TE OGH 2007/2/27 10ObS15/07i

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Vera Moczarski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Daniel Lampersberger, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2006, GZ 7 Rs 165/06w-56, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründet der Kläger damit, dass das Berufungsurteil gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig sei, weil es zu der entscheidungswesentlichen Frage der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nur eine Scheinbegründung enthalte.Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründet der Kläger damit, dass das Berufungsurteil gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig sei, weil es zu der entscheidungswesentlichen Frage der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nur eine Scheinbegründung enthalte.

Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob zu demselben Beweisthema noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 12/32 uva). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte in Bezug auf die Erledigung einer Tatsachenrüge nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt wurden und im Urteil festgehalten sind (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 11 mwN). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, weshalb eine Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit des Berufungsverfahren zu verneinen ist. Die Revisionsausführungen stellen insgesamt nur den - unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen sowie angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren neuerlich geltend zu machen.Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob zu demselben Beweisthema noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 12/32 uva). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte in Bezug auf die Erledigung einer Tatsachenrüge nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt wurden und im Urteil festgehalten sind (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 11 mwN). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, weshalb eine Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit des Berufungsverfahren zu verneinen ist. Die Revisionsausführungen stellen insgesamt nur den - unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen sowie angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren neuerlich geltend zu machen.

Anmerkung

E83432 10ObS15.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00015.07I.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20070227_OGH0002_010OBS00015_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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