Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag und Mag. Pöhlmann (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** *****, geb. 13.10.1947, ***** wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Mag. Roman Maier, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.2.2007, 24 Cgs 118/06b-19, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag und Mag. Pöhlmann (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** *****, geb. 13.10.1947, ***** wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Mag. Roman Maier, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.2.2007, 24 Cgs 118/06b-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger begehrte von der Beklagten eine Berufsunfähigkeitspension. Mit Beschluss vom 23.6.2006 bestellte das Erstgericht unter anderem ***** als Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie-Psychiatrie und erteilte ihr den Auftrag, Befund und Gutachten über die Leiden des Klägers und die sich daraus ergebenden Einschränkungen seiner Fähigkeit zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit zu erstatten (ON 4).
Am 11.9.2006 erstattete die Sachverständige ein 16-seitiges neurologisch-psychiatrisches Gutachten, auch beinhaltend einen psychologischen Test des Klägers.
In der Gebührennote zu diesem Gutachten (AS 71) verzeichnete die Sachverständige für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG EUR 19,20. Gegen diese Gebührennote erhob die Beklagte keinen Einwand (ON 13). Mit Beschluss vom 23.1.2007 bestimmte das Erstgericht die diesbezüglichen Gebühren der Sachverständigen antragsgemäß (ON 14). Die Sachverständige ***** wurde vom Erstgericht für die Verhandlung vom 23.1.2007 geladen (ON 11).In der Gebührennote zu diesem Gutachten (AS 71) verzeichnete die Sachverständige für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG EUR 19,20. Gegen diese Gebührennote erhob die Beklagte keinen Einwand (ON 13). Mit Beschluss vom 23.1.2007 bestimmte das Erstgericht die diesbezüglichen Gebühren der Sachverständigen antragsgemäß (ON 14). Die Sachverständige ***** wurde vom Erstgericht für die Verhandlung vom 23.1.2007 geladen (ON 11).
Mit der Gebührennote vom selben Tag verzeichnete die Sachverständige unter anderem Gebühr für Aktenstudium von EUR 10,-- (ON 16). Die beklagte Partei sprach sich gegen diese Gebührenposition in ihrer Stellungnahme vom 30.1.2007 mit der Begründung aus, dass für das Studium des eigenen Gutachtens zur Vorbereitung auf die Verhandlung keine Gebühr zustehe. Eine Einsicht der Sachverständigen in die Gerichtsakten vor der Verhandlung finde offenkundig nicht statt, weshalb die Verzeichnung dieser Position nur für die wenigen kopierten Aktenseiten (im Handakt?) erfolgen könne. Dafür erscheine jedoch nur ein Betrag von EUR 6,50 angemessen, sofern ein solcher Handakt überhaupt angelegt worden sei (ON 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen ***** für die Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.1.2007 mit einem Gesamtbetrag von EUR 51,30 antragsgemäß bestimmt, dies beinhaltend die strittige Gebührenposition Aktenstudium.
Das Erstgericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen damit, auch das Studium des Handaktes könne einem neuerlichen Aktenstudium zur Vorbereitung der Verhandlung gleichgehalten werden. Liege zwischen Gutachtenserstattung und der Tagsatzung ein längerer Zeitraum, gebühre dem Sachverständigen für das neuerliche Aktenstudium eine angemessene weitere Gebühr. Nachdem die Verhandlung über vier Monate nach der Untersuchung stattgefunden habe, sei es nachvollziehbar, dass sich die Sachverständige wieder mit dem Inhalt ihres Gutachtens vertraut habe machen müssen. Auch die angesprochene Gebühr von EUR 10,--, die sich im unteren Bereich der im § 36 angeführten Gebührenansätze bewege, entspreche dem damit verbundenen Zeitaufwand, zumal neben dem 16-seitigen Gutachten ein 5-seitiger Anhang mit Daten zahlreicher testpsychologischer Untersuchungen vorzubereiten gewesen sei.Das Erstgericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen damit, auch das Studium des Handaktes könne einem neuerlichen Aktenstudium zur Vorbereitung der Verhandlung gleichgehalten werden. Liege zwischen Gutachtenserstattung und der Tagsatzung ein längerer Zeitraum, gebühre dem Sachverständigen für das neuerliche Aktenstudium eine angemessene weitere Gebühr. Nachdem die Verhandlung über vier Monate nach der Untersuchung stattgefunden habe, sei es nachvollziehbar, dass sich die Sachverständige wieder mit dem Inhalt ihres Gutachtens vertraut habe machen müssen. Auch die angesprochene Gebühr von EUR 10,--, die sich im unteren Bereich der im Paragraph 36, angeführten Gebührenansätze bewege, entspreche dem damit verbundenen Zeitaufwand, zumal neben dem 16-seitigen Gutachten ein 5-seitiger Anhang mit Daten zahlreicher testpsychologischer Untersuchungen vorzubereiten gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Gebühren der Sachverständigen ***** mit EUR 39,30 bestimmt würden. Das Rekursverfahren ist gemäß § 41 Abs 1 GebAG im vorliegenden Fall einseitig, weil das Rekursinteresse EUR 300,-- nicht übersteigt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Gebühren der Sachverständigen ***** mit EUR 39,30 bestimmt würden. Das Rekursverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GebAG im vorliegenden Fall einseitig, weil das Rekursinteresse EUR 300,-- nicht übersteigt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der zitierten Stellungnahme ON 18. An der Richtigkeit der Stellungnahme ON 18 ändere auch der Hinweis des Erstgerichtes auf die anhängenden fünf Testseiten nichts, weil das Ergebnis dieses Tests bereits im eigenen Gutachten der Sachverständigen verwertet worden sei, weshalb diese Testergebnisse nicht nochmals überprüft werden müssten.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten.
