TE OGH 2007/2/22 3Ob19/07a

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard P*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Kuri, Rechtsanwalt in Traun als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Rosina P*****, vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch (§ 35 EO), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. November 2006, GZ 37 R 150/06f-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 19. Mai 2006, GZ 7 C 10/05p-20, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard P*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Kuri, Rechtsanwalt in Traun als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Rosina P*****, vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch (Paragraph 35, EO), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. November 2006, GZ 37 R 150/06f-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 19. Mai 2006, GZ 7 C 10/05p-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oppositionskläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Neuhofen vom 29. März 1996, AZ C 319/94i, zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine geschiedene Ehegattin, die Beklagte, verpflichtet, und zwar für das Jahr 1994 zu 7.500 S und ab 1. Jänner 1995 zu 7.800 S (566,85 EUR). Damals war der Kläger noch berufstätig und hatte eine weitere Sorgepflicht. Die Beklagte war einkommenslos. Die Unterhaltsfestsetzung entsprach 29 % der Bemessungsgrundlage. Das Monatsnettoeinkommen des Klägers betrug 26.900 S.

Der Beklagten wurde am 6. August 2004 aufgrund des angeführten Exekutionstitels zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 11.672,12 EUR und des laufenden Unterhalts von monatlich 566,85 EUR ab 1. August 2004 die Forderungsexekution gemäß § 294 EO bewilligt. Am 6. September 2005 wurde über das Vermögen des Klägers zu AZ 12 S 52/05b des Bezirksgerichts Traun das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der abgeschlossene Zahlungsplan wurde konkursgerichtlich bestätigt. Nach diesem hat der Kläger zunächst an einen Absonderungsgläubiger monatlich 600,71 EUR bis zum 1. Oktober 2007 zur Überweisung zu bringen und, danach eine Quote von 20 % der angemeldeten und anerkannten Gläubigerforderungen zu bezahlen. Diese machen insgesamt 200.572,86 EUR aus.Der Beklagten wurde am 6. August 2004 aufgrund des angeführten Exekutionstitels zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 11.672,12 EUR und des laufenden Unterhalts von monatlich 566,85 EUR ab 1. August 2004 die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, EO bewilligt. Am 6. September 2005 wurde über das Vermögen des Klägers zu AZ 12 S 52/05b des Bezirksgerichts Traun das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der abgeschlossene Zahlungsplan wurde konkursgerichtlich bestätigt. Nach diesem hat der Kläger zunächst an einen Absonderungsgläubiger monatlich 600,71 EUR bis zum 1. Oktober 2007 zur Überweisung zu bringen und, danach eine Quote von 20 % der angemeldeten und anerkannten Gläubigerforderungen zu bezahlen. Diese machen insgesamt 200.572,86 EUR aus.

Mit seiner am 10. Mai 2005 eingebrachten Oppositionsklage begehrte der Kläger zunächst das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs im Umfang eines Teilbetrags von 210,95 EUR monatlich ab 1. Oktober 2003. Seit diesem Tag beziehe der Kläger nur mehr eine Pension von monatlich 1.624,08 EUR. Die Beklagte beziehe eine Alterspension von monatlich 416,39 EUR. Ihr Unterhaltsanspruch reduziere sich daher auf 355,90 EUR. Unter Hinweis auf die in der Zwischenzeit erfolgte Konkurseröffnung über sein Vermögen dehnte der Oppositionskläger sein Begehren dahin aus, dass der monatliche Unterhaltsanspruch der Beklagten nunmehr im Umfang von 466,65 EUR erloschen sei, also jetzt nur noch 100,20 EUR betrage.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Oppositionsklage ua mit der im Revisionsverfahren entscheidungswesentlichen Begründung, dass der Kläger trotz seiner Belastung aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung laut Zahlungsplan jedenfalls Unterhalt im Ausmaß der Differenz zwischen dem „normalen" Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum leisten müsse.

Nach den im Revisionsverfahren unstrittigen Feststellungen der Vorinstanzen bezog der Kläger seit 1. Oktober 2003 eine Alterspension, die in den Jahren 2003 und 2004 monatlich 1.624,08 EUR betrug, ab 1. Jänner 2005 monatlich 1.653,11 EUR. Wegen eines Nierenleidens hat der Kläger einen monatlichen Mehraufwand von 180 EUR. Unter Einrechnung der Sonderzahlungen betrug das monatliche Nettoeinkommen des Klägers in den Jahren 2003 und 2004 1.714,76 EUR, ab 1. Jänner 2005 1.748,63 EUR. Die Beklagte bezieht seit 1. Jänner 1997 ebenfalls eine Alterspension, die seit 1. Oktober 2003 monatlich 449,06 EUR und unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen 523,90 EUR betrug, ab 1. Jänner 2005 monatlich 452,93 EUR bzw. unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen 528,42 EUR. Den Kläger treffen keine weiteren Sorgepflichten.

