TE Vwgh Beschluss 2007/9/26 2006/21/0322

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/04 Grenzverkehr;

Norm

FrPolG 2005 §20 Abs1;
FrPolG 2005 §21 Abs1;
SDÜ 1990 Art15;
SDÜ 1990 Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der M, vertreten durch Mag. Peter Melicharek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 2, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 21. Juli 2006, Zl. E- 9777/3/06, betreffend Versagung eines Visums, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 1. März 2006 gestellten Antrag des am 22. Oktober 1961 geborenen Ehemannes der Beschwerdeführerin, M, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines "Schengenvisums" für die Hauptbestimmung Österreich gemäß Artikel 15 iVm Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde seiner Ehefrau M, einer österreichischen Staatsangehörigen, die sich "in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erteilung eines Visums gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens zur Durchführung der Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 in Verbindung mit § 21 Abs 1 des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005) bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen und gleichzeitigem Nichtvorliegen von Versagungsgründen verletzt" erachtet.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde allerdings nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/03/0244, mit Bezug auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. 10.511/A).

Weder das SDÜ noch das FPG räumt jedoch österreichischen Staatsangehörigen, die ein Visum im Sinn des § 20 Abs. 1 FPG (insbesondere zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet) nicht benötigen, Parteistellung im Verwaltungsverfahren über den Antrag einer dritten Person - und zwar auch des Ehegatten - auf Erteilung eines derartigen Visums ein. Die vorliegende - demnach von einer Nichtpartei im Verwaltungsverfahren erfolgte - Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes war somit mangels Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. allgemein etwa die hg. Beschlüsse vom 9. Juni 1978, Slg. 9.589/A, und vom 12. Mai 1982, Slg. 10.732/A).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Umfang des Begehrens - auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Da die belangte Behörde - schon nach eigenem Vorbringen - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen hat, war das Begehren auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 26. September 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210322.X00

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten