Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Mathias B*****, geboren am 4. Juli 1998, *****, vertreten durch die Mutter Sabine B*****, ebendort, diese vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 25.000 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. April 2006, GZ 3 R 27/06w-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. November 2005, GZ 4 Cg 173/05m-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 13.600 samt 4 % Zinsen seit 20.5.2005 und die mit EUR 5.667,84 (darin EUR 534,64 USt und EUR 2.460 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das auf Zahlung weiterer EUR 11.400 samt 4 % Zinsen seit 20.5.2005 lautende Mehrbegehren wird abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der damals dreizehn Monate alte Kläger wurde am 14. 8. 1999 bei einem Verkehrsunfall als Insasse eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws schwer verletzt. Er erlitt ein Schädelhirntrauma Grad III mit Läsionsbruch des Scheitel-, Stirn- und Hinterhauptbeines links, eine Blutung unterhalb der harten Hirnhaut im Bereiche des Schläfen-, Scheitel- und Hinterhauptlappens links, subarachnoidale Einblutungen im Bereich der linken Inselregion, ausgedehnte Prellherde im linken Schläfen-Scheitel-Hinterhauptareal, ein Hirnödem, eine Schädigung des Hirngewebes aufgrund einer Mangeldurchblutung im Versorgungsgebiet der hinteren Äste der mittleren Hirnarterie, eine Halbseitenlähmung rechts, eine Ausbildung einer Flüssigkeitsansammlung links im Bereich des Schläfen-Scheitellappens sowie eine leichte Teilverrenkungsstellung zwischen dem zweiten und dritten Halswirbel, jedoch ohne Läsion des Rückenmarks.Der damals dreizehn Monate alte Kläger wurde am 14. 8. 1999 bei einem Verkehrsunfall als Insasse eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws schwer verletzt. Er erlitt ein Schädelhirntrauma Grad römisch III mit Läsionsbruch des Scheitel-, Stirn- und Hinterhauptbeines links, eine Blutung unterhalb der harten Hirnhaut im Bereiche des Schläfen-, Scheitel- und Hinterhauptlappens links, subarachnoidale Einblutungen im Bereich der linken Inselregion, ausgedehnte Prellherde im linken Schläfen-Scheitel-Hinterhauptareal, ein Hirnödem, eine Schädigung des Hirngewebes aufgrund einer Mangeldurchblutung im Versorgungsgebiet der hinteren Äste der mittleren Hirnarterie, eine Halbseitenlähmung rechts, eine Ausbildung einer Flüssigkeitsansammlung links im Bereich des Schläfen-Scheitellappens sowie eine leichte Teilverrenkungsstellung zwischen dem zweiten und dritten Halswirbel, jedoch ohne Läsion des Rückenmarks.
Die beklagte Partei hat ihre Haftung für künftige Schäden aus diesem Verkehrsunfall anerkannt.
Am 21. 11. 2000 wurde der Kläger von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie untersucht. In seinem Gutachten wies dieser Sachverständige darauf hin, dass eine endgültige Beurteilung der Dauer- und Spätfolgen noch nicht möglich sei. Im Hinblick auf den schweren Gewebeschaden des Gehirns seien jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Dauerfolgen zu erwarten. Spätfolgen im Sinne medizinischer Komplikationen, insbesondere das Auftreten von Krampfanfällen, seien eher zu erwarten als auszuschließen. Der Sachverständige empfahl für Ende des Jahres 2001 eine rein neurologische Untersuchung des Klägers mit stationärer Aufnahme in einer neurologischen Abteilung. Aus unfallchirurgischer Sicht vermochte er das Auftreten einer wachsenden Fraktur des Schädels nicht auszuschließen. Ferner fasste er die bereits erlittenen rein körperlichen Schmerzen und Unlustgefühle einschließlich der noch zu erwartenden, kalkulierbaren Restbeschwerden des Klägers - weiterer komplikationsloser Verlauf vorausgesetzt - mit fünfundzwanzig Tagen starken und fünf Monaten leichten Schmerzen zusammen.
Aufgrund dieses Gutachtens richtete der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Klägers am 14. 12. 2000 ein Schreiben an die beklagte Partei, dessen Inhalt auszugsweise lautete:
„Der Sachverständige führt in seinem Gutachten lediglich die rein körperlichen Schmerzen an. Nach den Schmerzengeldsätzen, die vom Landesgericht Linz angewendet werden - S 4.500 für starke Schmerzen und S 1.300 für leichte Schmerzen - ergibt sich rechnerisch ein Betrag von S 307.500.
