TE OGH 2007/2/27 10ObS12/07y

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Reiser, Rechtsanwalt in Linz, dieser vertreten durch Mag. Elisabeth Huber, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2006, GZ 12 Rs 67/06v-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 2005, GZ 10 Cgs 290/04a-16, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Reiser, Rechtsanwalt in Linz, dieser vertreten durch Mag. Elisabeth Huber, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2006, GZ 12 Rs 67/06v-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 2005, GZ 10 Cgs 290/04a-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zu 2 P 130/06v zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.Die Akten werden dem Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zu 2 P 130/06v zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 1. 2004 ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers - vertreten durch einen für das Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshelfer - keine Folge. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass der zwischenzeitig für den Kläger bestellte „einstweilige Sachwalter" Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in Linz, die durch den Verfahrenshelfer erhobene Berufung genehmigt habe. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des wiederum durch den bestellten Verfahrenshelfer vertretenen Klägers im Wesentlichen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Auf Grund der Aktenlage ergeben sich Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers. So teilte das Bezirksgericht Linz dem Berufungsgericht mit dem im Akt befindlichen Schreiben vom 27. 7. 2006 mit, dass betreffend den Kläger zu 2 P 130/06v ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist. Aus dem vom Revisionsgericht beigeschafften Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22. 9. 2006, 2 P 130/06v-21, ergibt sich, dass Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in Linz, für den Kläger mit sofortiger Wirkung zur Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, zum Verfahrenssachwalter (§ 119 AußStrG) bestellt wurde, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Erstanhörung am 14. 6. 2006 nicht in der Lage erscheint, alle Angelegenheiten ohne Gefahr des Nachteils für sich selbst zu besorgen und er keinen Vertreter für das Sachwalterschaftsverfahren gewählt hat. Ein Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG (früher § 238 Abs 1 AußStrG 1854) ist nur zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb dieses Verfahrens berufen (EvBl 2000/171). Dem gegenüber hat das Gericht dem Betroffenen, wenn es dessen Wohl erfordert, zur Besorgung dringender Angelegenheiten (insbesondere auch zur Führung eines Prozesses) längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirkung zu bestellen (§ 120 AußStrG). Der einstweilige Sachwalter beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis.Auf Grund der Aktenlage ergeben sich Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers. So teilte das Bezirksgericht Linz dem Berufungsgericht mit dem im Akt befindlichen Schreiben vom 27. 7. 2006 mit, dass betreffend den Kläger zu 2 P 130/06v ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist. Aus dem vom Revisionsgericht beigeschafften Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22. 9. 2006, 2 P 130/06v-21, ergibt sich, dass Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in Linz, für den Kläger mit sofortiger Wirkung zur Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, zum Verfahrenssachwalter (Paragraph 119, AußStrG) bestellt wurde, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Erstanhörung am 14. 6. 2006 nicht in der Lage erscheint, alle Angelegenheiten ohne Gefahr des Nachteils für sich selbst zu besorgen und er keinen Vertreter für das Sachwalterschaftsverfahren gewählt hat. Ein Verfahrenssachwalter nach Paragraph 119, AußStrG (früher Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG 1854) ist nur zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb dieses Verfahrens berufen (EvBl 2000/171). Dem gegenüber hat das Gericht dem Betroffenen, wenn es dessen Wohl erfordert, zur Besorgung dringender Angelegenheiten (insbesondere auch zur Führung eines Prozesses) längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirkung zu bestellen (Paragraph 120, AußStrG). Der einstweilige Sachwalter beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis.

Da somit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ist nach § 6a ZPO das für den Kläger zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen. Dieses wird dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen haben, ob ein (einstweiliger) Sachwalter, der zur Vertretung des Klägers im gegenständlichen Verfahren befugt ist, bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO).Da somit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ist nach Paragraph 6 a, ZPO das für den Kläger zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen. Dieses wird dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen haben, ob ein (einstweiliger) Sachwalter, der zur Vertretung des Klägers im gegenständlichen Verfahren befugt ist, bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (Paragraph 6 a, Satz 2 ZPO).

Ein allenfalls bestellter (einstweiliger) Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt (RIS-Justiz RS0107438). Das Verfahren über die Revision des Klägers ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6a ZPO zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0035234).Ein allenfalls bestellter (einstweiliger) Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt (RIS-Justiz RS0107438). Das Verfahren über die Revision des Klägers ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 6 a, ZPO zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0035234).

Anmerkung

E8352410ObS12.07y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2007/100 S 205 - iFamZ 2007,205 = SSV-NF 21/8XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00012.07Y.0227.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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