TE OGH 2007/2/27 10Ob1/07f

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****W***** B***** KG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** O***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen EUR 62.999 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2006, GZ 12 R 106/06f-42, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Vereinbarung eines „verlängerten" Eigentumsvorbehaltes will sich der Vorbehaltsverkäufer von zum Weiterverkauf bestimmten Sachen vor einem allfälligen Verlust seines Vorbehaltseigentums dadurch schützen, dass er den Vorbehaltskäufer die Weiterveräußerung bloß unter der Bedingung gestattet, dass dieser den Eigentumsvorbehalt auf den Zweiterwerber überbindet oder sich dieser auf das daraus erwachsende Surrogat (Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers, Veräußerungserlös) erstreckt. Bei der „Verlängerung" des Eigentumsvorbehaltes durch Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wird vereinbart, dass der Vorbehaltskäufer schon jetzt an den Vorbehaltsverkäufer allfällige Kaufpreisforderungen zediert, die ihm aus der - erlaubten - Weiterveräußerung an einen Dritten (Zweiterwerber) künftig erwachsen werden. Da aus dem der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf durch den Vorbehaltskäufer zugrundeliegenden Kausalverhältnis, auch wenn die Vorausabtretung als solche zahlungshalber ausgestattet ist, deren Sicherungszweck hervorleuchtet, wird die sicherungsweise Vorauszession nach Lehre und Rechtsprechung erst mit der Setzung des publizitätssichernden „Modus" (Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) wirksam. Vorher befindet sich die Kaufpreisforderung noch in der Rechtszuständigkeit des Vorbehaltskäufers (Aicher in Rummel, ABGB³ § 1063 Rz 112 und 115 mwN; RIS-Justiz RS0011386, RS0032577 uva).Mit der Vereinbarung eines „verlängerten" Eigentumsvorbehaltes will sich der Vorbehaltsverkäufer von zum Weiterverkauf bestimmten Sachen vor einem allfälligen Verlust seines Vorbehaltseigentums dadurch schützen, dass er den Vorbehaltskäufer die Weiterveräußerung bloß unter der Bedingung gestattet, dass dieser den Eigentumsvorbehalt auf den Zweiterwerber überbindet oder sich dieser auf das daraus erwachsende Surrogat (Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers, Veräußerungserlös) erstreckt. Bei der „Verlängerung" des Eigentumsvorbehaltes durch Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wird vereinbart, dass der Vorbehaltskäufer schon jetzt an den Vorbehaltsverkäufer allfällige Kaufpreisforderungen zediert, die ihm aus der - erlaubten - Weiterveräußerung an einen Dritten (Zweiterwerber) künftig erwachsen werden. Da aus dem der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf durch den Vorbehaltskäufer zugrundeliegenden Kausalverhältnis, auch wenn die Vorausabtretung als solche zahlungshalber ausgestattet ist, deren Sicherungszweck hervorleuchtet, wird die sicherungsweise Vorauszession nach Lehre und Rechtsprechung erst mit der Setzung des publizitätssichernden „Modus" (Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) wirksam. Vorher befindet sich die Kaufpreisforderung noch in der Rechtszuständigkeit des Vorbehaltskäufers (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 1063, Rz 112 und 115 mwN; RIS-Justiz RS0011386, RS0032577 uva).

Zutreffend und von der Revisionswerberin auch gar nicht bekämpft ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl die zwischen der Klägerin und der P***** & Co GesmbH vereinbarte Sicherungszession als auch die zwischen der P***** & Co GesmbH und der Beklagten vereinbarte stille Globalzession mangels Einhaltung des Publizitätsprinzips unwirksam ist. Es hat daher die E***** AG mangels wirksamer Zession die Rechnungsbeträge schuldbefreiend auf das ihr als Zahlstelle bekanntgegebene Konto der P***** & Co GesmbH bei der beklagten Bank geleistet. Wenn ein Schuldner auf ein bei einer Bank bestehendes Konto des Gläubigers einzahlt, so ist die Bank Zahlstelle des Gläubigers. Durch die Bezahlung hat der Schuldner daher eine Leistung an den Gläubiger, nicht jedoch an die kontoführende Bank erbracht. Mit der Überweisung auf das Konto des Gläubigers bei der kontoführenden Bank ist die Forderung des Gläubigers erloschen. Wie der Oberste Gerichtshof in der einen vergleichbaren Sachverhalt