Naturgemäß ist zumindest die Hälfte des Rechnungskataloges für die rein körperlichen Schmerzen unter dem Titel der psychischen Alteration anzusetzen, sodass das Schmerzengeld in einer Pauschale von S 450.000 auszumitteln ist.
Diesen Betrag spreche ich aus dem Titel des Schmerzengeldes daher an. Unter Berücksichtigung einer Akontoleistung auf dieses Schmerzengeld von S 100.000 ergibt sich eine Restsumme von S 350.000. [...]"
Die beklagte Partei antwortete darauf mit Schreiben vom 10. 1. 2001, welches auszugsweise lautete:
„Auf Basis des vorliegenden Gutachtens [...] sind wir - unpräjudiziell - bereit, ein Schmerzengeld inklusive Berücksichtigung der psychischen Alteration in Höhe von S 400.000 zu leisten. Nach Abzug unseres Akontos von S 100.000 verbliebe somit ein restlicher Betrag von S 300.000.
Wir ersuchen hiezu um Ihre Stellungnahme und für den Fall Ihrer Zustimmung um Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. [...]"
Dieser Vorschlag wurde vom Rechtsfreund des Klägers akzeptiert; das Pflegschaftsgericht genehmigte den Vergleich.
In einem neuropsychiatrischen Gutachten vom 12. 3. 2003 wurden nach dem schweren Schädelhirntrauma vom 14. 8. 1999 als Residuen im organneurologischen Bereich eine leicht- bis mäßiggradige spastische Halbseitenschwäche rechts, im psychischen Bereich hirnorganisch bedingte, nicht unerhebliche Verhaltensauffälligkeiten (Hyperaktivität, motorische Unruhe, berichtete erhöhte Impulsivität und auch Aggressivität) und im sprachlichen Bereich überstürztes Sprechtempo und schlechte Artikulation festgehalten. Der Sachverständige betonte, dass an der Unfallskausalität des Beschwerdebildes keine Zweifel bestünden und schätzte das Ausmaß der Dauerinvalidität „zunächst einmal" mit 60 (bis 70) % ein. Er empfahl diesbezüglich aber noch die Einholung eines kinderneurologisch-psychiatrischen Gutachtens, zumal bei der weiteren Entwicklung des Klägers mit deutlichen Problemen zu rechnen sei.
Ein mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragter Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Kinder- und Jugendpsychiatrie) bestätigte in seinem Gutachten vom 15. 3. 2005 das Vorliegen einer leicht- bis mäßiggradigen spastischen Hemiparese rechts. Er führte ferner aus, in kinderpsychiatrischer Hinsicht sei von einem Rückstand des Klägers in der Entwicklung bestimmter Teilfunktionen, wie Motorik, Sprache, Mnestik, auszugehen. In psychiatrischer und entwicklungspsychiatrischer Hinsicht sei die kognitive Entwicklung und die Entwicklung von Teilfunktionen (Feinmotorik, Sprache, Mnestik, Aufmerksamkeit) noch nicht abgeschlossen, sodass ein endgültiges Urteil hinsichtlich des Ausmaßes einer allfälligen Dauerinvalidität nicht abgegeben werden könne. An eine reguläre Beschulung sei trotz Erreichen des Schulalters nicht zu denken, es seien weiterhin integrativ-pädagogische sowie therapeutische Maßnahmen angezeigt. Insgesamt sei derzeit - unter Mitberücksichtigung der motorischen Behinderung durch die Hemiparese - von einem Behinderungsausmaß von 50 bis 60 % auszugehen. Eine sichere Beurteilung der Dauerinvalidität sei aber noch nicht möglich. Der Sachverständige empfahl, gegen Ende des dritten Grundschuljahres eine neuerliche und vermutlich abschließende Beurteilung vorzunehmen, die dann neben einer neurologischen Evaluation auch eine neuropsychologische und logopädische Diagnostik beinhalten sollte. In einer Ergänzung dieses Gutachtens fügte er hinzu, dass zum Beurteilungszeitpunkt weitere, über die Einschätzung des ersten (unfallchirurgischen) Sachverständigen hinausgehende Schmerzperioden aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht festgestellt hätten werden können.