Das Erstgericht erkannte den Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 im Umfang eines Betrags von monatlich 195,29 EUR und seit 1. Jänner 2005 im Umfang eines Teilbetrags von monatlich 184,45 EUR für erloschen. Auch wenn dem Kläger zuzustimmen sei, dass nach der neueren Rechtsprechung das Schuldenregulierungsverfahren auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners von Einfluss sei (1 Ob 86/04k = SZ 2004/77), könnten Unterhaltsschulden jedenfalls aus der Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten sei, getilgt werden.Das Erstgericht erkannte den Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 im Umfang eines Betrags von monatlich 195,29 EUR und seit 1. Jänner 2005 im Umfang eines Teilbetrags von monatlich 184,45 EUR für erloschen. Auch wenn dem Kläger zuzustimmen sei, dass nach der neueren Rechtsprechung das Schuldenregulierungsverfahren auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners von Einfluss sei (1 Ob 86/04k = SZ 2004/77), könnten Unterhaltsschulden jedenfalls aus der Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten sei, getilgt werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es äußerte unter Hinweis auf kritische Ansichten im Schrifttum Zweifel an der Richtigkeit der jüngeren Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Abzugsfähigkeit der aufgrund des Zahlungsplans zu leistenden Raten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, stellte nach einer Differenzrechnung zwischen den für 2005 heranzuziehenden Tabellen der Existenzminima 1am und 2am Spalten mit 0 Unterhaltspflichten einen vom Revisionswerber nicht bekämpften Differenzbetrag von 384,35 EUR fest, in welchem die nach der Entscheidung des Erstgerichts aufrecht bleibenden Unterhaltsbeiträge Deckung fänden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es von der oberstgerichtlichen Rsp abgewichen sei und sich der Oberste Gerichtshof mit den kritischen Ausführungen im Schrifttum (G. Kodek, zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146) noch nicht auseinandergesetzt habe.

Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Im entscheidungswesentlichen Punkt ist die Berufungsentscheidung durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt. Auf die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage kommt es nicht an:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber strebt die Anwendung des vom Obersten Gerichtshof seit der Entscheidung 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77 schon mehrfach vertretenen Grundsatzes an, dass der Inhalt des Zahlungsplans bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen und die Raten abzuziehen seien (RIS-Justiz RS0119130) und errechnet unter Heranziehung der üblichen Berechnungsmethoden (Prozentsatzmethode der sogenannten 40 %-Regel: RIS-Justiz RS0009722) einen Unterhaltsanspruch der Beklagten von bloß 142,12 EUR. Die Frage der Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten, also die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Die Entscheidung der Vorinstanzen, die auch im Schuldenregulierungsverfahren den Unterhaltsanspruch jedenfalls in der Höhe als berechtigt erkannten, wie er sich nach der Differenzrechnung zwischen den Existenzminima ergibt, ist durch oberstgerichtliche Rsp gedeckt (RIS-Justiz RS0120639). Auch wenn Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich abzuziehen sind, steht dem Unterhaltsberechtigten nach der erst jüngst ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats 2 Ob 192/06h jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt (RIS-Justiz RS0119114), auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. Dieser Grundsatz gilt geradezu selbstverständlich nicht nur für den Fall von Abschöpfungsbeträgen, sondern auch für den hier vorliegenden Fall von genehmigten Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan. In beiden Fällen kann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Ausmaß des Differenzbetrags nicht bezweifelt werden.Der Revisionswerber strebt die Anwendung des vom Obersten Gerichtshof seit der Entscheidung 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77 schon mehrfach vertretenen Grundsatzes an, dass der Inhalt des Zahlungsplans bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen und die Raten abzuziehen seien (RIS-Justiz RS0119130) und errechnet unter Heranziehung der üblichen Berechnungsmethoden (Prozentsatzmethode der sogenannten 40 %-Regel: RIS-Justiz RS0009722) einen Unterhaltsanspruch der Beklagten von bloß 142,12 EUR. Die Frage der Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten, also die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Die Entscheidung der Vorinstanzen, die auch im Schuldenregulierungsverfahren den Unterhaltsanspruch jedenfalls in der Höhe als berechtigt erkannten, wie er sich nach der Differenzrechnung zwischen den Existenzminima ergibt, ist durch oberstgerichtliche Rsp gedeckt (RIS-Justiz RS0120639). Auch wenn Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich abzuziehen sind, steht dem Unterhaltsberechtigten nach der erst jüngst ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats 2 Ob 192/06h jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den Paragraphen 291 a und 291b Absatz 2, EO ergibt (RIS-Justiz RS0119114), auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. Dieser Grundsatz gilt geradezu selbstverständlich nicht nur für den Fall von Abschöpfungsbeträgen, sondern auch für den hier vorliegenden Fall von genehmigten Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan. In beiden Fällen kann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Ausmaß des Differenzbetrags nicht bezweifelt werden.

Der Beklagten waren keine Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E834803Ob19.07a

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/298 S 170 - Zak 2007,170 = iFamZ 2007/79 S 164(Deixler-Hübner) - iFamZ 2007,164 (Deixler-Hübner) = EFSlg 116.488XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00019.07A.0222.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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