TE OGH 2007/2/27 1Ob24/07x

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Bank ***** AG *****, vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Hans-Dieter P*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 3,590.092,50 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. September 2006, GZ 3 R 131/06v-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 2006, GZ 16 Cg 69/04h-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 6.993,90 (darin EUR 1.165,65 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden kurz: Klägerin) und auch als Kundenbetreuer tätig. Nachdem es im Lauf des Jahres 2000 auf zwei in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Kundenkonten zu massiven Verlusten, die durch den Handel mit derivativen Finanzinstrumenten verursacht worden waren, gekommen war, trat der Beklagte unter Hinweis auf seine Verantwortung für die der Klägerin durch diese „Gestionen" entstandenen Schäden im Juni 2000 von seiner Vorstandsfunktion zurück. Die Streitteile schlossen eine Vereinbarung, in der sich der Beklagte verpflichtete, in festgelegten Teilbeträgen Schadenersatz in Höhe von S 217,5 Mio zu leisten. Nach Zahlung von etwas mehr als 1 Mio EUR und mehrmonatigen Verhandlungen ersetzten die Streitteile die ursprüngliche Vereinbarung am 8. 1. 2003 über Betreiben des Beklagten durch eine neue. Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurde dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die strafrechtliche Verfolgung durch Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Strafbehörde eingeleitet würde, wenn es zu keiner wirtschaftlichen Einigung käme bzw von seiner Seite „tätige Reue" nicht geübt werde. In der neuen Vereinbarung stellten die Streitteile den dem Beklagten zuzurechnenden Schaden einvernehmlich mit EUR 5,144.604,30 fest. Der Beklagte verpflichtete sich, den nach Anrechnung der bereits beglichenen Beträge noch offenen Schadensbetrag in bestimmten Raten in einem Zeitraum von zwei Jahren zu zahlen. Weiters wurde vereinbart, dass bestimmte vom Beklagten bestellte Hypotheken auch seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung absichern sollten. Mit der Vereinbarung bezweckten die Vertragsparteien auch eine Lösung in strafrechtlicher Hinsicht. Die Rechtsvertreterin des Beklagten, die die Formulierung des Vertragstextes unter anderem auch mit einem Strafrechtsexperten abstimmte, um künftig strafrechtliche Schritte gegen den Beklagten zu verhindern, wohnte zahlreichen Gesprächen bei und übernahm auch das Ausformulieren des Textes der Vereinbarung. Ein gewichtiger Grund für den Beklagten, die Vereinbarung zu unterfertigen, war die Überlegung, damit „einen Schlussstrich zu ziehen", um endlich wieder ein „geregeltes Leben" führen zu können. In einem eigenen Vertragspunkt verpflichtete sich der Beklagte, in Zukunft negative Äußerungen über den Konzern und sämtliche Konzerngesellschaften sowie deren Organe und Mitarbeiter zu unterlassen. Ebenso verpflichtete sich die Klägerin - und auch deren Hauptaktionärin -, in Zukunft negative Äußerungen über den Beklagten zu unterlassen und insbesondere keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe zu tätigen. Der Beklagte leistete in der Folge lediglich den ersten Teilbetrag, darüber hinaus aber keine weiteren Zahlungen, obwohl er mehrfach unter Androhung des Terminsverlustes und Setzung der vereinbarten Nachfrist von der Klägerin erfolglos gemahnt worden war. Diese erstattete daraufhin eine Sachverhaltsdarstellung über die eingetretenen Schäden an die Staatsanwaltschaft und äußerte die Vorwürfe gegen den Beklagten auch gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem Versuch, auf Vermögenswerte des Beklagten zuzugreifen.

