Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Quendler, Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wider die beklagte Partei DI Franz K*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 2,484.053,83 EUR s.A. und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Mai 2006, GZ 3 R 20/06w-57, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Oktober 2005, GZ 20 Cg 244/02p-44, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei als Bauherrin eines Kinozentrums begehrte vom beklagten Statiker als ihrem Auftragnehmer wegen näher genannter „Statikfehler" Schadenersatz und die Feststellung seiner Haftung für künftige vermögensrechtliche Nachteile aus diesen „Statikfehlern". Das Klagebegehren hatte im 2. Rechtsgang in beiden Vorinstanzen Erfolg, und zwar im Leistungsteil dem Grunde nach und im Feststellungsbereich zur Gänze. Die Vorinstanzen gelangten zum Ergebnis, dass der Beklagte als ursprünglicher Auftragnehmer dies auch geblieben sei, obwohl im erst nachträglich errichteten schriftlichen Vertrag eine GmbH - in die der Beklagte sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen [Zivilingenieurbüro] eingebracht hatte und deren einziger Geschäftsführer er wurde - als Auftragnehmerin genannt werde. Die Beurteilung, es sei weder zu einer Vertragsübernahme noch zu einer privativen Schuldübernahme durch die GmbH gekommen, geht von folgenden Feststellungen aus:
Im Mai 1998 forderte die klagende Partei vom Beklagten den Abschluss eines schriftlichen Statikerwerkvertrags nach einem von ihr zu verfassenden Text. Der Beklagte erklärte dazu sein Einverständnis. Die klagende Partei ließ einen Vertragstext ausarbeiten, der dem Beklagten zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurde. Bei einer Besprechung am 20. Juni 1998 erhielt die klagende Partei erstmals Kenntnis, dass der Beklagte sein Einzelunternehmen auf eine GmbH „umgestellt" [Einbringungsvertrag vom 29. September 1997, Eintragung im Firmenbuch am 14. Jänner 1998] habe. Damals ersuchte der Beklagte, die GmbH in den schriftlichen Werkvertrag als Vertragspartnerin aufzunehmen und gab gleichzeitig die Erklärung ab, dass dies rein interne Gründe habe und sich am Auftragsverhältnis nichts ändern würde. Am 20. Juni 1998 wurde Einigung über die Textierung des Werkvertrags, in dem die GmbH als Auftragnehmerin genannt wurde, erzielt, dessen Unterfertigung damals vorerst unterblieb und erst Anfang September 1998 im Zusammenhang mit der notwendigen Schadensmeldung an den Haftpflichtversicherer mit Rückdatierung auf den 4. Februar 1998 erfolgte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie Parteien im September 1998 aus Anlass der Fertigung des Werkvertrags eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen hätten, mit der das ursprünglich mündlich begründete Vertragsverhältnis an die GmbH überbunden worden und der Beklagte aus dem Vertrag ausgeschieden wäre.
Auch in dritter Instanz beharrt der Beklagte auf dem Standpunkt seiner mangelnden Passivlegitimation, Vertragspartner der klagenden Partei sei nicht er, sondern die GmbH gewesen.
Mit seiner außerordentlichen Revision kann er jedoch das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht darlegen.Mit seiner außerordentlichen Revision kann er jedoch das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht darlegen.
