Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Udo G*****, vertreten durch Jura Rechtsanwälte Denkmayr & Partner OEG in Altheim, gegen die beklagte Partei P***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 7. November 2006, GZ 6 R 282/06x-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrem Argument, dass es an höchstgerichtlicher Judikatur zu § 1120 ABGB betreffend Pachtverträge fehle, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der neue Erwerber an die vertragsmäßigen Kündigungstermine des Pachtvertrags nicht gebunden ist (SZ 9/95), ergibt sich aus § 1120 ABGB eindeutig, dass dieser auf Bestandverhältnisse, also auf Pachtverträge ebenso wie auf Mietverträge anzuwenden ist (siehe auch Binder in Schwimann, ABGB³ V, § 1120 Rz 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Einzelrechtsnachfolger an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (SZ 73/102; RIS-Justiz RS0014444; 6 Ob 66/05g; vgl auch Würth in Rummel, ABGB³ § 1120 Rz 6 mwH). Der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger als Erwerber des Bestandobjekts an die von seinem Vorgänger im (mittlerweile unstrittigerweise vorliegenden) Pachtvertrag vereinbarte Vertragsdauer nicht gebunden ist, hält sich somit im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung.Mit ihrem Argument, dass es an höchstgerichtlicher Judikatur zu Paragraph 1120, ABGB betreffend Pachtverträge fehle, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der neue Erwerber an die vertragsmäßigen Kündigungstermine des Pachtvertrags nicht gebunden ist (SZ 9/95), ergibt sich aus Paragraph 1120, ABGB eindeutig, dass dieser auf Bestandverhältnisse, also auf Pachtverträge ebenso wie auf Mietverträge anzuwenden ist (siehe auch Binder in Schwimann, ABGB³ römisch fünf, Paragraph 1120, Rz 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Einzelrechtsnachfolger an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (SZ 73/102; RIS-Justiz RS0014444; 6 Ob 66/05g; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1120, Rz 6 mwH). Der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger als Erwerber des Bestandobjekts an die von seinem Vorgänger im (mittlerweile unstrittigerweise vorliegenden) Pachtvertrag vereinbarte Vertragsdauer nicht gebunden ist, hält sich somit im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung.
Anmerkung
E835118Ob7.07ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.175XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00007.07Y.0222.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009