Die Klägerin begehrte nun den aus der Vereinbarung vom 8. 1. 2003 noch offenen Klagebetrag samt Zinsen. Es sei Terminsverlust eingetreten. Hilfsweise berief sie sich weiters auf die schuldhafte Schadenszufügung durch die (eigenmächtigen) Spekulationsgeschäfte. Der Beklagte wandte - soweit dies für das Revisionsverfahren, in dem zahlreiche Einwendungen nicht mehr aufrecht erhalten werden, noch relevant ist - im Wesentlichen ein, er löse die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung aus wichtigem Grund vorzeitig auf. Die Klägerin habe in dieser Vereinbarung als Hauptgegenstand die Verpflichtung übernommen, in Zukunft negative Äußerungen über ihn zu unterlassen und keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn zu erheben. Das Unterlassen von strafrechtlich relevanten Vorwürfen sei überhaupt Beweggrund und Endzweck für den Abschluss der Vereinbarung vom Jänner 2003 gewesen. Auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung durch die Klägerin sei er berechtigt, das vorliegende Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden, und zwar auch im Falle von ihm selbst begangener Vertragsverletzungen.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Selbst wenn die Vereinbarung als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren wäre, hätte der Beklagte nachweisen müssen, dass ihm auf Grund des Verhaltens der Klägerin die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden könne. Da er die Vereinbarung jedoch nur teilweise erfüllt habe und die Klägerin auf Grund seines Verhaltens zu Recht annehmen durfte, dass eine vollständige Vertragserfüllung nicht stattfinden werde, könne er sich durch dann von der Klägerin vorgenommene Recherchen und die Einleitung eines Strafverfahrens nicht beschwert erachten und eine Auflösung aus wichtigem Grund geltend machen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Vereinbarung vom 8. 1. 2003 stelle einen Vergleich gemäß § 1380 ABGB dar, in dem die Parteien strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt hätten. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass in Wahrheit vor Vergleichsabschluss eine Verbindlichkeit (in der einvernehmlich festgestellten Höhe) nicht bestanden habe. Die Auffassung des Beklagten, er sei berechtigt gewesen, den Vergleich als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen, habe im konkreten Fall „wenig für sich". Es sei nie darum gegangen, den Beklagten durch ein Verheimlichen seiner Handlungen vor einer Strafverfolgung zu behüten, sondern vielmehr darum, ihm auf Grund der mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung die Berufung auf tätige Reue zu erlauben - was die Erfüllung der übernommenen Zahlungspflicht erfordere -, um ihm so den Rückgriff auf einen Strafaufhebungsgrund zu ermöglichen. Auch wenn nach der Sichtweise des Beklagten das Schweigen gegenüber Dritten und den Behörden „Hauptgrund und Endzweck" für die Vereinbarung gewesen sein möge, dürfe dieser Hintergrund nicht vernachlässigt werden. Sei der Beklagte nicht bereit, seiner Pflicht zur ratenweisen Abdeckung des einvernehmlich seiner Verantwortung zugeordneten Schadens nachzukommen, dann „wäre es merkwürdig", wollte man dem voraussetzen, die Klägerin müsse trotzdem darauf achten, dass eine Strafbarkeit des Beklagten nicht wieder aufleben und sich dieser weiterhin auf den Strafaufhebungsgrund des § 167 StGB berufen könne. Die Vereinbarung der Streitteile könne nicht dahin (allenfalls ergänzend) ausgelegt werden, dass der Beklagte berechtigt wäre, das „Ratenzahlungsverhältnis" vorzeitig mit der Wirkung zu lösen, von nun an der Klägerin nichts mehr zu schulden, wenn diese nach Eintritt des durch den Zahlungsverzug ausgelösten Terminsverlusts doch noch dem Staatsanwalt vom behaupteten strafrechtlich verpönten Fehlverhalten in einer Sachverhaltsmitteilung berichte. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ebensowenig vor wie eine arglistige Täuschung, die den Beklagten zum Abschluss der Vereinbarung bewogen hätte. Die Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO schon wegen der zum Teil vom Obersten Gerichtshof noch nicht abschließend gelösten Fragen zur Aufhebung von Vergleichen bei Leistungsstörungen zulässig. Die Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil er darin keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.Das Erstgericht gab der Klage statt. Selbst wenn die Vereinbarung als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren wäre, hätte der Beklagte nachweisen müssen, dass ihm auf Grund des Verhaltens der Klägerin die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden könne. Da er die Vereinbarung jedoch nur teilweise erfüllt habe und die Klägerin auf Grund seines Verhaltens zu Recht annehmen durfte, dass eine vollständige Vertragserfüllung nicht stattfinden werde, könne er sich durch dann von der Klägerin vorgenommene Recherchen und die Einleitung eines Strafverfahrens nicht beschwert erachten und eine Auflösung aus wichtigem Grund geltend machen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Vereinbarung vom 8. 