Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Se*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Dr. Peter Burgstaller, Mag. Georg J. Tusek und Mag. Thomas Riedler, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 14.400 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. September 2005, GZ 6 R 85/05w-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2005, GZ 5 Cg 27/04d-25, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. 7. 2006, AZ 17 S 29/06f, der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet.
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (6 Ob 241/01m; SZ 63/56 uva). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden.Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (6 Ob 241/01m; SZ 63/56 uva). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden.
Anmerkung
E834762Ob291.05sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.209XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00291.05S.0227.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009