betreffenden Entscheidung 7 Ob 332/98v (SZ 72/66 = ÖBA 1999/828, 916

= EvBl 1999/175 = RdW 1999, 587 = ecolex 1999, 539), auf die auch in

der im ersten Rechtsgang gefassten Entscheidung des erkennenden Senates vom 30. 3. 2004, 10 Ob 9/04b = ÖBA 2004/1229, 785 (Koziol) bereits ausdrücklich Bezug genommen wurde, ausgeführt hat, erlangte die beklagte Bank daher zwar mittelbar sicherlich einen Vorteil aus den Zahlungen des debitor cessus (hier: E***** AG), die eigentlich dem Zessionar (Klägerin) gebührten, sie hat dabei jedoch nicht in einen dem Zessionar (Klägerin) zugewiesenen Vermögenswert eingegriffen. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch des Zessionars (Klägerin) gegen die beklagte Bank, nämlich an der Verwendung des „Eigentums" des Zessionars (Klägerin), weil das der beklagten Bank gezahlte Geld Eigentum des Zedenten (P***** & Co GesmbH), allenfalls noch des debitor cessus (E***** AG), sicherlich nicht aber Eigentum des Zessionars (Klägerin) war. Der Klägerin stünde daher ausschließlich gegen die Zedentin (P***** & Co GesmbH), nicht aber auch gegen die beklagte Bank ein Anspruch zu. Diese in der Entscheidung 7 Ob 332/98v vertretene Rechtsansicht hat auch in der Lehre weitgehend Zustimmung gefunden (vgl Graf, ecolex 1999, 540; Lukas, ÖBA 1999, 661 f; Dullinger/Rummel, Zum Bereicherungsanspruch bei der stillen Zession - Haftung der Bank des Zedenten, ÖBA 1998, 593 ff ua). Soweit die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte weiterhin auf einen bereicherungsrechtlichen Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB stützt, steht ihr ein solcher Anspruch auch schon deshalb nicht zu, weil, wie bereits erwähnt, keine wirksame Sicherungszession an sie erfolgt ist und daher die Beklagte in die Rechtszuständigkeit („das Eigentum" an der Forderung) der Klägerin gar nicht eingreifen konnte (vgl ÖBA 2001/997, 910 [Karollus] = JBl 2002, 182 [Dullinger/Riedler]). Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen „in Analogie zum Zug-um-Zug-Prinzip und zu den §§ 426 ff ABGB" zusammengefasst weiters die Ansicht vertritt, „die von der E***** AG auf das Konto der P***** & Co GesmbH bei der Beklagten bezahlte Kaufpreissumme bilde quasi ein Surrogat für den zugunsten der Klägerin bestehenden Eigentumsvorbehalt und die Klägerin habe daher auch die Möglichkeit, statt gegen die E***** AG als schlechtgläubigen Erwerber vorzugehen, das Surrogat für die Eigentumsvorbehaltssache gleich im abgekürzten Weg von der Beklagten zu verlangen", ist darauf hinzuweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung der Vorbehaltsverkäufer (Klägerin) bei einer vom Vorbehaltskäufer (P***** & Co GesmbH) im eigenen Namen vorgenommenen Weiterveräußerung der Vorbehaltssache sein Recht dann verliert, wenn er - wie im vorliegenden Fall - den Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung ermächtigt hat (Verfügungsermächtigung) oder wenn der zweite Käufer (E***** AG) aufgrund der Gutglaubensvorschriften (§§ 367, 371 ABGB; § 366 HGB) Eigentum erwirbt. Beim Erwerb von Waren, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, wird zwar - zumindest beim Kaufmann - an die Gutgläubigkeit ein strenger Maßstab angelegt. Veräußert aber ein Kaufmann die Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung (oder wie im vorliegenden Fall innerhalb der üblichen Zahlungsfrist - vgl JBl 2003, 445), so darf der Kunde regelmäßig darauf vertrauen, dass dieser eine entsprechende (vorbehaltlose) Verfügungsermächtigung besitzt (vgl Koziol/Welser, Grundriss I13 417 mwN; JBl 2003, 445; RdW 1993, 331; SZ 63/85 mwN ua). Dies führt zu dem Ergebnis, dass die E***** AG jedenfalls durch die vollständige Kaufpreiszahlung unbeschränktes Eigentum an den gekauften Geräten erworben und die Klägerin ihr Vorbehaltseigentum daran verloren hat (JBl 2003, 445; RdW 1993, 331 mwN). Dessen Sicherungsfunktion soll nun bei einem „verlängerten" Eigentumsvorbehalt die Kaufpreisforderung aus der zweiten Veräußerung übernehmen; sie wird dem Lieferanten (hier: Klägerin) zur Sicherheit (unter Wahrung der Publizität durch Drittschuldnerverständigung oder Buchvermerk) abgetreten und bildet das Surrogat („Verlängerung") der Vorbehaltssache, deren „Wert" der Lieferant trotz Eigentumsverlust nun weiter „verfolgen" kann (Wilhelm, Zur Doppelzession bei Factoring und verlängertem Eigentumsvorbehalt, ecolex 1990, 739). Diese Sicherung ist jedoch, wie bereits oben dargelegt, im vorliegenden Fall mangels Einhaltung des für eine Sicherungszession an die Klägerin erforderlichen Publizitätsaktes nicht wirksam geworden. Geht man aber vom Verlust des Eigentumsrechtes der Klägerin an der Vorbehaltsware einerseits und dem mangels Publizität nicht wirksam erlangten Vollrecht aus der Vorausabtretung der späteren Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers gegen seinen Abnehmer andererseits aus, kommt das von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen weitwendig vertretene „Wertverfolgungsrecht" nicht in Frage (vgl JBl 1992, 652).der im ersten Rechtsgang gefassten Entscheidung des erkennenden Senates vom 30. 