TE OGH 2007/3/2 9ObA32/07g

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Veröffentlicht am 02.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zivojin V*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz und Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Herbert G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen EUR 5.574,80 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2006, GZ 9 Ra 145/06v-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Dieser Frage kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0031571). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall das Zuwarten mit der Entlassung unter Weiterbeschäftigung des Klägers als Fahrer bis Mittwoch, 10 Uhr nicht in der Sachlage begründet war, weil dem Geschäftsführer bereits Dienstag Mittag alle für die Entlassung maßgeblichen Umstände bekannt waren, ja selbst der Betriebsrat schon vorweg verständigt worden war, ist vertretbar. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung durch eine juristische Person ist zwar im Allgemeinen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei natürlichen Personen (RIS-Justiz RS0029328; RS0029273); doch kann gerade im vorliegenden Fall, wo der Geschäftsführer sehr bald (- nach eigenen Angaben bereits am Montag -) verständigt worden war, von einer gegenüber physischen Personen längeren Willensbildungsphase nicht die Rede sein.Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Dieser Frage kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0031571). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall das Zuwarten mit der Entlassung unter Weiterbeschäftigung des Klägers als Fahrer bis Mittwoch, 10 Uhr nicht in der Sachlage begründet war, weil dem Geschäftsführer bereits Dienstag Mittag alle für die Entlassung maßgeblichen Umstände bekannt waren, ja selbst der Betriebsrat schon vorweg verständigt worden war, ist vertretbar. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung durch eine juristische Person ist zwar im Allgemeinen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei natürlichen Personen (RIS-Justiz RS0029328; RS0029273); doch kann gerade im vorliegenden Fall, wo der Geschäftsführer sehr bald (- nach eigenen Angaben bereits am Montag -) verständigt worden war, von einer gegenüber physischen Personen längeren Willensbildungsphase nicht die Rede sein.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.

Anmerkung

E83730 9ObA32.07g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5792/5/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00032.07G.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20070302_OGH0002_009OBA00032_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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