1. 2003 stelle einen Vergleich gemäß Paragraph 1380, ABGB dar, in dem die Parteien strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt hätten. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass in Wahrheit vor Vergleichsabschluss eine Verbindlichkeit (in der einvernehmlich festgestellten Höhe) nicht bestanden habe. Die Auffassung des Beklagten, er sei berechtigt gewesen, den Vergleich als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen, habe im konkreten Fall „wenig für sich". Es sei nie darum gegangen, den Beklagten durch ein Verheimlichen seiner Handlungen vor einer Strafverfolgung zu behüten, sondern vielmehr darum, ihm auf Grund der mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung die Berufung auf tätige Reue zu erlauben - was die Erfüllung der übernommenen Zahlungspflicht erfordere -, um ihm so den Rückgriff auf einen Strafaufhebungsgrund zu ermöglichen. Auch wenn nach der Sichtweise des Beklagten das Schweigen gegenüber Dritten und den Behörden „Hauptgrund und Endzweck" für die Vereinbarung gewesen sein möge, dürfe dieser Hintergrund nicht vernachlässigt werden. Sei der Beklagte nicht bereit, seiner Pflicht zur ratenweisen Abdeckung des einvernehmlich seiner Verantwortung zugeordneten Schadens nachzukommen, dann „wäre es merkwürdig", wollte man dem voraussetzen, die Klägerin müsse trotzdem darauf achten, dass eine Strafbarkeit des Beklagten nicht wieder aufleben und sich dieser weiterhin auf den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 167, StGB berufen könne. Die Vereinbarung der Streitteile könne nicht dahin (allenfalls ergänzend) ausgelegt werden, dass der Beklagte berechtigt wäre, das „Ratenzahlungsverhältnis" vorzeitig mit der Wirkung zu lösen, von nun an der Klägerin nichts mehr zu schulden, wenn diese nach Eintritt des durch den Zahlungsverzug ausgelösten Terminsverlusts doch noch dem Staatsanwalt vom behaupteten strafrechtlich verpönten Fehlverhalten in einer Sachverhaltsmitteilung berichte. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ebensowenig vor wie eine arglistige Täuschung, die den Beklagten zum Abschluss der Vereinbarung bewogen hätte. Die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO schon wegen der zum Teil vom Obersten Gerichtshof noch nicht abschließend gelösten Fragen zur Aufhebung von Vergleichen bei Leistungsstörungen zulässig. Die Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil er darin keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber setzt sich allein mit der Frage näher auseinander, ob ihn das Verhalten der Klägerin berechtigt hätte, die Vereinbarung vom 8. 1. 2003 aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen. Seine ganz allgemein gehaltenen (kurzen) Erörterungen zu § 870 ABGB bringt er mit dem zu beurteilenden Sachverhalt in keinen Konnex, sodass damit eine für die Entscheidung allenfalls erhebliche Rechtsfrage nicht einmal andeutungsweise aufgezeigt wird. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht - wenn auch in einer vom Revisionswerber ins Lächerliche gezogenen Formulierung - darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen ist, im Wege der (allenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu beantworten ist. Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht weder von den anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgegangen, noch ist ihm eine (erhebliche) Fehlbeurteilung vorzuwerfen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste. Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab (vgl nur RIS-Justiz RS0042936; RS0042871).Der Revisionswerber setzt sich allein mit der Frage näher auseinander, ob ihn das Verhalten der Klägerin berechtigt hätte, die Vereinbarung vom 8. 1. 2003 aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen. Seine ganz allgemein gehaltenen (kurzen) Erörterungen zu Paragraph 870, ABGB bringt er mit dem zu beurteilenden Sachverhalt in keinen Konnex, sodass damit eine für die Entscheidung allenfalls erhebliche Rechtsfrage nicht einmal andeutungsweise aufgezeigt wird. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht - wenn auch in einer vom Revisionswerber ins Lächerliche gezogenen Formulierung - darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen ist, im Wege der (allenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu beantworten ist. Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht weder von den anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgegangen, noch ist ihm eine (erhebliche) Fehlbeurteilung vorzuwerfen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste. Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab vergleiche nur RIS-Justiz RS0042936; RS0042871).

