TE OGH 2007/3/2 9Ob1/07y

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Veröffentlicht am 02.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold S*****, vertreten durch Mag. Andreas M. Pfeifer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold B*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2005, GZ 15 R 127/05i-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.)eins
    Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
  2. 2.)2
    Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Der ursprüngliche Klagevertreter ist am 16. 12. 2005 verstorben. Da im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, war seither das Verfahren unterbrochen (s. Beschluss vom 15. 11. 2006, 9 Ob 63/05p). Der Beklagte beantragte gemäß § 160 Abs 2 ZPO, dem Kläger aufzutragen, binnen drei Wochen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Diesem Beschluss entsprach der Kläger rechtzeitig durch Namhaftmachung eines anderen Rechtsanwalts. Das Verfahren ist daher fortzusetzen. Zu 2.) Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens: Eine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts liegt schon deshalb nicht vor, weil bereits im Urteil des Erstgericht und im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang ausdrücklich auf die Zubehörsproblematik eingegangen worden war.Zu 1.) Der ursprüngliche Klagevertreter ist am 16. 12. 2005 verstorben. Da im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, war seither das Verfahren unterbrochen (s. Beschluss vom 15. 11. 2006, 9 Ob 63/05p). Der Beklagte beantragte gemäß Paragraph 160, Absatz 2, ZPO, dem Kläger aufzutragen, binnen drei Wochen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Diesem Beschluss entsprach der Kläger rechtzeitig durch Namhaftmachung eines anderen Rechtsanwalts. Das Verfahren ist daher fortzusetzen. Zu 2.) Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens: Eine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts liegt schon deshalb nicht vor, weil bereits im Urteil des Erstgericht und im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang ausdrücklich auf die Zubehörsproblematik eingegangen worden war.

Zur Rechtsrüge: Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte bei Errichtung und Inbetriebnahme der Ansitze sowohl deren Eigentümer als auch Jagdausübungsberechtigter war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zur vergleichbaren Rechtslage des § 66 (jetzt: § 29) des Vorarlberger Gesetzes über das Jagdwesen ausgesprochen, dass Jagdeinrichtungen, wie sie auch im § 88 NÖ Jagdgesetz genannt und definiert und die in Ausübung des eingeräumten Rechtes errichtet wurden, nicht nach § 297 ABGB Zubehör des Grundstücks, auf dem sie stehen, sondern Zubehör (Nebensache) des Jagdrechts werden (3 Ob 623/83). Eine allenfalls abweichende Vereinbarung ist nicht hervorgekommen. Ebenfalls vertretbar ist die einzelfallbezogene Rechtsauffassung, dass die Zubehöreigenschaft noch aufrecht ist, weil noch kein sinnfälliger Akt der Entwidmung durch den Beklagten gesetzt wurde und dies im Zweifel durch Entfernung zu geschehen hat (vgl zum Unternehmenszubehör: RIS-Justiz RS0003718). Damit ist aber dem Kläger als Eigentümer der Hauptsache (des Jagdrechts) der Anspruch auf Unterlassung der Benützung des Zubehörs (der Ansitze) durch den Beklagten als - derzeit - Nichtberechtigtem zuzuerkennen.Zur Rechtsrüge: Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte bei Errichtung und Inbetriebnahme der Ansitze sowohl deren Eigentümer als auch Jagdausübungsberechtigter war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zur vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 66, (jetzt: Paragraph 29,) des Vorarlberger Gesetzes über das Jagdwesen ausgesprochen, dass Jagdeinrichtungen, wie sie auch im Paragraph 88, NÖ Jagdgesetz genannt und definiert und die in Ausübung des eingeräumten Rechtes errichtet wurden, nicht nach Paragraph 297, ABGB Zubehör des Grundstücks, auf dem sie stehen, sondern Zubehör (Nebensache) des Jagdrechts werden (3 Ob 623/83). Eine allenfalls abweichende Vereinbarung ist nicht hervorgekommen. Ebenfalls vertretbar ist die einzelfallbezogene Rechtsauffassung, dass die Zubehöreigenschaft noch aufrecht ist, weil noch kein sinnfälliger Akt der Entwidmung durch den Beklagten gesetzt wurde und dies im Zweifel durch Entfernung zu geschehen hat vergleiche zum Unternehmenszubehör: RIS-Justiz RS0003718). Damit ist aber dem Kläger als Eigentümer der Hauptsache (des Jagdrechts) der Anspruch auf Unterlassung der Benützung des Zubehörs (der Ansitze) durch den Beklagten als - derzeit - Nichtberechtigtem zuzuerkennen.

Anmerkung

E83713 9Ob1.07y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00001.07Y.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20070302_OGH0002_0090OB00001_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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