Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Malika B*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Franz M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen EUR 10.362,46 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 2006, GZ 8 Ra 65/06z-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass die Beklagte, die einseitig Arbeitszeit und Entgelt der Klägerin beträchtlich reduziert hat, einen Austrittsgrund verwirklicht hat, wird von der Beklagten in dritter Instanz nicht mehr bestritten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob die Klägerin den Austritt rechtzeitig erklärt hat.
Es trifft zu, dass die Vorinstanzen trotz eines entsprechenden Einwandes der Beklagten zu dieser Frage nicht Stellung genommen haben. Der Einwand der Verspätung des Austritts ist aber nicht berechtigt:
Eine Änderung des Vertragsverhältnisses - wie hier die beträchtliche Reduzierung von Arbeitszeit und Entgelt - kann nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen. Mangels Zustimmung der Klägerin ist hier die von der Beklagten einseitig erklärte Kürzung wirkungslos geblieben. Dass die Klägerin nicht im bisherigen Ausmaß arbeitsbereit war, wurde von der Beklagten nicht einmal behauptet und ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen. Die Klägerin hatte daher nach wie vor Anspruch auf das bisherige Entgelt. Die Vorenthaltung dieses Entgelts ist ein Dauertatbestand, der während seiner ganzen Dauer geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0029396). Nimmt der Arbeitnehmer die Entgeltschmälerung einige Zeit hin, muss er - will er das fortgesetzte Verhalten zum Anlass für seinen Austritt nehmen - dem Arbeitgeber den Austritt unter Nachfristsetzung androhen (Spenling in KBB § 1162 Rz 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies hat die Klägerin ohnedies - allerdings erfolglos - getan.Eine Änderung des Vertragsverhältnisses - wie hier die beträchtliche Reduzierung von Arbeitszeit und Entgelt - kann nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen. Mangels Zustimmung der Klägerin ist hier die von der Beklagten einseitig erklärte Kürzung wirkungslos geblieben. Dass die Klägerin nicht im bisherigen Ausmaß arbeitsbereit war, wurde von der Beklagten nicht einmal behauptet und ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen. Die Klägerin hatte daher nach wie vor Anspruch auf das bisherige Entgelt. Die Vorenthaltung dieses Entgelts ist ein Dauertatbestand, der während seiner ganzen Dauer geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0029396). Nimmt der Arbeitnehmer die Entgeltschmälerung einige Zeit hin, muss er - will er das fortgesetzte Verhalten zum Anlass für seinen Austritt nehmen - dem Arbeitgeber den Austritt unter Nachfristsetzung androhen (Spenling in KBB Paragraph 1162, Rz 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies hat die Klägerin ohnedies - allerdings erfolglos - getan.
Anmerkung
E83722 9ObA16.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00016.07D.0302.000Dokumentnummer
JJT_20070302_OGH0002_009OBA00016_07D0000_000