TE OGH 2007/3/2 9Ob9/07z

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Veröffentlicht am 02.03.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhild S*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R*****bank T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernd Schmidinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 52.013,63 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2006, GZ 4 R 242/06d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Aufrechnung der Beklagten gegenüber ihrem Kontoinhaber:

Gemäß Z 59 Abs 1 der hier anzuwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Kreditinstitut berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keinen Bezug auf die Z 49 ff, insbesondere Z 51 Abs 3 der AGB nimmt, wo das vertragliche Pfandrecht der Bank geregelt ist, lässt der Ausdruck „pfändbar" keinen ernsthaften Zweifel an seiner Bedeutung dahin aufkommen, dass damit nur eine Klarstellung in Anbetracht der sich aus §§ 292i, 293 EO ergebenden Aufrechnungsverbote gemeint sein kann, weil sonst beim Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass Forderungen, die die Voraussetzung der §§ 1438 ff ABGB erfüllen, immer aufrechenbar wären (Apathy/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I² Rz 1/337). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verbleibt daher kein Platz für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 915 ABGB. Gemäß Z 59 Abs 2 der AGB hat das Kreditinstitut unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchzuführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Genau von einem solchen Zugang ist aber aufgrund der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Eine allenfalls danach erfolgte Anordnung des Kontoinhabers Ing. M*****, den irrtümlich auf sein Konto gelangten Betrag an die Klägerin rückzuüberweisen, konnte daher die bereits erfolgte Aufrechnung nicht rückgängig machen. Die Hinweise der Klägerin auf Z 2 und 7 der AGB sind nicht zielführend, weil sich daraus keine Verpflichtung der Bank ergibt, regelmäßige Konto- bzw Tagesauszüge zu übermitteln. Vielmehr schließt das Kreditinstitut nach Z 38 Abs 1 der AGB mangels anderer Vereinbarung die Konten vierteljährlich ab, gemäß Abs 2 dieser Bestimmung haben die vierteljährlich zu erstellenden Kontoauszüge lediglich bei der kontoführenden Stelle bereit zu liegen. Zum vermeintlichen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten:Gemäß Ziffer 59, Absatz eins, der hier anzuwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Kreditinstitut berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keinen Bezug auf die Ziffer 49, ff, insbesondere Ziffer 51, Absatz 3, der AGB nimmt, wo das vertragliche Pfandrecht der Bank geregelt ist, lässt der Ausdruck „pfändbar" keinen ernsthaften Zweifel an seiner Bedeutung dahin aufkommen, dass damit nur eine Klarstellung in Anbetracht der sich aus Paragraphen 292 i,, 293 EO ergebenden Aufrechnungsverbote gemeint sein kann, weil sonst beim Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass Forderungen, die die Voraussetzung der Paragraphen 1438, ff ABGB erfüllen, immer aufrechenbar wären (Apathy/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I² Rz 1/337). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verbleibt daher kein Platz für die Anwendung der Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB. Gemäß Ziffer 59, Absatz 2, der AGB hat das Kreditinstitut unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchzuführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Genau von einem solchen Zugang ist aber aufgrund der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Eine allenfalls danach erfolgte Anordnung des Kontoinhabers Ing. M*****, den irrtümlich auf sein Konto gelangten Betrag an die Klägerin rückzuüberweisen, konnte daher die bereits erfolgte Aufrechnung nicht rückgängig machen. Die Hinweise der Klägerin auf Ziffer 2 und 7 der AGB sind nicht zielführend, weil sich daraus keine Verpflichtung der Bank ergibt, regelmäßige Konto- bzw Tagesauszüge zu übermitteln. Vielmehr schließt das Kreditinstitut nach Ziffer 38, Absatz eins, der AGB mangels anderer Vereinbarung die Konten vierteljährlich ab, gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung haben die vierteljährlich zu erstellenden Kontoauszüge lediglich bei der kontoführenden Stelle bereit zu liegen. Zum vermeintlichen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten:

Der Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist kein Auftrag im technischen Sinn, oder eine Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des Girovertrags. Haben - wie im vorliegenden Fall - Überweisender und Empfänger ihre Konten bei verschiedenen Banken, wird von mehrgliedriger (auch: zwischenbetrieblicher) Überweisung gesprochen. Bei diesem steht der Überweisende nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat. Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken bzw der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen (stRsp, zB 6 Ob 204/02x in RS0020125). Ebenso einhellig ist die Rechtsprechung dahin, dass bei irrtümlicher Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank des Leistungsempfängers besteht (RIS-Justiz RS0032977). Die von der Klägerin aufgezeigte „wirtschaftliche Betrachtung" ist nicht geeignet, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Zum vermeintlichen Schadenersatzanspruch aufgrund angeblich sittenwidrigen Vorgehens der beklagten Bank:

Da nicht feststeht, dass die Beklagte bei Abgabe ihrer - grundsätzlich zulässigen (siehe oben) - Aufrechnungserklärung über eine irrtümliche Zahlung Bescheid gewusst hatte, kann ihr aus der mit Z 59 Abs 2 der AGB übereinstimmenden Weigerung, der erst danach erfolgten Weisung des Kontoinhabers auf Rücküberweisung nicht Folge zu leisten, kein Vorwurf gemacht werden. Mangels Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten kann daher die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz erheben.Da nicht feststeht, dass die Beklagte bei Abgabe ihrer - grundsätzlich zulässigen (siehe oben) - Aufrechnungserklärung über eine irrtümliche Zahlung Bescheid gewusst hatte, kann ihr aus der mit Ziffer 59, Absatz 2, der AGB übereinstimmenden Weigerung, der erst danach erfolgten Weisung des Kontoinhabers auf Rücküberweisung nicht Folge zu leisten, kein Vorwurf gemacht werden. Mangels Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten kann daher die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz erheben.

Zusammenfassend vermag die Klägerin keinen erheblichen Rechtsgrund iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag die Klägerin keinen erheblichen Rechtsgrund iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E83719 9Ob9.07z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBA 2007,830/1442 - ÖBA 2007/1442 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00009.07Z.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20070302_OGH0002_0090OB00009_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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