Mit der vorliegenden, am 29. 8. 2005 beim Erstgericht eingebrachten, pflegschaftsbehördlich genehmigten Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei EUR 25.000 sA an weiterem Schmerzengeld. Er stützte sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Privatgutachten und brachte vor, die sich daraus ergebenden neurologischen Schadensfolgen seien von der vergleichsweisen Regelung nicht umfasst. Sollte von einer gegenteiligen Auslegung des Vergleiches auszugehen sein, werde dieser wegen des krassen Missverhältnisses zwischen der seinerzeitigen Zahlung und dem ihm zustehenden Gesamtanspruch als sittenwidrig angefochten.
Die beklagte Partei wandte ein, mit der Zahlung von S 400.000 (EUR 29.069,13) seien nicht nur die rein körperlichen Beschwerden, sondern auch die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers global abgegolten worden. Weitere Schmerzperioden, Verschlimmerungen oder Komplikationen, auf die nicht schon bei der damaligen globalen Bemessung Bedacht genommen worden wäre, gingen aus dem zuletzt eingeholten Gutachten nicht hervor. Das zusätzliche Schmerzengeldbegehren sei außerdem deutlich überhöht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, der Anfang des Jahres 2001 abgeschlossene Vergleich habe alle bis zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21. 11. 2000 aufgetretenen und die weiteren überschaubaren körperlichen Schmerzen sowie die im Zusammenhang mit der damals schon bekannten Dauerinvalidität stehenden psychischen Beeinträchtigungen umfasst. Eine endgültige Beurteilung der Spät- und Dauerfolgen sei noch nicht möglich, weitere Schmerzperioden lägen nicht vor. Dem Klagebegehren sei damit „der Boden entzogen".
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, dem Einverständnis des Klägers zu dem ihm von der beklagten Partei angebotenen Schmerzengeld habe nicht die Bedeutung beigemessen werden können, dass damit auch allfällige, zum damaligen Zeitpunkt einer endgültigen Beurteilung noch nicht zugängliche neurologisch bedingte Spät- und Dauerfolgen des Unfalls mitabgegolten sein sollten. Grundlage des Anbotes der beklagten Partei sei das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 21. 11. 2000 gewesen, wobei sich die darin angeführten Schmerzperioden nur auf die „rein körperlichen Schmerzen und Unlustgefühle" bezogen hätten. Der im Anspruchsschreiben des damaligen Vertreters des Klägers verwendete Begriff der „psychischen Alteration" werde in der Rechtsprechung als Synonym für psychische Schmerzen gebraucht und erstrecke sich nicht auf neurologische Schäden und deren Folgen. Das Begehren auf Abgeltung auch der „psychischen Alteration" habe daher redlicherweise nicht im Sinne einer Globalabfindung sämtlicher Schmerzengeldansprüche verstanden werden können. Die neurologisch bedingten Dauer- und Spätfolgen seien vielmehr ausgeklammert geblieben.
Daraus sei jedoch für den Kläger nichts gewonnen, weil nicht feststehe, dass es sich bei den festgestellten neurologischen und psychiatrischen Unfallsfolgen tatsächlich um Dauerfolgen handle und auch keine unvorhergesehenen körperlichen Schmerzen aufgetreten seien. Das Ausmaß der neurologisch und psychiatrisch bedingten Dauer- und Spätfolgen sowie der Minderung der künftigen Erwerbsfähigkeit sei weiterhin nicht überschaubar, weshalb sich gegenüber der Situation bei Abschluss des Teilvergleiches keine wesentliche Änderung ergeben habe. Eine „Teilglobalbemessung" der - zumindest - vorübergehenden psychiatrischen und neurologischen Unfallsfolgen habe aber im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu unterbleiben. Mangels erwiesener neurologisch bedingter Spät- und Dauerfolgen bestehe daher derzeit kein Anspruch auf weiteres Schmerzengeld.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zu den Grundsätzen einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung nach einem bestimmte Arten von möglichen Dauerfolgen ausnehmenden Teilvergleich vor endgültiger Klärung des Ausmaßes dieser Folgen einer Präzisierung durch das Höchstgericht bedürfe.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die zweitinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung erkennbar weiterhin auf dem Standpunkt steht, mit dem im Jahr 2001 abgeschlossenen Vergleich sei das Schmerzengeld global abgefunden worden. Das Berufungsgericht führe neben den körperlichen Beschwerden und den psychischen Alterationen eine weitere Kategorie von Verletzungsfolgen, nämlich die neurologisch - psychiatrischen Folgen ein.
