Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 26. November 2005 verstorbenen Hilda S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1. Erwin N*****, und 2. Herlinde O*****, beide vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. November 2006, GZ 3 R 266/06z-70, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 173 Abs 1 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht „erforderlichenfalls" einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn sich die Personen, denen die gemeinschaftlichen Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht einigen können. Für die Auslegung des Gesetzesbegriffs „erforderlichenfalls" kann auf die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage zurückgegriffen werden, die sich auch mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalten befasst hat. Insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ungeachtet des Fehlens höchstgerichtlicher Judikatur zur neuen Gesetzesbestimmung nicht vor.1. Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht „erforderlichenfalls" einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn sich die Personen, denen die gemeinschaftlichen Rechte nach Paragraph 810, ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht einigen können. Für die Auslegung des Gesetzesbegriffs „erforderlichenfalls" kann auf die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage zurückgegriffen werden, die sich auch mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalten befasst hat. Insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ungeachtet des Fehlens höchstgerichtlicher Judikatur zur neuen Gesetzesbestimmung nicht vor.
2. Auch wenn die Revisionsrekurswerber an sich zutreffend ausführen, es sei maßgeblich, ob und wozu die Bestellung eines Verlassenschaftskurators notwendig sein könnte, sind sie auf die einschlägigen Entscheidungen zur früheren - inhaltlich aber nicht abweichenden - Rechtslage zu verweisen. So wurde etwa wiederholt ausgesprochen, dass zur „Anfechtung" eines von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrags nach seinem Tod nur die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft legitimiert ist (NZ 1971, 45; 4 Ob 501/92; RIS-Justiz RS0008114 ua). Der Anspruch auf Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrags sei ein vom Vermögen der Erben verschiedener Anspruch des ruhenden Nachlasses, was auch etwa für einen formungültigen Vertrag gelten müsse (2 Ob 39/03d). Zur Geltendmachung derartiger Ansprüche seien einzelne Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen nicht legitimiert (NZ 1971, 45; RIS-Justiz RS0008114).
Entscheidend für die Kuratorbestellung ist nicht das Interesse einzelner Erbansprecher, sondern das objektive Interesse des ruhenden Nachlasses, der vor der Einantwortung noch nicht Vermögen der Erben ist. Besteht die Gefahr, dass der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zweckmäßig (2 Ob 39/03d).
3. Der Argumentation der Revisionsrekurswerber, den übrigen Erben stünden sonstige Möglichkeiten zur Verfügung, eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob die Erblasserin bei Abschluss des fraglichen Schenkungsvertrags geschäftsfähig war, ist weiters Folgendes entgegenzuhalten:
Soweit sie meinen, die anderen Erben könnten schon vor der Einantwortung als gesetzliche Erben „bei bestehendem rechtlichen Interesse an der Nichtigerklärung des Schenkungsvertrags" neben der Verlassenschaft die behauptete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin durch Klage geltend machen, ist vorerst klarzustellen, dass sich die Frage einer „Nichtigerklärung" nicht stellt. War die Erblasserin geschäftsunfähig, war der Schenkungsvertrag absolut unwirksam, ohne dass es einer rechtsgestaltenden Entscheidung bedürfte (vgl nur SZ 63/35, auf welche Entscheidung im Rechtsmittel in anderem Zusammenhang Bezug genommen wird). Sollten die Revisionsrekurswerber hier die Möglichkeit einer Feststellungsklage erwägen, übersehen sie, dass eine Feststellungsklage einzelner Erben schon deshalb kein taugliches Mittel sein kann, weil das begehrte Urteil nur Rechtskraftwirkung zwischen den Streitteilen, nicht aber zwischen der Verlassenschaft und dem Beschenkten erzeugen würde (vgl nur 4 Ob 227/01p unter Hinweis auf EvBl 1962/227). Darüber hinaus wäre den Interessen der Erben mit einem bloßen Feststellungsurteil auch in keiner Weise gedient, da damit weder die Grundbuchseintragung zugunsten des