3. 2004, 10 Ob 9/04b = ÖBA 2004/1229, 785 (Koziol) bereits ausdrücklich Bezug genommen wurde, ausgeführt hat, erlangte die beklagte Bank daher zwar mittelbar sicherlich einen Vorteil aus den Zahlungen des debitor cessus (hier: E***** AG), die eigentlich dem Zessionar (Klägerin) gebührten, sie hat dabei jedoch nicht in einen dem Zessionar (Klägerin) zugewiesenen Vermögenswert eingegriffen. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch des Zessionars (Klägerin) gegen die beklagte Bank, nämlich an der Verwendung des „Eigentums" des Zessionars (Klägerin), weil das der beklagten Bank gezahlte Geld Eigentum des Zedenten (P***** & Co GesmbH), allenfalls noch des debitor cessus (E***** AG), sicherlich nicht aber Eigentum des Zessionars (Klägerin) war. Der Klägerin stünde daher ausschließlich gegen die Zedentin (P***** & Co GesmbH), nicht aber auch gegen die beklagte Bank ein Anspruch zu. Diese in der Entscheidung 7 Ob 332/98v vertretene Rechtsansicht hat auch in der Lehre weitgehend Zustimmung gefunden vergleiche Graf, ecolex 1999, 540; Lukas, ÖBA 1999, 661 f; Dullinger/Rummel, Zum Bereicherungsanspruch bei der stillen Zession - Haftung der Bank des Zedenten, ÖBA 1998, 593 ff ua). Soweit die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte weiterhin auf einen bereicherungsrechtlichen Verwendungsanspruch iSd Paragraph 1041, ABGB stützt, steht ihr ein solcher Anspruch auch schon deshalb nicht zu, weil, wie bereits erwähnt, keine wirksame Sicherungszession an sie erfolgt ist und daher die Beklagte in die Rechtszuständigkeit („das Eigentum" an der Forderung) der Klägerin gar nicht eingreifen konnte vergleiche ÖBA 2001/997, 910 [Karollus] = JBl 2002, 182 [Dullinger/Riedler]). Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen „in Analogie zum Zug-um-Zug-Prinzip und zu den Paragraphen 426, ff ABGB" zusammengefasst weiters die Ansicht vertritt, „die von der E***** AG auf das Konto der P***** & Co GesmbH bei der Beklagten bezahlte Kaufpreissumme bilde quasi ein Surrogat für den zugunsten der Klägerin bestehenden Eigentumsvorbehalt und die Klägerin habe daher auch die Möglichkeit, statt gegen die E***** AG als schlechtgläubigen Erwerber vorzugehen, das Surrogat für die Eigentumsvorbehaltssache gleich im abgekürzten Weg von der Beklagten zu verlangen", ist darauf hinzuweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung der Vorbehaltsverkäufer (Klägerin) bei einer vom Vorbehaltskäufer (P***** & Co GesmbH) im eigenen Namen vorgenommenen Weiterveräußerung der Vorbehaltssache sein Recht dann verliert, wenn er - wie im vorliegenden Fall - den Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung ermächtigt hat (Verfügungsermächtigung) oder wenn der zweite Käufer (E***** AG) aufgrund der Gutglaubensvorschriften (Paragraphen 367,, 371 ABGB; Paragraph 366, HGB) Eigentum erwirbt. Beim Erwerb von Waren, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, wird zwar - zumindest beim Kaufmann - an die Gutgläubigkeit ein strenger Maßstab angelegt. Veräußert aber ein Kaufmann die Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung (oder wie im vorliegenden Fall innerhalb der üblichen Zahlungsfrist - vergleiche JBl 2003, 445), so darf der Kunde regelmäßig darauf vertrauen, dass dieser eine entsprechende (vorbehaltlose) Verfügungsermächtigung besitzt vergleiche Koziol/Welser, Grundriss I13 417 mwN; JBl 2003, 445; RdW 1993, 331; SZ 63/85 mwN ua). Dies führt zu dem Ergebnis, dass die E***** AG jedenfalls durch die vollständige Kaufpreiszahlung unbeschränktes Eigentum an den gekauften Geräten erworben und die Klägerin ihr Vorbehaltseigentum daran verloren hat (JBl 2003, 445; RdW 1993, 331 mwN). Dessen Sicherungsfunktion soll nun bei einem „verlängerten" Eigentumsvorbehalt die Kaufpreisforderung aus der zweiten Veräußerung übernehmen; sie wird dem Lieferanten (hier: Klägerin) zur Sicherheit (unter Wahrung der Publizität durch Drittschuldnerverständigung oder Buchvermerk) abgetreten und bildet das Surrogat („Verlängerung") der Vorbehaltssache, deren „Wert" der Lieferant trotz Eigentumsverlust nun weiter „verfolgen" kann (Wilhelm, Zur Doppelzession bei Factoring und verlängertem Eigentumsvorbehalt, ecolex 1990, 739). Diese Sicherung ist jedoch, wie bereits oben dargelegt, im vorliegenden Fall mangels Einhaltung des für eine Sicherungszession an die Klägerin erforderlichen Publizitätsaktes nicht wirksam geworden. Geht man aber vom Verlust des Eigentumsrechtes der Klägerin an der Vorbehaltsware einerseits und dem mangels Publizität nicht wirksam erlangten Vollrecht aus der Vorausabtretung der späteren Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers gegen seinen Abnehmer andererseits aus, kommt das von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen weitwendig vertretene „Wertverfolgungsrecht" nicht in Frage vergleiche JBl 1992, 652).