Rechtliche Beurteilung
a) Schon ganz allgemein ist zu sagen, dass die Beurteilung der Frage, ob es zu einem Wechsel in der gesamten Position des Auftragnehmers oder zumindest zu einer privativen, also ihn selbst seiner Verpflichtungen gegenüber der klagenden Partei enthebenden Schuldübernahme nach § 1405 erster Satz ABGB kam, von der Auslegung der konkreten Willenserklärungen (Verträge) der drei in Betracht kommenden Vertragsparteien unter den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist jedoch nach stRsp des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage, es läge denn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (RIS-Justiz RS0112106 T1; Kodek in Rechberger³ § 502 ZPO Rz 26 mwN; zur Vertragsübernahme 8 ObA 308/01d = ARD 5357/6/02). Davon kann hier ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Rede sein. Ebenso ergibt sich daraus nicht, dass die Parteien mit der Fertigung einen neuen Werkvertrag geschlossen hätten oder durch den Schriftformvorbehalt im schriftlichen Werkvertrag die vorherigen mündlichen Erklärungen des Beklagten gegenstandslos werden sollten. Angesichts der erwähnten Feststellungen geht der Einwand, es liege ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft vor und die klagende Partei könne sich nicht ernsthaft darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass der Beklagte den Werkvertrag nicht im eigenen Namen abgeschlossen habe, ins Leere. Mit welcher herrschenden Lehre und Rsp die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege im gegebenen Zweifelsfall bloß Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) und nicht befreiende Schuldübernahme durch die GmbH vor, in Widerspruch stehen soll, kann der Revisionsschrift nicht entnommen werden. Selbst wenn die Ausführungen der zweiten Instanz so zu verstehen wären, dass diese entgegen der Rsp des Obersten Gerichtshofs (SZ 44/141 u.a.) nicht bloß eine einseitige Zustimmung zum Schuldnerwechsel verlangte, wäre dies schon deshalb unwesentlich, weil es ja auch nach Ansicht des Beklagten auf die Zustimmung der klagenden Partei ankommt und die Beurteilung, es könne in der Aufnahme der GmbH statt des Klägers in den nachträglich verfassten schriftlichen Vertrag - angesichts seiner festgestellten Äußerungen - keine Zustimmung zum Schuldnerwechsel erkannt werden, nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden ist. Festzuhalten bleibt, dass Voraussetzung einer (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung der klagenden als verbleibender Partei des Vertrags jedenfalls ihre Verständigung vom Schuldnerwechsel (Mader/W. Faber in Schwimann³ §§ 1405, 1406 ABGB Rz 2 und 11 mwN) ist.a) Schon ganz allgemein ist zu sagen, dass die Beurteilung der Frage, ob es zu einem Wechsel in der gesamten Position des Auftragnehmers oder zumindest zu einer privativen, also ihn selbst seiner Verpflichtungen gegenüber der klagenden Partei enthebenden Schuldübernahme nach Paragraph 1405, erster Satz ABGB kam, von der Auslegung der konkreten Willenserklärungen (Verträge) der drei in Betracht kommenden Vertragsparteien unter den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist jedoch nach stRsp des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage, es läge denn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (RIS-Justiz RS0112106 T1; Kodek in Rechberger³ Paragraph 502, ZPO Rz 26 mwN; zur Vertragsübernahme 8 ObA 308/01d = ARD 5357/6/02). Davon kann hier ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Rede sein. Ebenso ergibt sich daraus nicht, dass die Parteien mit der Fertigung einen neuen Werkvertrag geschlossen hätten oder durch den Schriftformvorbehalt im schriftlichen Werkvertrag die vorherigen mündlichen Erklärungen des Beklagten gegenstandslos werden sollten. Angesichts der erwähnten Feststellungen geht der Einwand, es liege ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft vor und die klagende Partei könne sich nicht ernsthaft darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass der Beklagte den Werkvertrag nicht im eigenen Namen abgeschlossen habe, ins Leere. Mit welcher herrschenden Lehre und Rsp die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege im gegebenen Zweifelsfall bloß Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) und nicht befreiende Schuldübernahme durch die GmbH vor, in Widerspruch stehen soll, kann der Revisionsschrift nicht entnommen werden. Selbst wenn die Ausführungen der zweiten Instanz so zu verstehen wären, dass diese entgegen der Rsp des Obersten Gerichtshofs (SZ 44/141 u.a.) nicht bloß eine einseitige Zustimmung zum Schuldnerwechsel verlangte, wäre dies schon deshalb unwesentlich, weil es ja auch nach Ansicht des Beklagten auf die Zustimmung der klagenden Partei ankommt und die Beurteilung, es könne in der Aufnahme der GmbH statt des Klägers in den nachträglich verfassten schriftlichen Vertrag - angesichts seiner festgestellten Äußerungen - keine Zustimmung zum Schuldnerwechsel erkannt werden, nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden ist. Festzuhalten bleibt, dass Voraussetzung einer (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung der klagenden als verbleibender Partei des Vertrags jedenfalls ihre Verständigung vom Schuldnerwechsel (Mader/W. Faber in Schwimann³ Paragraphen 1405,, 1406 ABGB Rz 2 und 11 mwN) ist.
b) Anders als im Fall der Entscheidung 6 Ob 55/01h = EvBl 2001/173, in welcher die zweite Instanz nicht von dem von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt ausging, wurde im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht die vom Beklagten gerügte erstinstanzliche Feststellung ausdrücklich als unbedenklich übernommen (S 10 der Berufungsentscheidung).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E83482 3Ob213.06dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00213.06D.0222.000Dokumentnummer
JJT_20070222_OGH0002_0030OB00213_06D0000_000