TE OGH 2007/2/27 1Ob15/07y

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Peter S*****, und der mj Lena S*****, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Peter S*****, vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2006, GZ 44 R 341/06g-U28, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 29. März 2006, GZ 6 P 85/01a-U14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 29. 3. 2006 wurde dem Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung stattgegeben. Das Landesgericht für ZRS Wien gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen mit Beschluss vom 4. 7. 2006 Folge und wies den Herabsetzungsantrag ab. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000,-

und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Ein Unterhaltsanspruch ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110).

Im vorliegenden Fall wird die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags je Kind von EUR 172,- auf EUR 93,- begehrt. Der relevante Streitwert liegt somit weit unter dem Betrag von EUR 20.000,-. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig. Dem Vater steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung.Im vorliegenden Fall wird die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags je Kind von EUR 172,- auf EUR 93,- begehrt. Der relevante Streitwert liegt somit weit unter dem Betrag von EUR 20.000,-. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig. Dem Vater steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zur Verfügung.

Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 63 Rz 5).Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 63, Rz 5).

Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen. Auf den Antrag gemäß § 63 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs (ON 38), wird hingewiesen.Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen. Auf den Antrag gemäß Paragraph 63, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs (ON 38), wird hingewiesen.

Anmerkung

E835911Ob15.07y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.858 = EFSlg 118.836XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00015.07Y.0227.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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