Dass der Beklagte nach seiner ersten Teilzahlung - basierend auf der Vereinbarung vom 8. 1. 2003 - zu erkennen gegeben hat, er werde ungeachtet der übernommenen Vertragspflicht seinen weiteren Leistungspflichten in Zukunft nicht nachkommen, wird in der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Die Auffassung, der Klägerin wäre unter diesen Umständen nur die Wahl geblieben, entweder die Vereinbarung mit der Wirkung aufzukündigen, dass die bestellten Sicherheiten wegfallen und Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Fehlverhaltens im Prozessweg geltend gemacht werden müssen, oder aber auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten überhaupt zu verzichten, kann weder aus dem Wortlaut noch dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung abgeleitet werden. Ganz zu Recht haben die Vorinstanzen betont, dass die Vereinbarung einerseits den Zweck hatte, den Schadenersatz der Höhe nach vergleichsweise festzulegen und es andererseits dem Beklagten zu ermöglichen, einer strafgerichtlichen Verfolgung dadurch zu entgehen, dass er durch Erfüllung dieser Vereinbarung den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB verwirklicht. Keinesfalls konnte der Beklagte aber bei Vertragsabschluss annehmen, die Klägerin wolle sich auch dann zu einem Verzicht auf eine Strafanzeige verpflichten, wenn der Beklagte die Vereinbarung nur unterschreibt, sie aber in der Folge nicht einhält.Dass der Beklagte nach seiner ersten Teilzahlung - basierend auf der Vereinbarung vom 8. 1. 2003 - zu erkennen gegeben hat, er werde ungeachtet der übernommenen Vertragspflicht seinen weiteren Leistungspflichten in Zukunft nicht nachkommen, wird in der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Die Auffassung, der Klägerin wäre unter diesen Umständen nur die Wahl geblieben, entweder die Vereinbarung mit der Wirkung aufzukündigen, dass die bestellten Sicherheiten wegfallen und Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Fehlverhaltens im Prozessweg geltend gemacht werden müssen, oder aber auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten überhaupt zu verzichten, kann weder aus dem Wortlaut noch dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung abgeleitet werden. Ganz zu Recht haben die Vorinstanzen betont, dass die Vereinbarung einerseits den Zweck hatte, den Schadenersatz der Höhe nach vergleichsweise festzulegen und es andererseits dem Beklagten zu ermöglichen, einer strafgerichtlichen Verfolgung dadurch zu entgehen, dass er durch Erfüllung dieser Vereinbarung den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB verwirklicht. Keinesfalls konnte der Beklagte aber bei Vertragsabschluss annehmen, die Klägerin wolle sich auch dann zu einem Verzicht auf eine Strafanzeige verpflichten, wenn der Beklagte die Vereinbarung nur unterschreibt, sie aber in der Folge nicht einhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.

Anmerkung

E83465 1Ob24.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00024.07X.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20070227_OGH0002_0010OB00024_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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