Ein neuerliches Aktenstudium vor der Verhandlung ist - unter Bedachtnahme auf den geringeren Aufwand für die Wiederauffrischung - grundsätzlich zu honorieren. Maßgebend für die Höhe der Gebühr für ein neuerliches Aktenstudium vor einer weiteren Verhandlung ist nicht nur der Umfang des Aktes, sondern auch die Zeit, die seit dem ersten Aktenstudium verstrichen ist. Die Vorbereitung der Verhandlung, für die im GebAG keine Gebühr vorgesehen ist, kann durch die Gebühr für das Aktenstudium abgegolten werden (vgl Krammer/Schmidt, GebAG³ § 36 E 29-31).Ein neuerliches Aktenstudium vor der Verhandlung ist - unter Bedachtnahme auf den geringeren Aufwand für die Wiederauffrischung - grundsätzlich zu honorieren. Maßgebend für die Höhe der Gebühr für ein neuerliches Aktenstudium vor einer weiteren Verhandlung ist nicht nur der Umfang des Aktes, sondern auch die Zeit, die seit dem ersten Aktenstudium verstrichen ist. Die Vorbereitung der Verhandlung, für die im GebAG keine Gebühr vorgesehen ist, kann durch die Gebühr für das Aktenstudium abgegolten werden vergleiche Krammer/Schmidt, GebAG³ Paragraph 36, E 29-31).
Für das Studium des eigenen Gutachtens zur Vorbereitung auf die Verhandlung stehen jedoch keine Gebühren zu, weil eine Vorbereitung für jeden Sachverständigen erforderlich ist und bereits durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten wird (vgl Krammer/Schmidt aaO E 32).Für das Studium des eigenen Gutachtens zur Vorbereitung auf die Verhandlung stehen jedoch keine Gebühren zu, weil eine Vorbereitung für jeden Sachverständigen erforderlich ist und bereits durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten wird vergleiche Krammer/Schmidt aaO E 32).
Das Studium des Handaktes kann einem neuerlichen Aktenstudium zur Vorbereitung auf die Verhandlung gleichgehalten werden (Krammer/Schmidt aaO E 34).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Sachverständige in Vorbereitung auf die mehr als vier Monate nach der Untersuchung des Klägers stattfindende Verhandlung ein Studium ihres Handaktes erforderlich war. Ein derartiger Handakt enthält typischerweise die Grundlagen für das umfassende, von der Sachverständigen erstellte schriftliche Gutachten. Dazu kommen Auszüge aus dem Gerichtsakt (Leidensangaben in der Protokollarklage; Ergebnisse der Untersuchung durch die Beklagte).
Im Übrigen ist die Rekurswerberin auf die Entscheidung 10 Rs 158/06p des Rekursgerichtes zu verweisen, in der die Rechtslage ident beurteilt wurde.
Der von der Sachverständigen verzeichnete Gebührensatz von EUR 10,-- liegt im unteren Bereich der in § 36 GebAG vorgesehenen Bandbreite und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.Der von der Sachverständigen verzeichnete Gebührensatz von EUR 10,-- liegt im unteren Bereich der in Paragraph 36, GebAG vorgesehenen Bandbreite und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 5 ZPO.Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 5, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00600 9Rs23.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:0090RS00023.07D.0301.000Dokumentnummer
JJT_20070301_OLG0009_0090RS00023_07D0000_000