Soweit die beklagte Partei in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme eines von ihr beantragten Zeugen rügt, betrifft dies einen Verfahrensfehler erster Instanz, den sie mangels einer - hier erforderlichen - Rüge in der Berufungsbeantwortung (§ 468 Abs 2 ZPO) in dritter Instanz nicht mehr geltend machen kann (vgl 2 Ob 286/05f; RIS-Justiz RS0043111; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 34).Soweit die beklagte Partei in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme eines von ihr beantragten Zeugen rügt, betrifft dies einen Verfahrensfehler erster Instanz, den sie mangels einer - hier erforderlichen - Rüge in der Berufungsbeantwortung (Paragraph 468, Absatz 2, ZPO) in dritter Instanz nicht mehr geltend machen kann vergleiche 2 Ob 286/05f; RIS-Justiz RS0043111; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 34).
Im Übrigen stellt die beklagte Partei nicht in Abrede, dass in einem Vergleich über Schmerzengeldansprüche auch nur eine Teilabfindung vereinbart werden kann, wodurch dem Verletzten die spätere Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche, die wegen ungenügender Überschaubarkeit der Verletzungsfolgen von der Abfindung ausgenommen wurden, ermöglicht werden soll (ZVR 1979/308; RIS-Justiz RS0031035; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8 183 mwN in FN 594). Was als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen wurde, bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen (RIS-Justiz RS0017954; Neumayr in KBB § 1389 Rz 1). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RIS-Justiz RS0014696; Neumayr aaO), sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist deren objektiver Erklärungswert (1 Ob 617/91 = SZ 64/160; 2 Ob 83/06d).Im Übrigen stellt die beklagte Partei nicht in Abrede, dass in einem Vergleich über Schmerzengeldansprüche auch nur eine Teilabfindung vereinbart werden kann, wodurch dem Verletzten die spätere Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche, die wegen ungenügender Überschaubarkeit der Verletzungsfolgen von der Abfindung ausgenommen wurden, ermöglicht werden soll (ZVR 1979/308; RIS-Justiz RS0031035; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8 183 mwN in FN 594). Was als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen wurde, bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen (RIS-Justiz RS0017954; Neumayr in KBB Paragraph 1389, Rz 1). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RIS-Justiz RS0014696; Neumayr aaO), sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist deren objektiver Erklärungswert (1 Ob 617/91 = SZ 64/160; 2 Ob 83/06d).
Im vorliegenden Fall nahmen sowohl der Kläger als auch die beklagte Partei in der vor dem Vergleichsabschluss geführten Korrespondenz auf das unfallchirurgische Sachverständigengutachten Bezug. Dieses beschränkte sich in seinen Aussagen jedoch auf die bereits erlittenen „rein körperlichen Schmerzen und Unlustgefühle" einschließlich der noch zu erwartenden, kalkulierbaren Restbeschwerden und behielt die - noch nicht kalkulierbaren - Unfallsfolgen, die aufgrund der schweren Schädigung des Gehirngewebes zu erwarten sein würden, ausdrücklich einer späteren neurologischen Abklärung vor. Die Verletzungsfolgen im Sinne eines Gesamtbildes der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des im Untersuchungszeitpunkt erst zweijährigen Klägers waren aufgrund dieses Gutachtens in ihrer Tragweite demnach noch nicht (annähernd) abschätzbar. Unter diesen Umständen konnten redliche Erklärungsempfänger das Anspruchsschreiben des Anwalts des Klägers und das Gegenanbot der beklagten Partei jeweils nur dahin verstehen, dass mit dem auszuhandelnden Schmerzengeld lediglich die vom unfallchirurgischen Sachverständigen beurteilten Schmerzzustände sowie die damit verbundenen „psychischen Alterationen" abgegolten werden sollten, nicht aber eine Globalabfindung angestrebt war. Damit steht im Einklang, dass dem Rechtsfreund des Klägers auch nicht die Unterfertigung einer Abfindungs- oder Generalklausel abverlangt worden ist. Es ist daher dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes zuzustimmen, wonach Gegenstand des Vergleiches lediglich eine Teilbemessung des Schmerzengeldes war. Daraus folgt, dass der Vergleich einer Nachforderung des Klägers nicht entgegensteht, wenn diese von der Bereinigungswirkung des Vergleiches ausgenommene unfallbedingte (physische und/oder psychische) Schmerzen bzw (auch ohne Berufung auf ergänzende Schmerzperioden) das Gesamtbild der Verletzungsfolgen nach deren Art und Schwere prägende Beeinträchtigungen betrifft. Letzteres ist aber hier der Fall, stützt doch der Kläger sein Begehren auf Ergänzung des Schmerzengeldes auf jene unfallskausalen Beeinträchtigungen neurologisch-psychiatrischer Natur, deren Abklärung im Jahr 2000 späteren Untersuchungen vorbehalten worden war.
