Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dietmar W*****, Angestellter, *****, vertreten durch die Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 6.975,22 brutto sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 3.935,22) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2006, GZ 7 Ra 54/06x-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob es sich bei der im Unterstützungsregulativ einer Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahr 1957 vorgesehenen Zuschussleistung um eine unverbindliche (ohne Rechtsanspruch) oder eine bloß widerrufliche Zusage dieser Leistung (mit Rechtsanspruch bis zum Erfolgen eines Widerrufs) handelte (vgl Schrammel, BPG 16 f; 9 ObA 141/93, DRdA 1994/12 [Apathy] ua), kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision des Klägers im Hinblick auf den ohnedies erfolgten Widerruf dieser Zusage dahingestellt bleiben. Der Revisionswerber stützt jedenfalls den von ihm begehrten Betriebspensionszuschuss vor allem auf das Argument, dass er gar keine Kenntnis von dessen Widerruflichkeit gehabt habe. Seine Behauptung, dass das Berufungsgericht in dieser Frage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei bzw eine Rechtsprechung zu dieser Frage fehle, trifft nicht zu. Entscheidend ist aber vor allem, dass das Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme ergab, dass sich die Beklagte (bzw deren Rechtsvorgänger) gegenüber dem Kläger zu einem unwiderruflichen Betriebspensionszuschuss verpflichtet habe oder der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, vom Widerrufsvorbehalt Kenntnis zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0108176 ua). Die bloße Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers begründet noch keinen Anspruch auf einen Betriebspensionszuschuss. Aus Überlegungen zu fehlenden Vergleichsgruppen ist für den Standpunkt des Revisionswerbers ebenfalls nichts zu gewinnen. Die Beklagte erbringt nach den Feststellungen weder an den Kläger noch an andere ehemalige Arbeitnehmer eine Leistung aus dem Unterstützungsregulativ. Für eine betriebliche Übung der Auszahlung von Betriebspensionszuschüssen, die nach Auffassung des Revisionswerbers in einen einzelvertraglichen Anspruch übergehen könnte, gibt es daher keine Grundlage. Es geht hier auch nicht um den verpönten Wegfall erworbener Anwartschaften durch Arbeitgeberkündigung (vgl 9 ObA 15/97i, DRdA 1998/30 [Wöss] ua). Ein „willkürlicher" Widerruf der Beklagten wurde schließlich vom Kläger in erster Instanz auch nicht behauptet, sondern vielmehr bestritten, dass überhaupt ein Widerruf erfolgt sei. Da vom Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.Ob es sich bei der im Unterstützungsregulativ einer Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahr 1957 vorgesehenen Zuschussleistung um eine unverbindliche (ohne Rechtsanspruch) oder eine bloß widerrufliche Zusage dieser Leistung (mit Rechtsanspruch bis zum Erfolgen eines Widerrufs) handelte vergleiche Schrammel, BPG 16 f; 9 ObA 141/93, DRdA 1994/12 [Apathy] ua), kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision des Klägers im Hinblick auf den ohnedies erfolgten Widerruf dieser Zusage dahingestellt bleiben. Der Revisionswerber stützt jedenfalls den von ihm begehrten Betriebspensionszuschuss vor allem auf das Argument, dass er gar keine Kenntnis von dessen Widerruflichkeit gehabt habe. Seine Behauptung, dass das Berufungsgericht in dieser Frage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei bzw eine Rechtsprechung zu dieser Frage fehle, trifft nicht zu. Entscheidend ist aber vor allem, dass das Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme ergab, dass sich die Beklagte (bzw deren Rechtsvorgänger) gegenüber dem Kläger zu einem unwiderruflichen Betriebspensionszuschuss verpflichtet habe oder der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, vom Widerrufsvorbehalt Kenntnis zu nehmen vergleiche RIS-Justiz RS0108176 ua). Die bloße Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers begründet noch keinen Anspruch auf einen Betriebspensionszuschuss. Aus Überlegungen zu fehlenden Vergleichsgruppen ist für den Standpunkt des Revisionswerbers ebenfalls nichts zu gewinnen. Die Beklagte erbringt nach den Feststellungen weder an den Kläger noch an andere ehemalige Arbeitnehmer eine Leistung aus dem Unterstützungsregulativ. Für eine betriebliche Übung der Auszahlung von Betriebspensionszuschüssen, die nach Auffassung des Revisionswerbers in einen einzelvertraglichen Anspruch übergehen könnte, gibt es daher keine Grundlage. Es geht hier auch nicht um den verpönten Wegfall erworbener Anwartschaften durch Arbeitgeberkündigung vergleiche 9 ObA 15/97i, DRdA 1998/30 [Wöss] ua). Ein „willkürlicher" Widerruf der Beklagten wurde schließlich vom Kläger in erster Instanz auch nicht behauptet, sondern vielmehr bestritten, dass überhaupt ein Widerruf erfolgt sei. Da vom Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E83729 9ObA91.06gSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/36 S 52 (Bleichenbach) - zuvo 2008,52 (Bleichenbach) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00091.06G.0302.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008