Beschenkten rückgängig gemacht noch gar die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Liegenschaften an diese Erben übertragen würde. Ebenso wenig geht es - entgegen der Argumentation der Revisionsrekurswerber - um die „Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs", da sich ausschließlich die Frage stellt, ob der seinerzeitige Schenkungsvertrag wirksam zustande gekommen und damit Eigentum übergegangen ist oder nicht.Soweit sie meinen, die anderen Erben könnten schon vor der Einantwortung als gesetzliche Erben „bei bestehendem rechtlichen Interesse an der Nichtigerklärung des Schenkungsvertrags" neben der Verlassenschaft die behauptete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin durch Klage geltend machen, ist vorerst klarzustellen, dass sich die Frage einer „Nichtigerklärung" nicht stellt. War die Erblasserin geschäftsunfähig, war der Schenkungsvertrag absolut unwirksam, ohne dass es einer rechtsgestaltenden Entscheidung bedürfte vergleiche nur SZ 63/35, auf welche Entscheidung im Rechtsmittel in anderem Zusammenhang Bezug genommen wird). Sollten die Revisionsrekurswerber hier die Möglichkeit einer Feststellungsklage erwägen, übersehen sie, dass eine Feststellungsklage einzelner Erben schon deshalb kein taugliches Mittel sein kann, weil das begehrte Urteil nur Rechtskraftwirkung zwischen den Streitteilen, nicht aber zwischen der Verlassenschaft und dem Beschenkten erzeugen würde vergleiche nur 4 Ob 227/01p unter Hinweis auf EvBl 1962/227). Darüber hinaus wäre den Interessen der Erben mit einem bloßen Feststellungsurteil auch in keiner Weise gedient, da damit weder die Grundbuchseintragung zugunsten des Beschenkten rückgängig gemacht noch gar die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Liegenschaften an diese Erben übertragen würde. Ebenso wenig geht es - entgegen der Argumentation der Revisionsrekurswerber - um die „Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs", da sich ausschließlich die Frage stellt, ob der seinerzeitige Schenkungsvertrag wirksam zustande gekommen und damit Eigentum übergegangen ist oder nicht.
Wie bereits dargestellt wurde, ist die Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen den Beschenkten somit der Verlassenschaft vorbehalten. Dieser steht die Möglichkeit einer Löschungsklage - allenfalls verbunden mit einer Räumungsklage - zur Verfügung, wobei auch eine gewisse Sicherung gegen nachteilige Verfügungen durch eine Streitanmerkung erfolgen könnte. Die Revisionsrekurswerber legen in keiner Weise dar, inwieweit diese Rechtsfolgen auch mit einer von einzelnen Erben erhobenen „Anfechtungsklage" bzw Klage auf „Nichtigerklärung des Schenkungsvertrags" verbunden wären. Nur die Geltendmachung durch die Verlassenschaft selbst ermöglicht es auch dem Verlassenschaftsgericht im Fall der Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags, der gesetzlichen Anordnung (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) nachzukommen, einen Einantwortungsbeschluss - allenfalls auch nach einer Nachtragsabhandlung - zu erlassen, in dem die in den Nachlass fallenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteile ausdrücklich angeführt sind.Wie bereits dargestellt wurde, ist die Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen den Beschenkten somit der Verlassenschaft vorbehalten. Dieser steht die Möglichkeit einer Löschungsklage - allenfalls verbunden mit einer Räumungsklage - zur Verfügung, wobei auch eine gewisse Sicherung gegen nachteilige Verfügungen durch eine Streitanmerkung erfolgen könnte. Die Revisionsrekurswerber legen in keiner Weise dar, inwieweit diese Rechtsfolgen auch mit einer von einzelnen Erben erhobenen „Anfechtungsklage" bzw Klage auf „Nichtigerklärung des Schenkungsvertrags" verbunden wären. Nur die Geltendmachung durch die Verlassenschaft selbst ermöglicht es auch dem Verlassenschaftsgericht im Fall der Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags, der gesetzlichen Anordnung (Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG) nachzukommen, einen Einantwortungsbeschluss - allenfalls auch nach einer Nachtragsabhandlung - zu erlassen, in dem die in den Nachlass fallenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteile ausdrücklich angeführt sind.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E83595 1Ob7.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00007.07X.0227.000Dokumentnummer
JJT_20070227_OGH0002_0010OB00007_07X0000_000