Obwohl das Berufungsgericht den Vergleich in diesem Sinne ausgelegt hat, gelangte es aber dennoch zu einer Abweisung des Klagebegehrens, weil das Vorliegen von Dauerfolgen noch nicht erwiesen und eine „Teilglobalbemessung" des Schmerzengeldes nicht zulässig sei.
Der Kläger führt dagegen ins Treffen, das Berufungsgericht habe im Ergebnis die Fälligkeit seines ergänzenden Schmerzengeldanspruches zu Unrecht vom Erreichen eines medizinischen Endzustandes abhängig gemacht.
Hiezu wurde erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (2 Ob 154/03s; 2 Ob 8/05y = ZVR 2006/43). Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Dabei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist, oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine Globalbeurteilung möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung nur dann zulässig, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt,
1. weil noch kein Dauer(end)zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;
2. wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen;
3. wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (2 Ob 255/01s = RZ 2002, 64; 2 Ob 154/03s; 7 Ob 270/04p; 2 Ob 8/05y; RIS-Justiz RS0031082; Danzl aaO 170 f).
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vergleich hatte - wie erörtert - lediglich eine Teilbemessung des Schmerzengeldes zum Gegenstand. Aus den die gutachterlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand des Klägers wiedergebenden Feststellungen der Vorinstanzen ist ableitbar, dass das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers entwicklungsbedingt noch nicht abgeschätzt werden kann; dies wird erst nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich sein. Bei dieser Sachlage versagt zwar eine (abschließende) Globalbemessung, es liegen jedoch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise (weitere) Teilbemessung des Schmerzengeldes vor (2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63; 2 Ob 255/01s). Dieser steht der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger offensichtlich eine Globalbemessung angestrebt hat. Sieht sich das Gericht aufgrund der Feststellungen zu einer Globalbemessung nicht in der Lage, steht es ihm nämlich frei, innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens mit Teilbemessung vorzugehen (vgl ZVR 1984/90; Danzl aaO 176 aE und FN 564). Ebenso wenig hindert die in der Entscheidung 2 Ob 255/01s gebrauchte Formulierung, wonach eine „Teilglobalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen nicht sachgerecht sei, eine Teilbemessung des Schmerzengeldes. Der Senat hatte damit unter Berufung auf die Entscheidung 2 Ob 254/98m lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen einer zulässigen Teilbemessung jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen (dort von mindestens vier Wochen pro Jahr) dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn - wie dies auch hier zutrifft - das Gesamtbild der Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist. Gleichzeitig wurde in dieser Entscheidung jedoch betont, dass die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen global zu bemessen sind. Wie bei jeder Bemessung des Schmerzengeldes ist dabei auch die Art und Schwere der Verletzungen und das Maß der bereits vorliegenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten einzubeziehen. Grundlage für die Teilbemessung ist somit das vorläufige Gesamtbild, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vergleich hatte - wie erörtert - lediglich eine Teilbemessung des Schmerzengeldes zum Gegenstand. Aus den die gutachterlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand des Klägers wiedergebenden Feststellungen der Vorinstanzen ist ableitbar, dass das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers entwicklungsbedingt noch nicht abgeschätzt werden kann; dies wird erst nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich sein. Bei dieser Sachlage versagt zwar eine (abschließende) Globalbemessung, es liegen jedoch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise (weitere) Teilbemessung des Schmerzengeldes vor (2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63; 2 Ob 255/01s). Dieser steht der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger offensichtlich eine Globalbemessung angestrebt hat. Sieht sich das Gericht aufgrund der Feststellungen