Person des Störers verschaffen. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Klägerin trotz unverzüglicher Bemühungen frühestens am 21.8.2006 Kenntnis vom Beklagten als Halter des abgestellten PKW erlangt. Die am 5.9.2006 beim Erstgericht eingelangte Besitzstörungsklage war daher rechtzeitig. Ob am 25.8.2006 weniger als 30 Tage seit der Störungshandlung verstrichen waren, spielt für die Fristberechnung keine Rolle.Im Rahmen seiner Rechtsrüge verweist der Rekurswerber darauf, dass die Klägerin die Besitzstörungsklage erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist des Paragraph 454, Absatz eins, ZPO eingebracht habe. Die Klagefrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Gestörten die Störungshandlung oder die Folgen des Eingriffs und die Person des Störers oder der Person, von der Abhilfe erwartet werden kann, bekannt geworden sind (EFSlg 69.882, 90.991, 105.885 ua). Der Gestörte muss sich mit zumutbaren Mitteln in angemessener Frist Kenntnis über die Person des Störers verschaffen. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Klägerin trotz unverzüglicher Bemühungen frühestens am 21.8.2006 Kenntnis vom Beklagten als Halter des abgestellten PKW erlangt. Die am 5.9.2006 beim Erstgericht eingelangte Besitzstörungsklage war daher rechtzeitig. Ob am 25.8.2006 weniger als 30 Tage seit der Störungshandlung verstrichen waren, spielt für die Fristberechnung keine Rolle.
Soweit der Rekurswerber geltend macht, dass er sehr wohl als „Kunde der Klägerin“ anzusehen sei und seinem Handeln deshalb das Tatbestandsmerkmal der Eigenmacht fehle, entfernt er sich vom als erwiesen angenommenen, nicht bekämpften Sachverhalt. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte seinen PKW auf dem Parkplatz der Klägerin abstellte, um die nahe gelegene Firma ***** zu besuchen. Dabei sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass er sein Fahrzeug nicht auf einem Parkplatz der Fa. *****, sondern auf einem der mit der Tafel „Parken nur für Kunden“ gekennzeichneten Parkplätze der Klägerin abstellte. Dass der Beklagte Kunde eines Betriebes der Klägerin war oder beabsichtigte Schaufensterauslagen bzw Standtafeln von Firmen der Klägerin anzusehen, vermochte das Erstgericht nicht festzustellen. Damit gelang es dem Beklagten nicht, nachzuweisen, dass er als Kunde den Parkplatz berechtigterweise beanspruchte. Dem Rekurs ist deshalb nicht Folge zu geben, sondern der angefochtene Endbeschluss zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE00168 03r00417European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:00300R00041.07P.0222.000Dokumentnummer
JJT_20070222_LG00929_00300R00041_07P0000_000