Zur Frage einer allfälligen schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass mangels wirksamer Sicherungszession an die Klägerin ein Eingriff der Beklagten in eine fremde Rechtszuständigkeit der Klägerin als Sicherungszessionarin nicht in Betracht kommt. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines wissentlichen Eingriffes der Beklagten in den (obligatorischen) Anspruch der Klägerin gegen die Zedentin (P***** & Co GesmbH) auf Forderungsübertragung bieten, bewegt sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl JBl 2002, 182 [Dullinger/Riedler] = ÖBA 2001/997, 910 [Karollus]; JBl 1995, 526 [Rummel] ua).Zur Frage einer allfälligen schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass mangels wirksamer Sicherungszession an die Klägerin ein Eingriff der Beklagten in eine fremde Rechtszuständigkeit der Klägerin als Sicherungszessionarin nicht in Betracht kommt. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines wissentlichen Eingriffes der Beklagten in den (obligatorischen) Anspruch der Klägerin gegen die Zedentin (P***** & Co GesmbH) auf Forderungsübertragung bieten, bewegt sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche JBl 2002, 182 [Dullinger/Riedler] = ÖBA 2001/997, 910 [Karollus]; JBl 1995, 526 [Rummel] ua).

Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E83629 10Ob1.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00001.07F.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20070227_OGH0002_0100OB00001_07F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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