zu einer Globalbemessung nicht in der Lage, steht es ihm nämlich frei, innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens mit Teilbemessung vorzugehen vergleiche ZVR 1984/90; Danzl aaO 176 aE und FN 564). Ebenso wenig hindert die in der Entscheidung 2 Ob 255/01s gebrauchte Formulierung, wonach eine „Teilglobalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen nicht sachgerecht sei, eine Teilbemessung des Schmerzengeldes. Der Senat hatte damit unter Berufung auf die Entscheidung 2 Ob 254/98m lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen einer zulässigen Teilbemessung jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen (dort von mindestens vier Wochen pro Jahr) dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn - wie dies auch hier zutrifft - das Gesamtbild der Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist. Gleichzeitig wurde in dieser Entscheidung jedoch betont, dass die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen global zu bemessen sind. Wie bei jeder Bemessung des Schmerzengeldes ist dabei auch die Art und Schwere der Verletzungen und das Maß der bereits vorliegenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten einzubeziehen. Grundlage für die Teilbemessung ist somit das vorläufige Gesamtbild, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.
Danach kann im vorliegenden Fall aber keine Rede davon sein, dass sich seit Abschluss des Vergleiches keine wesentliche Änderung ergeben hat. Nach den Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass beim Kläger hinsichtlich bestimmter Teilfunktionen, wie Motorik, Sprache und Mnestik, nunmehr ein Entwicklungsrückstand als Folge seiner schweren Schädelhirnverletzungen objektiviert worden ist, der eine „reguläre Beschulung" trotz Erreichen des Schulalters verhindert hat und es erforderlich macht, dass sich der Kläger (weiterhin) integrativ-pädagogischen sowie therapeutischen Maßnahmen unterzieht. Unter Berücksichtigung der motorischen Behinderung durch die leicht- bis mäßiggradige Hemiparese liegt der derzeitige Behinderungsgrad bei 50 bis 60 %. Dazu kommt, dass diverse Verhaltensauffälligkeiten beobachtet wurden, die im neuropsychiatrischen Gutachten vom 12. 3. 2003 als „nicht unerheblich" bezeichnet worden sind. Sämtliche der sich aus diesen Feststellungen ergebenden Verletzungsfolgen des Klägers sind unfallskausal und wurden von der vergleichsweisen Regelung der vom unfallchirurgischen Sachverständigen beurteilten „rein körperlichen Schmerzen und Unlustgefühle" samt der damit verbundenen „psychischen Alterationen" noch nicht erfasst.
Das vorläufige Gesamtbild aller Verletzungsfolgen des Klägers rechtfertigt nach Auffassung des erkennenden Senates eine Teilbemessung des Schmerzengeldes mit EUR 45.000, wovon die bereits im Jahr 2001 geleistete und entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldes auf rund EUR 31.400 aufgewertete (vgl dazu etwa 2 Ob 8/05y mwN) Teilzahlung der beklagten Partei in Abzug zu bringen ist. Dem Kläger ist daher ein weiteres Schmerzengeld von EUR 13.600 zuzusprechen.Das vorläufige Gesamtbild aller Verletzungsfolgen des Klägers rechtfertigt nach Auffassung des erkennenden Senates eine Teilbemessung des Schmerzengeldes mit EUR 45.000, wovon die bereits im Jahr 2001 geleistete und entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldes auf rund EUR 31.400 aufgewertete vergleiche dazu etwa 2 Ob 8/05y mwN) Teilzahlung der beklagten Partei in Abzug zu bringen ist. Dem Kläger ist daher ein weiteres Schmerzengeld von EUR 13.600 zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2 zweiter Fall, 50 ZPO. Dem Kläger steht voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages zu. Der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage war hiebei lediglich nach TP 2 RATG zu honorieren (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 66).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, zweiter Fall, 50 ZPO. Dem Kläger steht voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages zu. Der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage war hiebei lediglich nach TP 2 RATG zu honorieren (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 66).
Textnummer
E83663European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00150.06G.0222.000Im RIS seit
24.03.2007Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012